Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 605

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 605 (NJ DDR 1977, S. 605); Neue Justiz 17/77 605 Erfahrungen aus der Praxis Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit in Hausgemeinschaften Otto Lach stellte in NJ 1977 S.489 lest, daß in den Wohngebieten weitere Initiativen erforderlich sind, um den Beschluß des Bezirkstages Karl-Marx-Stadt über die Ordnung der Anerkennung als „Bereich der vorbildlichen Ordnung und Sicherheit“ vom 20. März 1974 durchzusetzen. In vielen Gemeinden und Wohngebieten sind die Anforderungen an die weitere Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit bereits Bestandteil des „Mach-mit!“-Wettbewerbs geworden. Unsere Erfahrungen haben gezeigt, daß diejenigen Wohngebiete die besten Ergebnisse erreichen, in denen alle gesellschaftlichen Kräfte eng Zusammenwirken und in denen sich immer mehr Bürger an der bewußten Einhaltung und Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit beteiligen. Welche Aufgaben sich hieraus für die Hausgemeinschaften ergeben und wie die Mitwirkung vieler Bürger an der Lösung dieser Aufgaben erreicht werden kann, zeigt sich an dem Beispiel der Hausgemeinschaft Karl-Marx-Stadt, Otto-Grotewohl-Straße 56. Diese Hausgemeinschaft, in der 70 Bürger wohnen, beschloß 1975 ein Arbeitsprogramm, in das nicht nur die materiellen Fragen und die Sauberhaltung des Hauses, sondern auch Kriterien der Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit aufgenommen wurden. In diesem Arbeitsprogramm verpflichtete sich die Hausgemeinschaft u. a., ehrenamtliche Helfer zu gewinnen, die einzelne Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit im Haus übernehmen, auf die konsequente Einhaltung der Stadtordnung und der Bestimmungen des Landeskulturgesetzes zu achten, die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu kontrollieren, an der gesellschaftlichen Tätigkeit im Wohngebiet, insbesondere im Rahmen des „Mach-mit[“-Wettbewerbs teilzunehmen. Aus der Hausgemeinschaft haben 18 Bürger eine konkrete Aufgabe übernommen. Zu diesen Aufgaben gehört u. a. die Entgegennahme von Reparaturaufträgen und das Ausführen kleinerer Reparaturen, die Wartung der Hausbeleuchtung, die Kontrolle des Brandschutzes, die Finanzkontrolle, die Mietkassierung und die Gestaltung einer Hauswandzeitung. Das hat den Vorteil, daß jeweils ein Bürger für diese Arbeiten im Haus verantwortlich ist und daß möglichst viele Hauseinwohner in die Belange der Hausgemeinschaft einbezogen werden. Obwohl auf diese Weise im Haus intensiver gearbeitet wurde, brauchte der einzelne Bürger für seine Mitarbeit weniger Freizeit, weil die Aufgaben besser verteilt sind. In Hausversammlungen wird Rechenschaft über die auf den einzelnen Gebieten geleistete Arbeit gelegt. In diesen Versammlungen und auch in persönlichen Gesprächen geht es auch um die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit. So hat die Hausgemeinschaft in den letzten zwei Jahren erreicht, daß es bei keinem der Hausbewohner zu Rechtsverletzungen oder Verstößen gegen die Stadtordnung gekommen ist. Alle Mieter zahlen regelmäßig und pünktlich ihre Miete, beteiligen sich an Arbeitseinsätzen im Wohngebiet und sind zueinander kameradschaftlich und hilfsbereit. Auf Grund der bisher erreichten positiven Ergebnisse wurde die Hausgemeinschaft am 13. Juli 1977 vom Bezirksausschuß der Nationalen Front mit einer Urkunde „Für vorbildliche Leistungen im sozialistischen Wettbewerb“ ausgezeichnet. HANS NEUBERT, Abt. Innere Angelegenheiten beim Rat des Bezirks Karl-Marx-Stadt Schadenersatz- und Regreßansprüche im Strafverfahren H. Duft hat in NJ 1977 S. 550 ff. zum unterschiedlichen Rechtscharakter der strafrechtlichen und der materiellen Verantwortlichkeit und deren einheitlicher Erziehungswirksamkeit Stellung genommen. Wir können aus der Sicht der Rechtsprechung seine Auffassung voll bestätigen, daß durch die schnelle und konsequente Heranziehung der Straftäter zur Erfüllung ihrer Schadenersatzverpflichtungen sowohl mit dem Ausspruch der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens gemäß § 33 Abs. 3 StGB als auch mit der Verurteilung zum Schadenersatz die erzieherische Wirksamkeit des Strafverfahrens erhöht und damit zugleich erneuten Straftaten vorgebeugt wird. Das Kreisgericht Wismar-Stadt arbeitet auf diesem Gebiet mit dem Staatsanwalt, dem Untersuchungsorgan, den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie mit den Rechtsträgern sozialistischen Eigentums eng zusammen. Um die im Strafrechtsänderungsgesetz vom 19. Dezember 1974 enthaltenen neuen Regelungen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren durchzusetzen, wurde in einer Leiterberatung darauf orientiert, daß bereits das Untersuchungsorgan alle Geschädigten auf die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche (dem Grunde und der Höhe nach) hinweist. Auch der Staatsanwalt und das Gericht treffen vor Anklageerhebung bzw. vor Eröffnung des Hauptverfahrens die erforderlichen Maßnahmen, damit im Strafverfahren über den Schadenersatz möglichst auch der Höhe nach entschieden werden kann. Bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung hat sich 'bewährt, die Zustellung der Schadenersatzanträge an den Angeklagten mit der Auflage zu verbinden, in der Hauptverhandlung die bisherigen Anstrengungen zur Wiedergutmachung des Schadens darzulegen und eventuell vorhandene Nachweise vorzulegen. Das ermöglicht den Ausspruch realer Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des Schadens und richtige Entscheidungen über die Höhe des Schadenersatzes. Um die rechtzeitige Geltendmachung von Regreßansprüchen durch Rechtsträger sozialistischen Eigentums, auf die die Ansprüche der Geschädigten übergegangen sind, zu sichern, hat die Ständige Kommission Inneres, Volkspolizei und Justiz unter Einbeziehung von Schöffen und Praktikanten des Kreisgerichts bei der Kreisverwaltung der Sozialversicherung sowie in mehreren Betrieben untersucht, wie die Ersatzansprüche der Sozialversicherung gemäß § 66 SVO und die der Betriebe gemäß § 19 Lohnzah-lungsVO durchgesetzt werden. Dabei wurde festgestellt, daß die Sozialversicherung ihre Ersatzansprüche bis dahin nur zum Teil und dann auch nur sehr schleppend ohne Inanspruchnahme des Gerichts durchgesetzt hat. Von den untersuchten Betrieben wurden in der zurückliegenden Zeit kaum Ersatzansprüche geltend gemacht. Diese Feststellungen wurden mit entsprechenden Schlußfolgerungen in einem Diskussionsbeitrag der Stadtverordnetenversammlung unterbreitet, an der viele Betriebsleiter teilnahmen. Außerdem haben der Direktor des Kreisgerichts und der Staatsanwalt des Kreises mit dem Direktor und verantwortlichen Mitarbeitern der Kreisverwaltung der Sozialversicherung gemeinsam beraten, wie die Richtlinie des Bundesvorstandes des FDGB Verwaltung der Sozialversicherung zur Erfassung, Geltendmachung, Bearbeitung und Durchsetzung von Forderungen der Sozialversicherung vom 10. März 1975 (Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts B 7 5/75 3) im Zusammenhang mit Strafverfahren konsequenter zu verwirklichen ist. Die Er-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 605 (NJ DDR 1977, S. 605) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 605 (NJ DDR 1977, S. 605)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X