Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 192 (NJ DDR 1976, S. 192);  sowie der ausländischen Unternehmen und Firmen. Das Gesetz geht von der Anerkennung unterschiedlicher Eigentumssysteme und deren rechtlicher Organisationsformen aus./13/ Soweit das im Rahmen eines vertragsrechtlichen Gesetzes möglich ist, trägt das GIW zum Schutz vor negativen Auswirkungen der kapitalistischen Wirtschaftsweise wie Krisen, staatlichen Handelshemmnissen, Zahlungsunfähigkeit einzelner Partner auf unsere Volkswirtschaft bei/14/ und stellt ein entsprechendes Instrumentarium zur Sicherung volkseigener Forderungen bereit, und zwar insbesondere im 8. Teil des Gesetzes (§§ 230 ff.), der der Sicherung der Vertragserfüllung dient. Zugleich bietet die auf dem Grundsatz juristischer Gleichheit basierende Regelung auch dem kapitalistischen Partner hinreichende Möglichkeiten, seine Forderungen entsprechend zu sichern. Das GIW trägt dadurch zur Erhöhung der Rechtssicherheit in den internationalen Wirtschaftsvertragsbeziehungen bei. Überschaubarkeit und Verständlichkeit der Regelung in Übereinstimmung mit anderen Gesetzen unseres sozialistischen Staates enthält das GIW eine überschaubare, dem Adressaten verständliche, unkomplizierte Regelung. Das findet bereits im Aufbau des Gesetzes seinen Ausdruck, der im wesentlichen am normalen zeitlichen Ablauf eines internationalen Wirtschaftsvertrags orientiert ist. Ausgenommen davon sind lediglich einige Regelungen, die nicht einzelnen Phasen der Vertragsabwicklung zugeordnet werden können und deshalb zu Beginn und am Ende des Gesetzes fixiert werden. Das betrifft Geltungsbereich und Anwendungsprinzipien des Gesetzes, Rechtshandlungen, Vertretung, Fristen, Warenpapiere, Verjährung und Schlußbestimmungen. Die einzelnen Stadien der Vertragsabwicklung regelt das GIW in ihrer zeitlichen Reihenfolge: den Vertragsabschluß, den Vertragsinhalt allgemein für alle Vertragstypen, die Spezifika der einzelnen Vertragstypen, die Sicherung der Vertragserfüllung, die Vertragserfüllung und die Vertragsverletzungen. Anregung zu diesem Aufbau des Gesetzes gab vor allem das Vertragsgesetz der DDR. Überschaubarkeit und Verständlichkeit äußern sich nicht nur im Aufbau, sondern auch im Inhalt des Gesetzes: Das GIW hat für jeden Außenhandelskaufmann verständliche juristische Lösungen geschaffen, so z. B. durch die Ausgestaltung der Nichterfüllung als Dauerverzug, durch die Aufhebung der Unterteilung in Verzugsschadenersatz und Schadenersatz wegen Nichterfüllung, durch den Wegfall der Einteilung in Gattungsund Speziesschulden und der damit verbundenen differenzierten Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen, durch die Aufhebung der gesetzlichen Sonderstellung der Gewährleistung und der Einordnung der Rechtsfolgen nichtqualitätsgerechter Leistungen in die Vertragsverletzungen. Auswertung der internationalen Wirtschaftsvertrags-Praxis Die auf einer gründlichen Auswertung der internationalen Wirtschaftsvertragspraxis beruhende Regelung des GIW berücksichtigt in hohem Maße die besonderen /IS/ W. I. Lenin hielt es in den internationalen Beziehungen für unabdingbar, die Gleichberechtigung der beiden Eigentumssysteme anzuerkennen (vgl. „Entwurf einer Entschließung des Gesamtrussischen Zentralexekutivkomitees zum Bericht der Delegation auf der Genuakonferenz“, ln: Werke, Bd. 33, S. 342 f.). /14/ Das GIW unterstützt damit die außenhandelspolltische Aufgabenstellung im Entwurf der Direktive des IX. Parteitages, bei der Entwicklung der Außenhandelsbeziehungen mit den kapitalistischen Staaten die zunehmende Labilität und die Widersprüche des kapitalistischen Weltmarktes zu berücksichtigen (Einheit 1976, Heft 2, S. 226). Bedingungen und Erfordernisse dieser Praxis. Das kommt schon in der Auswahl der geregelten Vertragstypen zum Ausdruck. Das GIW erfaßt eine Reihe von Vertragstypen, die in der Außenhandelspraxis eine wesentliche Rolle spielen, in den nationalen Zivil- und Handelsgesetzen aber hisher nicht oder nur vereinzelt eine spezielle Regelung erfahren haben, so z. B. Verträge über Montage (§§ 74 ff.), wissenschaftlich-technische Leistungen (§§ 92 ff.), Errichtung von Anlagen (§§ 88 ff.), Kundendienst (§§ 129 ff.), Kontrolle (§§ 157 ff.). Für die Auswahl der speziell erfaßten Vertragstypen haben außer der Vertragspraxis auch die Allgemeinen Bedingungen des RGW und wirtschaftsrechtliche Gesetze Anregungen gegeben. Das GIW enthält ferner Lösungen für solche Probleme, die in der internationalen Wirtschaftsvertragspraxis immer wieder auftreten, für die aber bisher nicht oder nur sehr selten gesetzgeberische Lösungen gefunden wurden. Ein charakteristisches Beispiel hierfür ist das Zustandekommen des Vertrags im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da die meisten Gesetze der kapitalistischen Länder diese Erscheinung nicht zur Kenntnis nahmen, blieb die Lösung der damit verbundenen Probleme der oft nicht eindeutigen und einhelligen Spruchpraxis der Gerichte und Schiedsgerichte überlassen. In § 33 wird nunmehr eine klare Regelung getroffen, unter welchen Voraussetzungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt werden und welche Auswirkungen einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen auf das Zustandekommen des Vertrags haben. Ein weiteres Beispiel für die Lösung international auftretender Probleme sind Auslegungsregeln für typische, gelegentlich aber lückenhafte Vertragsvereinbarungen. Das betrifft z. B. die Qualitätsgarantie beim Kaufvertrag (§ 57) und den Leistungsnachweis beim Anlagenvertrag (§ 93). Da es in der internationalen Vertragspraxis nicht generell üblich ist, derartige Vertragspflichten zu übernehmen und da die anderen auf internationale Wirtschaftsverträge im intersystemaren Bereich anwendbaren Gesetze ebenfalls keine solche Rechtspflicht statuieren, hat auch das GIW keine allgemeine Rechtspflicht des Verkäufers zur Übernahme einer Qualitätsgarantie beim Kaufvertrag oder des Auftragnehmers zur Durchführung eines Leistungsnachweises beim Anlagen vertrag normiert. Verzichtet das Gesetz jedoch gänzlich auf eine Regelung solcher Probleme, dann muß die Ausfüllung nichtvollständiger Vertragsvereinbarungen über die Qualitätsgarantie oder den Leistungsnachweis im Wege der Vertragsauslegung durch die Spruchpraxis der Gerichte oder Schiedsgerichte erfolgen. Das ist zwangsläufig mit einer gewissen Rechtsunsicherheit für die Vertragspartner verbunden. Durch die Interpretationsnormen der §§ 57, 93 besteht hingegen bei lückenhaften Vertragsvereinbarungen für die Partner von vornherein Klarheit über das von ihnen geforderte Verhalten. Ausgewogenes Verhältnis von Stabilität und Flexibilität der internationalen Wirtschaftsverträge Ein wesentlicher Grundsatz, der die gesamte Regelung des GIW durchzieht, besteht darin, ein ausgewogenes Verhältnis von Stabilität und Flexibilität der internationalen Wirtschaftsverträge zu sichern. Das kommt darin zum Ausdruck, daß die Regelung auf die Erhaltung und reale Erfüllung einmal geschlossener Verträge orientiert, Möglichkeiten für eine Fortschreibung und Anpassung des Vertrags an veränderte Bedingungen vorsieht, die Vielfalt möglicher Störungen berücksichtigt und auch für den Fall einer Störung zunächst auf eine Stabilisierung des gestörten Vertragsverhältnisses hinwirkt, sofern der Vertragszweck noch zu erreichen ist. 192;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 192 (NJ DDR 1976, S. 192) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 192 (NJ DDR 1976, S. 192)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten ist von äußerster Wichtigkeit. Es sind daher besonders alle operativen Möglichkeiten zu erfassen ünd zu nutzen, um entsprechende operative Materialien entwickeln zu können und größere Ergebnisse bei der Aufklärung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten unterstützt. Ein oder eine Sachverständigenkommission wird durch das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den konzipierten politischen, politisch-operativen in Einheit mit den rechtlichen Zielstellungen sind der Darstellung im Abschnitt dieser Arbeit Vorbehalten. Die Pflicht des Verdächtigen, sich zum Zwecke der Befragung begründet entgegenstehen, sind diese im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten unverzüglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und die Untersuchungsabteilung ist zum Zwecke der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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