Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 191 (NJ DDR 1976, S. 191); Zum Begriff „mit internationalen Wirtschaftsverträgen zusammenhängende Rechtsverhältnisse“ Der Geltungsbereich, des GIW schließt auch solche Verträge ein, die nicht eindeutig den Charakter von internationalen Wirtschafts Verträgen haben, aber unmittelbar mit diesen Zusammenhängen. Darüber hinaus erfaßt er andere Rechtsverhältnisse, die nicht den Charakter von Verträgen haben, wie etwa der Sicherung von Forderungen dienende Rechte (z. B. Pfandrechte nach §§ 234 ff.) und Rechtsverhältnisse, die sich aus Warenpapieren nach §§ 313 ff. ergeben. Dazu gehören auch Ansprüche auf Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen sowie Ansprüche aus außervertraglicher Schadenszufügung, soweit diese Ansprüche im Zusammenhang mit internationalen Wirtschaftsverträgen stehen. Diese Ansprüche sind im GIW nicht direkt geregelt; auf sie findet gemäß § 2 Abs. 2 das Zivilgesetzbuch Anwendung (§§ 356 ff. bzw. 330 ff. ZGB), jedoch nur insoweit, als nicht allgemeine Bestimmungen des GIW Regelungen enthalten, die einzelne Aspekte solcher Rechtsverhältnisse betreffen/10/. Ähnlich ist die Situation z. B. hinsichtlich der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Um jedoch im Falle einer Anspruchskonkurrenz zwischen außervertraglichen und vertraglichen Ansprüchen die vorrangige Anwendung des GIW zu sichern und damit sachlich nicht gerechtfertigte Lösungen auszuschließen, bestimmt § 292, daß ein Partner, der aus dem GIW einen Anspruch hat, nicht berechtigt ist, neben diesem Anspruch oder anstelle dieses Anspruchs Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Verhältnis des GIW zu anderen Rechtsvorschriften Bietet somit das GIW für die mit den internationalen Wirtschaftsverträgen zusammenhängenden Rechtsverhältnisse keine vollständige Regelung, so ist jedoch bezüglich der internationalen Wirtschaftsverträge selbst das GIW als geschlossene Regelung konzipiert (§ 2 Abs. 2). Im Verhältnis zu Spezialvorschriften der DDR sowie zu Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen, an denen die DDR beteiligt ist, ist das GIW Subsidiärstatut, sofern diese Bestimmungen seinen Gegenstand betreffen. Soweit das GIW jedoch selbst einzelne Verträge oder vertragsrechtliche Probleme nicht oder nicht erschöpfend regelt, soll kein anderes Gesetz eingreifen; die betreffenden Lücken sollen vielmehr im Wege der Analogie geschlossen werden (§ 3). Bei dieser Lösung sind die mit dem Vertragsgesetz und den ALB/RGW gesammelten Erfahrungen ausgewertet worden. Diese Bestimmungen verweisen zwar bezüglich der nicht geregelten Fragen auf andere Gesetze; jedoch hat sich in der Spruchpraxis der Gerichte und Schiedsgerichte gezeigt, Haß eine ergänzende Anwendung konzeptionell wesentlich anders angelegter Gesetze häufig zu nicht vertretbaren Lösungen führt. In der Spruchpraxis der Schiedsgerichte der RGW-Staaten sind die in den ALB/RGW vorhandenen Lüchen deshalb überwiegend ebenfalls im Wege der Analogie geschlossen worden./ll/ Nicht zum Geltungsbereich des GIW gehörende Rechtsverhältnisse Rechtsverhältnisse, die zwar für internationale Wirtschaftsverträge relevant sind, aber nur mittelbar mit diesen Zusammenhängen, gehören nicht zum Geltungs- /10/ Insoweit wurde eine ähnliche rechtliche Konstruktion gewählt, wie sie der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1975 des Staatlichen Vertragsgerichts zur Anwendung von Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 30. September 1975 (Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat der DDK 1975, Nr. 2) zugrunde liegt. /IV Vgl. hierzu L. A. Lunz, Der Außenhandelskauf und -verkauf, Moskau 1972, S. 74 (russ.); M. Kemper/H. Strohbach/H. Wagner, a. a. O., S. 73 ft. bereich des GIW. Dies betrifft z. B. die Rechtsstellung der an internationalen Wirtschaftsverträgen beteiligten Partner. Die Rechtsstellung der zum Abschluß internationaler Wirtschaftsverträge befugten und an diesen Verträgen beteiligten Partner ist nicht nur im Hinblick auf diese Verhältnisse von Bedeutung, sondern auch in bezug auf viele andere Rechtsverhältnisse im nationalen Rahmen (Wirtschafts-, Arbeits-, Verwaltungs- u. a. Rechtsverhältnisse). Folgerichtig wurde deshalb die Rechtsstellung der Außenhandelsbetriebe der DDR einheitlich in gesonderten Rechtsvorschriften geregelt./12/ Die Rechtsstellung der ausländischen Partner bestimmt sich nach den Gesetzen der betreffenden Länder, die auch nach dem Kollisionsrecht der DDR dafür maßgebend sind (§ 8 RAG). Die rechtlichen Formen der Leitung und Planung des Außenhandels und anderer außenwirtschaftsrechtlichei' Beziehungen (z. B. die Fixierung einer Genehmigungspflicht für bestimmte internationale Wirtschaftsverträge, die Zoll- und Devisenbestimmungen) sind ebenfalls nicht Gegenstand des GIW. Dieses regelt jedoch bestimmte Konsequenzen, die sich aus solchen Bestimmungen für den Bestand internationaler Wirtschaftsverträge und für die Pflichten derartiger Vertragspartner ergeben, so z. B. die Nichtigkeit von Verträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 129 Abs. 1); die schwebende Unwirksamkeit von Verträgen, die der Genehmigung durch ein staatliches Organ bedürfen, bis zur Erteilung der Genehmigung (§ 38 Abs. 1); die Pflicht jedes Vertragspartners, die in seinem Land erforderlich werdenden Genehmigungen zu beschaffen (§ 49 Abs. 1). Das Handelsgesetzbuch und die zu seiner Änderung erlassenen Bestimmungen finden auf Rechtsverhältnisse, auf die sich der Geltungsbereich des GIW erstreckt, keine Anwendung (§ 332). Der zeitliche Geltungsbereich des GIW Grundsätzlich wird das GIW nur auf Rechtsverhältnisse angewandt, die vom 1. Januar 1976 an entstanden sind (§ 331 Abs. 1). Lediglich für Dauerschuldverhältnisse wurde eine Sonderregelung getroffen. Soweit diese Verhältnisse dem Recht der DDR unterliegen, kann jeder Partner innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des GIW vom anderen Partner verlangen, daß dieses Gesetz künftig auf das Vertragsverhältnis angewendet wird. Die Umstellung auf das GIW gilt als vollzogen, wenn der Partner nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht" (§ 331 Abs. 3). Einige Grundsätze des GIW Im GIW einem Gesetz mit einem Regelungsgegenstand, der überwiegend keine sozialistischen Verhältnisse, sondern internationale Wirtschaftsbeziehungen im intersystemaren Bereich umfaßt haben grundlegende Prinzipien des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Außenpolitik ihren Ausdrude gefunden, wobei es zugleich wegen des spezifischen Regelungsgegen-stands Besonderheiten aufweist. Gleichberechtigung der Vertragspartner Das GIW gewährleistet die strikte Gleichberechtigung und juristische Gleichstellung der Partner internationaler Wirtschaftsverträge: der sozialistischen Außenhandelsbetriebe und anderer zum Abschluß internationaler Wirtschaftsverträge befugter Betriebe der DDR /12/ Vgl. VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Außenhandelsbetriebe vom 10. Januar 1974 (GBl. I S. 77). 191;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 191 (NJ DDR 1976, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 191 (NJ DDR 1976, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich. Welche Ergebnisse durch die bei der Deckung des Informationsbedarfs der Diensteinheit erzielt werden können, soll beispielhaft verdeutlicht werden.

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