Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 119 (NJ DDR 1977, S. 119); Fragen und Antworten Wem sind die Kosten in Ehesachen aufzuerlegen, wenn das Verfahren nicht mit Urteil beendet wird? In den Fällen der Einstellung des Eheverfahrens nach Aussöhnung der Prozeßparteien oder der Beendigung des Eheverfahrens durch den Tod einer Prozeßpartei verweist § 175 Abs. 3 und 4 ZPO auf die Anwendung bzw. die entsprechende Anwendung des § 174 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht unter Würdigung der getroffenen Feststellungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien über die Pflicht zur Kostentragung zu entscheiden hat. Wird in Ehesachen die Klage nach Eintritt in die streitige Verhandlung zurückgenommen, ist über die Kosten gemäß § 175 Abs. 1 ZPO der für alle in der Zivilprozeßordnung geregelten Verfahren gilt zu entscheiden. Da danach auch dem Verklagten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn das nach den Umständen gerechtfertigt ist, besteht in Eheverfahren die Möglichkeit, sich auch in diesen Fällen bei der Kostenverteilung an den Grundsätzen des § 174 Abs. 3 ZPO zu orientieren. Das gilt auch bei Rücknahme der Berufung für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, da § 175 Abs. 1 ZPO entsprechende Anwendung findet (§ 147 Abs. 3 ZPO). Wird die Klage oder die Berufung durch Beschluß abgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet oder unzulässig war, steht der unmittelbaren Anwendung des § 174 Abs. 3 ZPO nichts entgegen. In diesen Fällen kommt den Umständen, die die Erfolglosigkeit der Klage oder des Rechtsmittels bewirkten, für die Kostenentscheidung besondere Bedeutung zu. H. L. Welche Folgen ergeben sich für die Festsetzung des Gebührenwerts und für die Kostenentscheidung aus den speziellen Vorschriften für das Berufungsverfahren in Ehesachen (§ 153 Abs. 2 und 3 ZPO)? Nach § 153 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 154 Abs. 1 ZPO sind im Eheverfahren bei Einlegung der Berufung gegen den Scheidungsausspruch, die Erziehungsrechtsregelung oder die Vaterschaftsfeststellung alle weiteren im Urteil ergangenen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit mit zu überprüfen. Entsprechend ist gemäß § 153 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 154 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der übrigen Unterhaltsentscheidungen zu verfahren, wenn sich die Berufung gegen einen von mehreren gleichzeitig erlassenen Unterhaltsansprüchen richtet. Diese Überprüfung hat unabhängig davon zu geschehen, ob die Prozeßparteien insoweit Anträge gestellt haben oder nicht. Die neue Zivilprozeßordnung bringt gegenüber den bisherigen kostenrechtlichen Regelungen gerade auch in Familienrechtssachen Erleichterungen für die Bürger. So werden gemäß § 168 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 ZPO für eine Reihe von Verfahren (Unterhalt, Familienaufwand, elterliches Erziehungsrecht, Annahme an Kindes Statt, Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft) keine Gerichtsgebühren erhoben. Dieser Grundsatz ist auch in den Fällen zu beachten, in denen in Anbetracht der Bedeutung des Familienrechts und einer effektiven Verfahrensweise gesetzliche Regelungen im Falle der Berufung gegen einzelne Aussprüche im Scheidungsurteil vorsehen, daß wegen des gegenseitigen Zusammenhangs noch weitere Entscheidungen mit zu überprüfen sind. Soweit diese Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Regelung geschieht, dürfen den Prozeßparteien keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Dementsprechend ergeben sich nachstehende Schlußfolgerungen für die Bemessung des Gebührenwerts und die Kostenentscheidung, die anhand von Beispielen verdeutlicht werden sollen: Fall 1 Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht. Sie kann u. a. zu folgenden Ergebnissen führen: a) Das Berufungsgericht gelangt zu der Auffassung, daß die Ehe nicht geschieden werden durfte; es weist daher die Scheidungsklage ab. b) Der Berufung wird stattgegeben. Statt dem Vater wird der Mutter das Erziehungsrecht übertragen. Zugleich wird die ursprüngliche Unterhaltsverpflichtung aufgehoben und der Vater zur Unterhaltszahlung verurteilt. Die Rechte an der Ehewohnung, die wegen der aufgehobenen Erzie-hungsrechtsregelung zunächst dem Vater zugesprochen worden waren, werden nunmehr auf die Mutter übertragen. Die Entscheidung über die Vermögensverteilung wird dahin geändert, daß der Mutter wegen der Übernahme des Erziehungsrechts ein höherer Anteil am Gesamtvermögen zugesprochen wird. In diesen beiden Beispielen richtet sich der Gebührenwert allein nach dem Wert des Verfahrens über das elterliche Erziehungsrecht; er beträgt nach §172 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO 500 M. Wegen der Überprüfung der weiteren Urteilssprüche tritt keine Erhöhung des Gebührenwerts ein. Für die Anwendung des § 172 Abs. 3 ZPO (Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche bzw. Berücksichtigung des höheren Anspruchs bei Verbindung nichtvermögensrechtlicher Ansprüche mit vermögensrechtlichen) ist kein Raum, da nur ein Gebührenwert in Betracht kommt. Für die Berechnung der Gerichtskosten folgt daraus, daß nur gerichtliche Auslagen zu erheben sind (§ 168 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Fall 2 Die Berufung richtet sich dagegen, daß dem Antrag einer Prozeßpartei, ihr unbefristet Unterhalt zuzusprechen (§ 29 Abs. 2 FGB), nicht stattgegeben wurde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird stattgegeben. Hierdurch macht es sich notwendig, den Unterhalt für die Kinder, über den zugleich mit entschieden worden war, zu ermäßigen. Die Festsetzung des Gebührenwerts erfolgt gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO nach dem Wert des Jahresbetrags für den Ehegattenunterhalt. Für die Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern kommt eine Wertfestsetzung nicht in Betracht. Auch in diesem Fall kann § 172 Abs. 3 ZPO keine Anwendung finden. Gemäß § 168 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO sind vom Gericht nur Auslagen zu erheben. Die vorstehenden Schlußfolgerungen ergeben sich sowohl für den Fall, daß vom Berufungskläger wegen der nach dem Gesetz mit zu überprüfenden Ansprüche keine Anträge gestellt werden, als auch für den Fall, daß solche Anträge gestellt werden, die sich im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungspflicht des Gerichts bewegen. Der gesetzliche Rahmen wird in den angeführten Beispielen dann überschritten, wenn zusätzlich zu den zu überprüfenden Entscheidungen Anträge gestellt werden, die ihren Ursprung nicht oder nicht allein in der Berufung gegen die Entscheidung über das Erziehungsrecht oder gegen einen Unterhaltsanspruch haben. Ist das der Fall, bleibt der Gebührenwert nicht in der dargelegten Weise beschränkt. Das wird z. B. in folgenden Fällen praktisch: 1. Die Unterhaltsverpflichtung der Mutter wird auch für den Fall angefochten, daß die Berufung gegen die Erzie-ljungsrechtsentscheidung keinen Erfolg hat, weil die Mutter nicht leistungsfähig sei. 2. Die Übertragung der Rechte an der Ehewohnung wird unabhängig vom Ausgang der Berufung gegen die Erziehungsrechtsregelung auch deshalb begehrt, weil es sich um eine dem Berufungskläger zugewiesene Werkwohnung handele. 3. Die Änderung der Entscheidung über die Vermögensverteilung wird auch noch aus anderen Gründen als der Änderung des Erziehungsrechts verlangt. 119;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 119 (NJ DDR 1977, S. 119) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 119 (NJ DDR 1977, S. 119)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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