Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 193 (NJ DDR 1976, S. 193); Die vorzeitige Vertragsbeendigung ist als letztes Mittel nur für die Fälle vorgesehen, in denen das Vertragsverhältnis nicht mehr aufrechtzuerhalten ist, Aufwand und Dauer der Stabilisierungsmaßnahmen den Partnerinteressen zuwiderlaufen oder der angestrebte Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann. Charakteristische Beispiele für diesen Grundsatz sind u. a. die begrenzte Anzahl von Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen; die in § 42 vorgesehene Möglichkeit vertragsgestaltender (vertragsergänzender) Entscheidungen durch Gerichte und Schiedsgerichte unter bestimmten im einzelnen festgelegten Voraussetzungen; die Fiktion bestimmter Erklärungen (§ 261); die Selbstvomahme bestimmter Handlungen, zu denen der andere Partner vertraglich verpflichtet ist, unter den in § 262 festgelegten Voraussetzungen und auf Kosten des verpflichteten Partners; die vorgesehene Möglichkeit, auch Nicht-Dauer-schuldverhältnisse nach § 305 zu kündigen, da auf Grund der ex-nunc-Wirkung der Kündigung die im Außenhandel mit vielen Komplikationen verbundene Rüdegewährung von Sachleistungen vermieden werden kann/15/; die Regelung der Rechtsfolgen bei nichtqualitätsgerechter Leistung und bei fehlender Freiheit von Rechten Dritter, die die Partner grundsätzlich auf eine Mängelbeseitigung orientiert (§§ 281, 283); die in § 295 vorgesehene Möglichkeit der Vertragsanpassung bei Veränderung wesentlicher Umstände, von denen die Partner bei Vertragsabschluß ausgegangen sind. Grundsatz der Vertragsfreiheit Das GIW normiert in § 4 den Grundsatz, daß die Partner im Vertrag von den Bestimmungen des GIW abweichen können, soweit das nach deren Inhalt möglich und die Abweichung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Abgesehen von denjenigen gesetzlichen Bestimmungen, aus deren Charakter sich von vornherein ergibt, daß eine vertragliche Abweichung nicht in Frage kommt oder nicht praktisch wird (z. B. bei den Vorschriften über den Geltungsbereich und die Anwendungsprinzipien, das Zustandekommen des Vertrags und die Vertretung), räumt das Gesetz den Partnern eine weitgehende Dispositionsmöglichkeit ein. Gerade darin /15/ In eine ähnliche Richtung zielt auch § 312 Abs. 3, wonach für den Fall vereinbarter Vertragsaufhebung die Vermutung aufgestellt wird, daß keine rüdewirkende Abwicklung erfolgen soll, wenn sich aus den Umständen nicht eindeutig etwas anderes ergibt. unterscheidet sich das GIW wesentlich von anderen Gesetzen unseres Staates, die sozialistische gesellschaftliche Verhältnisse zum Gegenstand haben; ebenso unterscheidet es sich von den Allgemeinen Bedingungen des RGW. Es trägt damit den ökonomischen Gegebenheiten im intersystemaren Bereich Rechnung, die durch das Recht zwar beeinflußt, aber nicht grundlegend verändert werden können. Zu diesen ökonomischen Gegebenheiten gehört, daß das Wertgesetz im intersystemaren Bereich eine qualitativ andere Rolle spielt als unter sozialistischen Bedingungen und daß auch die Preisbildung völlig andere Grundlagen hat. Der gesamte Vertragsinhalt insbesondere die Bestimmungen über die Lieferbasis, den Erfüllungsort, die Vertragsverletzungen einschließlich der damit verbundenen Sanktionen steht in einem unmittelbaren Zusammenhang - mit dem Ware-Preis-(Leistungs-Gegenleistungs-)Verhältnis im jeweiligen Vertrag. Da in diesen Beziehungen kein Festpreissystem besteht, wirken sich Markt- und Konkurrenzbedingun-gen nicht nur auf den Preis, sondern auch auf den sonstigen Vertragsinhalt aus. Eine zwingende Regelung (z. B. der Vertragsverletzungen) könnte durch entsprechende Preisvereinbarungen praktisch umgangen werden. Außer diesen spezifischen, in den ökonomischen Verhältnissen liegenden Gründen sind dispositive Regelungen ähnlich wie im nationalen Wirtschaftsrecht der DDR und in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Rahmen des RGW auch deshalb erforderlich, um durch entsprechende Vertragsgestaltung den Besonderheiten Rechnung tragen zu können, die sich aus dem konkreten Leistungsgegenstand und der Art und Weise der Erbringung der Leistung ergeben. Durch zwingende Vorschriften des GIW werden insbesondere bestimmte unabdingbare Mindestanforderungen an das Verhalten der Partner eines internationalen Wirtschaftsvertrags gestellt. Eine solche zwingende Vorschrift enthält z. B. § 291 Abs. 1, wonach der Schuldner nicht berechtigt ist, sich auf eine festgelegte Haftungsbeschränkung zu berufen, soweit er den Vertrag in der Absicht verletzt, dem Gläubiger Schaden zuzufügen. In diesem Falle ist der Gläubiger unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, Schadenersatz zu verlangen (§ 291 Abs. 2). Das GIW läßt also der Gestaltung der Verträge durch die Partner selbst allen erforderlichen Spielraum. Seine Bedeutung besteht jedoch keineswegs nur in der Ergänzung unvollständiger Partnervereinbarungen; vielmehr gibt das Gesetz zusammen mit entsprechenden Gestaltungsmitteln, wie Musterverträgen und Geschäftsbedingungen, den Partnern auch Orientierungen für die Vertragsgestaltung. Dr. ROLAND MÜLLER, Staatsanwalt heim Generalstaatsanwalt der DDR Aufgaben des Staatsanwalts bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens Mit der Anweisung Nr. 1/75 des Generalstaatsanwalts der DDR vom 4. August 1975/1/ wurde auf Grund der Änderungsgesetze zum StGB und zur StPO die Orientierung für die praktische Verwirklichung der prozessualen Rechte und Pflichten des Staatsanwalts bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens vervollkommnet./2/ Die Anweisung hat große Bedeutung für alle Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, weil die Leitung des Ermitt- /I/ Mitteilungen des Generalstaatsanwalts der DDR 1/2 3/75. 12! vgl. G. Wendland, „Die staatsanwaltschaftliche Leitung des Ermittlungsverfahrens weiter qualifizieren 1“, NJ 1975 S. 671 fl. (672). lungsverfahrens eine der grundlegenden Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei der Aufsicht über die strikte Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist. Anliegen des Dokuments ist es, die Leitungstätigkeit des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren so auszugestalten, daß die Aufdeckung und Aufklärung jeder Straftat sowie ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen noch besser gewährleistet ist und die Ermittlungen eine sichere Basis überzeugender Entscheidungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen bilden. Die Anweisung geht von dem Grundsatz aus, daß die 193;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 193 (NJ DDR 1976, S. 193) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 193 (NJ DDR 1976, S. 193)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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