Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 625 (NJ DDR 1977, S. 625); Neue Justiz 18/77 625 Zu einigen Aufgaben der Gerichte in Vorbereitung auf das Inkrafttreten des AGB Dr. HEINRICH TOEPLITZ, Präsident des Obersten Gerichts Die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Gerichte mit den Gewerkschaften ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der den Gerichten obliegenden Aufgaben. Es liegt auf der Hand, daß die Gerichte, denen zusammen mit anderen Staatsorganen der Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und zugleich die Wahrung und Durchsetzung der gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Werktätigen obliegt, durch die Gewerkschaften wesentliche Unterstützung erhalten und ihrerseits das Wirken der Gewerkschaften unterstützen können. , Alle Gerichte unserer Republik haben in der zurückliegenden Zeit enge und stabile Beziehungen zu den Kreis-bzw. Bezirksvorständen des FDGB hergestellt. Das kommt u. a. auch in den Berichterstattungen vor den Bezirks- bzw. Kreisvorständen des FDGB zum Ausdruck. Waren es 1976 insgesamt 99 Berichterstattungen, so wurden bereits im ersten Halbjahr 1977 90 Berichterstattungen der Gerichte vor Vorständen des FDGB registriert. Die Unterstützung der Gewerkschaften bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Rechtskonferenzen sowie die vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Anleitung und Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen sind weitere Beispiele dafür, wie in vielfältiger Weise engere Beziehungen zwischen den Gerichten und den Gewerkschaften geknüpft werden. Für die Gerichte geht es gegenwärtig vor allem darum, mit ihren Mitteln, und Möglichkeiten die Vorbereitung der Einführung des Arbeitsgesetzbuchs so zu unterstützen, daß die neue Qualität der arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechend ihrer Zielsetzung mit dem Tag des Inkrafttretens voll wirksam wird. Das wird nur gelingen, wenn zugleich die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften qualitativ weiterentwickelt wird. Wir können dabei an die guten Erfahrungen der Arbeit in der Periode der Diskussion des Entwurfs des AGB anknüpfen. Beachtung gewerkschaftlicher Vereinbarungen Die neuen Regelungen der gewerkschaftlichen Rechte im AGB machen deutlich, wie die Gewerkschaften in unserem Staat echte Mitbestimmung ausüben. Vom Vertrauensmann über die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen bis zu den zentralen Gewerkschaftsorganen sind die Gewerkschaften aktiv an der Entscheidung von Grundsatzfragen aller Bereiche beteiligt, die die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zum Inhalt haben. Die Gewerkschaften üben ihre Rechte z. B. durch den Abschluß von Vereinbarungen mit staatlichen Organen bzw. mit Leitern von Betrieben und Einrichtungen aus (§8 Abs. 2 AGB). Neben den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften sind folglich für die Gerichte im Rahmen der Gesetze getroffene Vereinbarungen zwischen Staatsorganen und Gewerkschaften bzw. Leitern und Betriebsgewerkschaftsleitungen die Grundlage für ihre Entscheidungen. Das AGB eröffnet für den Abschluß solcher Vereinbarungen einen breiten Raum. So werden in den Rahmenkollektivverträgen die besonderen Bestimmungen über den Arbeitslohn, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub sowie auch weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Intensivierung der Produktion für einzelne Zweige bzw. Bereiche der Volkswirtschaft vereinbart (§ 14 Abs. 1 AGB). Die neuen rahmenkollektivvertraglichen Regelungen sollen überschaubar sein und konsequent auf die Wiederholung aller Regelungen verzichten, die be- reits in gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind. In diesem Zusammenhang gewinnt insbesondere für die Entscheidung von Streitfällen auf dem Gebiet des Lohnes die Regelung in § 100 AGB Bedeutung, wonach Eingruppierungsunterlagen zwischen den zuständigen zentralen Staatsorganen und den Zentralvorständen der Gewerkschaften als Bestandteile der Rahmenkollektivverträge zu vereinbaren sind. Es ist vorgesehen, den Inhalt der Rahmenkollektivverträge an die neuen Regelungen des AGB anzupassen. Soweit nicht nach den Bestimmungen des EGAGB nach dem 1. Januar 1978 noch auf bisher gültige arbeitsrechtliche Regelungen zurückzugreifen ist, müssen die Gerichte folglich künftig bei der Handhabung der Rahmenkollektivverträge immer die Vereinbarungen zur Anpassung an die Vorschriften des AGB berücksichtigen. Die Vorschriften des AGB tragen auch dazu bei, die Rolle der Betriebskollektivverträge als Vereinbarungen zwischen den Leitern der Betriebe und den Betriebsgewerkschaftsleitungen (§§ 28, 29 AGB) zu heben. Die Vorbereitungen für den Abschluß der Betriebskollektivverträge 1978 werden strikt auf der Grundlage des neuen AGB getroffen. Dabei gilt für die Betriebskollektivverträge gleichermaßen wie für die Rahmenkollektivverträge, daß in ihnen nichts wiederholt wird, was bereits in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften geregelt ist. Das AGB bekräftigt auch den Grundsatz, daß der Betriebskollektivvertrag den Rechtsvorschriften entsprechen muß und daß Festlegungen, die dagegen verstoßen (z. B. ungesetzliche Freistellungen oder Entschädigüngszahlungen), rechtsunwirksam sind (§ 28 Abs. 2 AGB). Die Betriebsleiter und die BGLs werden ihr Augenmerk vor allem darauf legen, daß im Betriebskollektivvertrag Verpflichtungen eingegangen werden, die der vollen Verwirklichung des AGB im Betrieb dienen. Sache der Gerichte ist es, die entsprechenden Vorarbeiten in ihren Territorien wirkungsvoll zu unterstützen. Zusammenwirken mit den Gewerkschaften In § 24 Abs. 3 AGB ist nunmehr eindeutig bestimmt, daß Leiterentscheidungen, die der gewerkschaftlichen Zustimmung bedürfen, nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn diese Zustimmung erteilt wird. Abgesehen von Fällen einer fristgemäßen Kündigung oder fristlosen Entlassung durch den Betrieb, deren Rechtsunwirksamkeit immer in einem Verfahren vor der Konfliktkommission oder dem Gericht festgestellt werden muß (§ 60 Abs. 1 AGB), erlangen andere Leiterentscheidungen ohne die vom Gesetz geforderte gewerkschaftliche Zustimmung keine Rechtswirksamkeit und begründen damit weder Ansprüche noch Pflichten. Soweit allerdings das Gesetz nicht die vorherige Zustimmung der Gewerkschaftsleitung zwingend vorschreibt, kann die gewerkschaftliche Zustimmung auch nachträglich erteilt werden. Hierauf ist bei Streitfällen zu achten. Der 9. FDGB-Kongreß orientierte auf eine höhere Verantwortung der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften. Hieraus ergibt sich insbesondere für die Kreisgerichte, gemeinsam mit den Kreisvorständen des FDGB die Kontakte zu den Vorständen und Leitungen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften in den Kreisen auszubauen. Vielfach gibt es schon gute Kontakte, insbesondere im Zusammenhang mit der gewerkschaftlichen Prozeßvertretung und Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren. Die Sachkunde der Gerichte, insbesondere die;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 625 (NJ DDR 1977, S. 625) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 625 (NJ DDR 1977, S. 625)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und ihm nachgeordneter Leiter. Die Leitungstätigkeit im Bereich der Linie war erneut darauf gerichtet, die Beschlüsse des Parteitages der sowie der nachfolgenden Plenartagungen des Zentralkomitees, der Befehle, Weisungen und anderen nsi hen Best immungen, die ständige Festigung des politisch-moralischen Zustandes und die Erhöhung der Kampfkraft und Einsatzbereitschaft der Angehörigen unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der schwerpunktmäßigen. politisch-operativen und fachlichen Arbeit, Bei der qualifizierten Planung werden bereits Grundlagen für die Erarbeitung konkreter Ziel- und Aufgabenstellungen erarbeitet.

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