Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 606

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 606 (NJ DDR 1977, S. 606); 606 Neue Justiz 17/77 fahrungen bei der Zusammenarbeit mit der Sozialversicherung des FDGB sollen nun auch auf die Staatliche Versicherung übertragen werden, um die Regreßansprüche nach § 81 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Januar 1975 (GBl. I S. 141) im Strafverfahren durchzusetzen. Das Kreisgericht hat in den Betrieben besonders in Schulungen leitender und mittlerer Kader sowie in Schöffenschulungen auf die unverzügliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Strafverfahren orientiert. In den Verfahren, in denen das versäumt wurde, hat das Kreisgericht die Leiter der Betriebe schriftlich auf ihre Pflichten zum Schutz des sozialistischen Eigentums hingewiesen. Auf Grund eines solchen Hinweises hat z. B. der Direktor des VEB Kühlautomat B. eine Betriebsanweisung erlassen, in der er u. a. forderte, den Hinweis des Kreisgerichts mit allen Baustellenleitem auszuwerten, Mitteilungen der Untersuchungs- und Justizorgane über Ersatzansprüche unverzüglich unter Kontrolle des Leiters der Abteilung Arbeitsökonomie zu bearbeiten und die rechtzeitige Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Justitiar zu sichern. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Anklageerhebung noch kein Schadenersatzantrag gestellt wurde, hat sich das Kreisgericht mitunter über den operativen Einsatz von Schöffen bemüht, die erforderlichen Anträge für eine Entscheidung über den Schadenersatz auch der Höhe nach einzuholen. Durch alle diese Maßnahmen wurde erreicht, daß in 90 Prozent der Strafverfahren, die materielle Schäden zur Folge hatten, über alle daraus resultierenden Schadenersatz- und Regreßansprüche der Geschädigten bzw. der Rechtsträger sozialistischen Eigentums endgültig entschieden werden konnte. Das Kreisgericht Wismar-Stadt hat auch auf die konsequente und zügige Realisierung der ergangenen Schadenersatzverurteilungen Einfluß genommen. Die gesellschaftlichen Kräfte, die an den Strafverfahren mitgewirkt haben, wurden nach der Urteilsverkündung darauf hingewiesen, wie das Kollektiv auf die Wiedergutmachung des Schadens erzieherisch einwirken kann. In den schriftlichen Mitteilungen an den Betriebsleiter über den Ausgang des Strafverfahrens wird auf die Wahrnehmung der Rechtspflichten aus § 85 Abs. 2 ZPO (Einflußnahme der Betriebe auf die ordnungsgemäße Erfüllung vollstreckbarer Verpflichtungen der bei ihnen beschäftigten Werktätigen) sowie auf die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle und Information des Gerichts über die Erfüllung der Wiedergutmachungsverpflichtung orientiert. In den meisten Fällen, in denen Schadenersatz aus dem Arbeitseinkommen der Verurteilten geleistet wird, werden Lohnabtretungen vereinbart. So konnte z. B. auf der Rechtskonferenz des Ingenieurhochbaukombinats festgestellt werden, daß der Erlaß von Pfändungsanordnungen gegen Werktätige dieses Betriebes um 90 Prozent zurückgegangen ist. ROBERT KOSITZK1, Direktor des Kreisgerichts Wismar-Stadt KARL-HEINZ BEILKE, Abteilungsleiter Inspektion beim Bezirksgericht Rostock Zusammenarbeit der Gerichte mit der Staatlichen Versicherung bei Schadenersatzanträgen Wird in Strafverfahren nicht abschließend über die Höhe des vom Verurteilten zu leistenden Schadenersatzes entschieden, so ergeben sich oft für die differenzierte und erzieherisch wirksame Ausgestaltung der Schadenswiedergutmachung Probleme. Meist sind die aus Verweisungen resultierenden Verfahren in Zivil- oder Arbeitsrechtssachen lange anhängig, so daß mitunter der Zeitraum zur Wiedergutmachung des Schadens bereits verstrichen ist, bevor diese Verfahren beendet werden. In diesen Fällen verzögern die Verurteilten auch den Beginn der Wiedergutmachung des Schadens, weil sie der Auffassung sind, daß erst die genaue Höhe des von ihnen zu leistenden Schadenersatzes feststehen müsse. Das beeinträchtigt nicht nur die berechtigten Interessen der Geschädigten, sondern wirkt auch wie H. D u f t in NJ 1977 S. 550 feststellte der Erziehung und Bewährung des Verurteilten entgegen. Im Ergebnis einer gemeinsamen Beratung des Bezirksgerichts, des Bezirksstaatsanwalts, der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei, der Bezirksdirektion der Staatlichen Versicherung und der Abteilung Sozialversicherung des Bezirksvorstandes des FDGB wurde festgelegt, wie die beteiligten Organe darauf Einfluß nehmen müssen, um eine abschließende Entscheidung über den Schadenersatz möglichst schon im Strafverfahren zu gewährleisten. Alle Anspruchsberechtigten sind so früh wie möglich im Ermittlungsverfahren umfassend über ihre Ansprüche zu belehren und aufzufordern, ihre Schadenersatzanträge alsbald zu spezifizieren. Bei Anklage und bei Eröffnung des Verfahrens ist nochmals zu prüfen, ob bis zur Hauptverhandlung die erforderlichen Angaben oder Beweise für eine endgültige Entscheidung über den Schadenersatz vorliegen bzw. welche Maßnahmen dazu ggf. noch kurzfristig einzuleiten sind. Die Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung und der Sozialversicherung haben sich verpflichtet, die Schadenersatzanträge schnell und konkret zu stellen. Steht zur Hauptverhandlung nur ein Teilbetrag des verursachten Schadens der Höhe nach fest, ist bei entsprechendem Antrag eine Teilverurteilung im Strafverfahren möglich. Im übrigen wird dem Grunde nach entschieden und die Sache insoweit an die zuständige Kammer für Zivil- bzw. Arbeitsrecht verwiesen. In den Fällen, in denen die Mitwirkung des Geschädigten für die endgültige Schadenersatzverurteilung wichtig ist, wird er auch dann zur Hauptverhandlung geladen, wenn er als Zeuge zur Feststellung des Sachverhalts im Strafverfahren nicht benötigt wird. Wir halten es ferner für zulässig, ausnahmsweise wenn der Geschädigte nach allseitiger Belehrung ausdrücklich einen solchen Antrag stellt im Strafverfahren eine Schadenersatzverurteilung nur dem Grunde nach vorzunehmen, ohne die Sache an die zuständige Kammer für Zivil- bzw. Arbeitsrecht zu verweisen. Die nach den Festlegungen in der Leiterberatung in den einzelnen Organen und Einrichtungen geleistete Arbeit führte dazu, daß im Bezirk Neubrandenburg im IV. Quartal 1976 nur noch 10,2 Prozent aller im Strafverfahren gestellten Schadenersatzanträge dem Grunde nach entschieden und wegen der Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes verwiesen wurden. Die rückläufige Tendenz hält 1977 an. Wesentlich hat dazu auch die bessere Ausgestaltung der Wiedergutmachungspflicht des Angeklagten bei Verurteilungen auf Bewährung beigetragen. Die generelle Orientierung auf frühzeitige Wiedergutmachung hat dazu geführt, daß immer mehr Täter bereits vor Anklageerhebung den Schaden wiedergutgemacht haben. Konkrete, differenzierte, hohe Anforderungen stellende Verpflichtungen zur Wiedergutmachung werden dann erreicht, wenn die Höhe des Schadens genau nachgewiesen ist und exakt festgestellt wird, was der Angeklagte für ein Einkommen hat. Eine straffe Kontrolle der Erfüllung der Wiedergutmachungsverpflichtung bewirkt, daß in der überwiegenden Mehrzahl der Verfahren Vollstreckungsmaßnahmen aus den Schadenersatzverurteilungen nicht notwendig sind. In diese Kontrolle werden mitunter auch die Geschädigten einbezogen. Das Gericht wird von ihnen informiert, wenn der auf Bewährung Verurteilte seiner Pflicht zur Wiedergutmachung nicht termingemäß nachkommt Die Bezirksdirektion der Staatlichen Versicherung hat;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 606 (NJ DDR 1977, S. 606) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 606 (NJ DDR 1977, S. 606)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Objektdienststellen durch die wurde qualifiziert, ihre Planmäßigkeit und Wirksamkeit erhöht. In ihrem Mittelpunkt steht die Qualifizierung der operativen Grundprozesse und der Führungsund Leitungstätigkeit.

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