Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 120 (NJ DDR 1977, S. 120); 4. Mit der Berufung gegen die klageabweisende Unterhaltsentscheidung wird zugleich eine Erhöhung des Unterhalts für die Kinder beantragt. Unter solchen Voraussetzungen ist der Gebührenwert entsprechend § 172 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 172 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zu bemessen; all diese Verfahren sind in die Kostenentscheidung einzubeziehen. Hieraus ergibt sich, daß in derartigen Berufungsverfahren anhand der im Einzelfall gegebenen Umstände sorgfältig zu prüfen ist, welche Gebührenwerte gerechtfertigt sind und welche Kosten berechnet werden müssen. H. L. Welche Kostenfolgen treten ein, wenn ein Verfahren durch eine außergerichtliche Einigung der Prozeßparteien beendet wird? Die Regelung des § 175 Abs. 2 ZPO betrifft nur die Beendigung des Verfahrens durch eine gerichtliche Einigung. Erledigt sich der Rechtsstreit im Ergebnis einer außergerichtlichen Einigung, wird das regelmäßig zur Klagerücknahme führen. In diesen Fällen gilt § 175 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Kosten nicht zwangsläufig dem Kläger aufzuerlegen. Sie sind vielmehr dann, wenn der Verklagte Anlaß zur Klage gegeben hat oder wenn es nach den Umständen gerechtfertigt ist, ganz oder teilweise dem Verklagten aufzuerlegen, so daß bei der Kostenentscheidung in diesen Fällen ähnlich wie bei der gerichtlichen Einigung vor allem der der Einigung zugrunde liegende Sachverhalt Bedeutung gewinnt. Soweit die Prozeßparteien in der außergerichtlichen Einigung eine Regelung über die Kosten des Verfahrens getroffen haben, wird diese in der Regel der gerichtlichen Entscheidung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ZPO zugrunde gelegt werden können. Nach § 175 Abs. 1 ZPO ist auch dann zu entscheiden, wenn die Klage zurückgenommen wird, weil solche Umstände eingetreten sind, die nach früherem Recht eine Erledigung der Hauptsache herbeigeführt hätten. Dr. W. H. * Was ist bei der Kostenentscheidung in Zivil- und Familienrechtssachen zu beachten, wenn eine Beschwerde teilweise Erfolg hatte? Gemäß § 167 Abs. 3 ZPO ist das Beschwerdeverfahren insoweit gerichtsgebührenfrei, als der Beschwerde stattgegeben wird. Hatte die Beschwerde nur teilweise Erfolg, besteht mithin für denjenigen Teil eine Gebührenpflicht, dem nicht stattgegeben worden ist. Dafür ist eine halbe Gebühr zu erheben. Die Kostenentscheidung ist in solchen Fällen wie folgt zu formulieren: „Soweit der Beschwerde stattgegeben wurde, ist das Rechtsmittelverfahren gerichtsgebührenfrei. Soweit sie keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren zu tragen. Gerichtliche Auslagen und außergerichtliche Kosten werden dem Beschwerdeführer zu und dem Beschwerdegegner zu auferlegt.“ Bei der Quotelung der gerichtlichen Auslagen und der außergerichtlichen Kosten ist in Zivilrechtssachen und in Familienrechtssachen (außer in Ehesachen) gemäß § 174 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO vom Verhältnis des Obsie-gens und Unterliegens auszugehen, soweit nicht Umstände vorliegen, die eine andere Regelung Auferlegung der Kosten wegen Anlaß zur Klage bzw. wegen der Umstände des Verfahrens rechtfertigen (§ 174 Abs. 2 ZPO). In Ehesachen gilt § 174 Abs. 3 ZPO, d. h., über die Kostentragung ist unter Würdigung der getroffenen Feststellungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien zu entscheiden (vgl. H. Latka, Anmerkung zum Beschluß des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 30. Juli 1976 BFR 26/76 - NJ 1976 S. 754). Soweit Anwälte am Verfahren beteiligt sind, entstehen ihnen Gebühren nach dem Gebührenwert des gesamten Verfahrens. Erforderlichenfalls ist also in Fällen dieser Art neben dem Gebührenwert für die Gerichtsgebühren also dem Wert des Teils des Verfahrens, hinsichtlich dessen die Beschwerde keinen Erfolg hatte auch der Gebührenwert für das Gesamtverfahren festzusetzen. H. L. Rechtsprechung Strafrecht §§ 112 Abs. 1 and 3, 119 StGB. 1. Zar Abgrenzung zwischen versuchtem Mord und Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung. 2. Die vom Obersten Gericht in seinem Urteil vom 19. November 1968 3 Zst 23/68 (NJ 1969 S. 57) vertretene Auffassung, die Vorschrift des § 119 StGB begründe für Personen, die die zur Hilfeleistung verpflichtende Situation selbst fahrlässig verursacht haben, keine Rechtspflicht zum Tätigwerden, wird aufgegeben. Der Fahrlässigkeitstäter wird nach Herbeiführung einer zur Hilfeleistung verpflichtenden Situation vor eine völlig neue Entscheidung gestellt. Entschließt er sich, die erforderliche und mögliche Hilfe zu unterlassen, handelt er im Hinblick hierauf vorsätzlich und verwirklicht insoweit den Tatbestand des § 119 StGB. OG, Urteil des Präsidiums vom 6. Januar 1977 I Pr 15 - 2/76. Der Angeklagte, der seit 1973 als Traktorist in der KAP G. arbeitete, fuhr am 11. August 1975 mit einer Zugmaschine und zwei leeren Anhängern nach L. Er benutzte zunächst einen Feldweg und setzte danach seine Fahrt durch ein Maisfeld fort. Dabei befuhr er mit den rechten Rädern einen im Laufe der Zeit durch häufiges Begehen entstandenen Fußweg mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h. Wegen des etwa 1,70 m hohen Maises hatte er keine Sicht nach vom in den Pfad. Er vertraute darauf, daß ihm niemand entgegenkommen werde. Nachdem der Angeklagte etwa 70 m zurückgelegt hatte, stieß er mit einem ihm entgegenkommenden Moped frontal zusammen. Das Moped hatte er erst beim Zusammenprall bemerkt, als dessen Fahrer nach rechts vor das Vorderrad des Traktors fiel. Bevor der Angeklagte darauf reagieren und den Bremsvorgang einleiten konnte, wurde der Geschädigte überrollt Bei dem Versuch zu bremsen, rutschte der Angeklagte vom Bremspedal ab, gab Gas und entfernte sich. Ausgangs des Maisfeldes kamen ihm Bedenken, daß der Mopedfahrer schwer verletzt sein und ohne unverzügliche ärztliche Hilfe sogar sterben könne. Aus Angst, als Unfallverursacher entdeckt zu werden, setzte er aber seine Fahrt fort Nach etwa einer Stunde wurde der Geschädigte aufgefunden. Er verstarb nach wenigen Stunden an den beim Überfahren erlittenen Verletzungen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes (Verbrechen nach §112 Abs. 1 und 3 StGB) in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung (Vergehen nach § 114 Abs. 1 und 2 Ziff. 2, 63 Abs. 2 StGB) zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von 3 Jahren entzogen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung, mit der Freispruch bezüglich des dem Angeklagten zur Last gelegten versuchten Mordes erstrebt wurde, hat der Strafsenat des Obersten Gerichts durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit der Begründung dieses Beschlusses bestätigte der Strafsenat die Auffassung des Bezirksgerichts, es bestehe kein Zweifel, daß der Angeklagte nicht nur der fahrlässi- 120;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, der Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der - Verfolgung von Verfehlungen - sowie des Ordnungswidrigkeitsrechts, Befugnisse zur Lösung anderer Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der Verantwortung der staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen für die Gewährleistung der öffentlichen. Das zentrale staatliche Organ für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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