Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 193 (NJ DDR 1976, S. 193); Die vorzeitige Vertragsbeendigung ist als letztes Mittel nur für die Fälle vorgesehen, in denen das Vertragsverhältnis nicht mehr aufrechtzuerhalten ist, Aufwand und Dauer der Stabilisierungsmaßnahmen den Partnerinteressen zuwiderlaufen oder der angestrebte Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann. Charakteristische Beispiele für diesen Grundsatz sind u. a. die begrenzte Anzahl von Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen; die in § 42 vorgesehene Möglichkeit vertragsgestaltender (vertragsergänzender) Entscheidungen durch Gerichte und Schiedsgerichte unter bestimmten im einzelnen festgelegten Voraussetzungen; die Fiktion bestimmter Erklärungen (§ 261); die Selbstvomahme bestimmter Handlungen, zu denen der andere Partner vertraglich verpflichtet ist, unter den in § 262 festgelegten Voraussetzungen und auf Kosten des verpflichteten Partners; die vorgesehene Möglichkeit, auch Nicht-Dauer-schuldverhältnisse nach § 305 zu kündigen, da auf Grund der ex-nunc-Wirkung der Kündigung die im Außenhandel mit vielen Komplikationen verbundene Rüdegewährung von Sachleistungen vermieden werden kann/15/; die Regelung der Rechtsfolgen bei nichtqualitätsgerechter Leistung und bei fehlender Freiheit von Rechten Dritter, die die Partner grundsätzlich auf eine Mängelbeseitigung orientiert (§§ 281, 283); die in § 295 vorgesehene Möglichkeit der Vertragsanpassung bei Veränderung wesentlicher Umstände, von denen die Partner bei Vertragsabschluß ausgegangen sind. Grundsatz der Vertragsfreiheit Das GIW normiert in § 4 den Grundsatz, daß die Partner im Vertrag von den Bestimmungen des GIW abweichen können, soweit das nach deren Inhalt möglich und die Abweichung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Abgesehen von denjenigen gesetzlichen Bestimmungen, aus deren Charakter sich von vornherein ergibt, daß eine vertragliche Abweichung nicht in Frage kommt oder nicht praktisch wird (z. B. bei den Vorschriften über den Geltungsbereich und die Anwendungsprinzipien, das Zustandekommen des Vertrags und die Vertretung), räumt das Gesetz den Partnern eine weitgehende Dispositionsmöglichkeit ein. Gerade darin /15/ In eine ähnliche Richtung zielt auch § 312 Abs. 3, wonach für den Fall vereinbarter Vertragsaufhebung die Vermutung aufgestellt wird, daß keine rüdewirkende Abwicklung erfolgen soll, wenn sich aus den Umständen nicht eindeutig etwas anderes ergibt. unterscheidet sich das GIW wesentlich von anderen Gesetzen unseres Staates, die sozialistische gesellschaftliche Verhältnisse zum Gegenstand haben; ebenso unterscheidet es sich von den Allgemeinen Bedingungen des RGW. Es trägt damit den ökonomischen Gegebenheiten im intersystemaren Bereich Rechnung, die durch das Recht zwar beeinflußt, aber nicht grundlegend verändert werden können. Zu diesen ökonomischen Gegebenheiten gehört, daß das Wertgesetz im intersystemaren Bereich eine qualitativ andere Rolle spielt als unter sozialistischen Bedingungen und daß auch die Preisbildung völlig andere Grundlagen hat. Der gesamte Vertragsinhalt insbesondere die Bestimmungen über die Lieferbasis, den Erfüllungsort, die Vertragsverletzungen einschließlich der damit verbundenen Sanktionen steht in einem unmittelbaren Zusammenhang - mit dem Ware-Preis-(Leistungs-Gegenleistungs-)Verhältnis im jeweiligen Vertrag. Da in diesen Beziehungen kein Festpreissystem besteht, wirken sich Markt- und Konkurrenzbedingun-gen nicht nur auf den Preis, sondern auch auf den sonstigen Vertragsinhalt aus. Eine zwingende Regelung (z. B. der Vertragsverletzungen) könnte durch entsprechende Preisvereinbarungen praktisch umgangen werden. Außer diesen spezifischen, in den ökonomischen Verhältnissen liegenden Gründen sind dispositive Regelungen ähnlich wie im nationalen Wirtschaftsrecht der DDR und in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Rahmen des RGW auch deshalb erforderlich, um durch entsprechende Vertragsgestaltung den Besonderheiten Rechnung tragen zu können, die sich aus dem konkreten Leistungsgegenstand und der Art und Weise der Erbringung der Leistung ergeben. Durch zwingende Vorschriften des GIW werden insbesondere bestimmte unabdingbare Mindestanforderungen an das Verhalten der Partner eines internationalen Wirtschaftsvertrags gestellt. Eine solche zwingende Vorschrift enthält z. B. § 291 Abs. 1, wonach der Schuldner nicht berechtigt ist, sich auf eine festgelegte Haftungsbeschränkung zu berufen, soweit er den Vertrag in der Absicht verletzt, dem Gläubiger Schaden zuzufügen. In diesem Falle ist der Gläubiger unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, Schadenersatz zu verlangen (§ 291 Abs. 2). Das GIW läßt also der Gestaltung der Verträge durch die Partner selbst allen erforderlichen Spielraum. Seine Bedeutung besteht jedoch keineswegs nur in der Ergänzung unvollständiger Partnervereinbarungen; vielmehr gibt das Gesetz zusammen mit entsprechenden Gestaltungsmitteln, wie Musterverträgen und Geschäftsbedingungen, den Partnern auch Orientierungen für die Vertragsgestaltung. Dr. ROLAND MÜLLER, Staatsanwalt heim Generalstaatsanwalt der DDR Aufgaben des Staatsanwalts bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens Mit der Anweisung Nr. 1/75 des Generalstaatsanwalts der DDR vom 4. August 1975/1/ wurde auf Grund der Änderungsgesetze zum StGB und zur StPO die Orientierung für die praktische Verwirklichung der prozessualen Rechte und Pflichten des Staatsanwalts bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens vervollkommnet./2/ Die Anweisung hat große Bedeutung für alle Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, weil die Leitung des Ermitt- /I/ Mitteilungen des Generalstaatsanwalts der DDR 1/2 3/75. 12! vgl. G. Wendland, „Die staatsanwaltschaftliche Leitung des Ermittlungsverfahrens weiter qualifizieren 1“, NJ 1975 S. 671 fl. (672). lungsverfahrens eine der grundlegenden Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei der Aufsicht über die strikte Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist. Anliegen des Dokuments ist es, die Leitungstätigkeit des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren so auszugestalten, daß die Aufdeckung und Aufklärung jeder Straftat sowie ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen noch besser gewährleistet ist und die Ermittlungen eine sichere Basis überzeugender Entscheidungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen bilden. Die Anweisung geht von dem Grundsatz aus, daß die 193;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit Juristische Hochschule Potsdam Lehrgang: ffsl Fachschulabschl Thema: Formen und Methoden der und als ein Aufgaben des Strafverens enarbeit der Abteilungen eher Beitrag zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten. Im Ergebnis der darauf gerichteten Anstrengungen wurden die Plan- und Kampfaufgaben des Leiters der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Ob.jekt-dienststellen wesentlich zu erhöhen. Eines der Probleme besteht darin, durch eine konkretere Anleitung und zielgerichtetere Kontrolle sie besser in die Lage zu versetzen, rechtzeitig und vorausschauend Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erkennen und entsprechend reagieren zu können, ein Umschlagen solcher Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entvvicklungs bedingungen der betreffenden feindlich-negativ eingestellten Bürger liegenden Umstände, wie dem Vorliegen aktueller Konfliktlagen oder dem Wirken von westlichen Kontaktpartnern innerer feindlich-negativer Kräfte.

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