Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 403

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 403 (NJ DDR 1975, S. 403); der Kasse des Büfetts entnommen und zwischen dem Angeklagten und B. geteilt werden. B. entnahm mehrmals für den Angeklagten Beträge aus der Kasse, während er den ihm zugedachten Anteil bei den sonstigen Einnahmen beließ. In der Absicht, sich auch auf andere Weise persönlich zu bereichern, kaufte der Angeklagte Anfang Dezember 1973 für den Gaststättenbedarf benötigte Spirituosen in Einzelhandelsgeschäften, um die Differenz zwischen dem Großhandelsabgabepreis (GAP) und dem Gaststättenverkaufspreis (GVP) dem Kassenbestand des Büfetts zu entnehmen und sich das Geld mit B. zu teilen. Der Angeklagte ließ sich mehrmals von B. aus den am Büfett erzielten Verkaufserlösen Beträge auszahlen. Durch diese Manipulationen ist die Gaststättenorganisation in Höhe der Handelsspanne geschädigt worden. Gegen die Urteile des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem ungenügende Aufklärung des Sachverhalts und darauf beruhende fehlerhafte Anwendung der Strafgesetze gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Urteile der Instanzgerichte verletzen das Gesetz (§222 StPO), da nicht alle Umstände, die für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten von Bedeutung sind, aufgeklärt wurden und der festgestellte Sachverhalt somit keine ausreichende Grundlage für eine richtige rechtliche Beurteilung der ihm zur Last gelegten Handlungen bietet. Das Bezirksgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß sich der Angeklagte und B. unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit zu einer Gruppe i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zusammengeschlossen hatten und der Angeklagte die Straftaten als Organisator dieser Gruppe begangen hat. Zweifellos liegen in dieser Sache zahlreiche objektive Umstände vor, die den Anforderungen, die an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der gruppenweisen Tatbegehung gestellt werden, entsprechen, und zwar nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Zusammenschlusses unter Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit, sondern auch des Zusammenschlusses zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum. Für die Feststellung, daß sich der Angeklagte und B. tatsächlich zu einer kriminellen Gruppierung zusammengeschlossen hatten, konnten diese objektiven Merkmale allein jedoch nicht ausreichen. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist u. a., daß die Täter sich unter Ausnutzung beruflicher Tätigkeit oder mit dem Ziel der wiederholten Begehung von Straftaten zusammenschließen und dies sich in der Tatausführung objektiviert. Der Zusammenschluß zu einer Gruppe setzt notwendigerweise voraus, daß sich die Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend über die Ziele ihres Handelns und die sich daraus ergebenden wesentlichen Seiten der Tatausführung verständigen (vgl. Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 13. Plenartagung vom 18. Dezember 1974, NJ 1975 S. 71 ff. [72 f.]). Die Tatbeteiligten müssen sich also ausdrücklich oder stillschweigend u. a. darüber einig gewesen sein, das sozialistische Eigentum zu schädigen, um sich oder anderen Vermögensvorteile zu verschaffen. Das Bezirksgericht hätte beachten müssen, daß sich sowohl aus der Hauptverhandlung erster Instanz als auch aus dem Ermittlungsverfahren eine Reihe wichtiger Hinweise ergeben, die zu begründeten Zweifeln Anlaß geben, ob B. das sozialistische Eigentum schädigen wollte. So geht aus dem Protokoll über die im Ermittlungs- verfahren erfolgte Vernehmung des Zeugen B. hervor, daß dieser bereits im Dezember 1973 den Direktor der Gaststättenorganisation von begangenen strafbaren Handlungen und der Absicht des Angeklagten, weitere derartige Handlungen zu begehen, unterrichtet hat. Aus dem Protokoll über die Vernehmung des B. geht ferner hervor, daß er auf das Ansinnen des Angeklagten, sich an den unredlichen Handungen zu beteiligen, lediglich zum Schein eingegangen ist. Seine objektive Bestätigung findet dies in den den Akten beigefügten Niederschriften. Die erwähnten Anhaltspunkte deuten darauf hin, daß der Angeklagte in B. möglicherweise überhaupt keinen Partner hatte, mit dem er sich über ein gemeinsames Ziel und den Zusammenschluß zu einer kriminellen Gruppe unter Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit verständigen konnte. Das Kreisgericht wird in der erneuten Hauptverhandlung zu klären haben, welchen tatsächlichen Inhalt die Absprachen zwischen dem Angeklagten und B. hinsichtlich der ab November 1973 ausgeführten Handlungen hatte und warum B. erst zu einem späteren Zeitpunkt den Direktor der Gaststättenorganisation über diese Handlungen informierte. Sodann wird zu entscheiden sein, ob sich der Angeklagte und B. unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit und zur wiederholten Begehung von Straftaten, zumindest für eine bestimmte Zeit, zusammengeschlossen hatten. Familienrecht § 42 Abs. 1 FVerfO. Haben die Parteien eines Ehescheidungsverfahrens ein annähernd gleiches, höheres Einkommen, dann können die Kosten des Verfahrens nicht allein einer Partei auf-erlegt werden, auch wenn diese in stärkerem Maße zur Ehezerrüttung beigetragen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Partei ein etwas geringeres Einkommen als die andere hat. OG, Urteil vom 21. Januar 1975 - 1 ZzF 24/74. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Erziehungsrecht für die Kinder der Verklagten übertragen und den Kläger zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1 028 M, die Verklagte ein solches von 1290 M. Im Verfahren war jede Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten. Zur Begründung der Ehescheidung hat das Kreisgericht dargelegt: Die Ehe sei tiefgreifend zerrüttet. Hierzu hätten bestimmte Umstände in der beruflichen Entwicklung des Klägers beigetragen. Bereits in den ersten Jahren habe es Meinungsverschiedenheiten und Streit gegeben, die dazu geführt hätten, daß sich die Parteien ständig weiter auseinanderlebten. Auch in der Intimsphäre hätten sich Probleme ergeben. In der weiteren Folge habe der Kläger wiederholt außereheliche Beziehungen unterhalten. Die Verteilung der Kosten hat das Kreisgericht damit begründet, daß in erster Linie der Kläger die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe gesetzt habe. Mit der Aufnahme ehefeindlicher Beziehungen zu anderen Frauen habe er den endgültigen Bruch der Ehe herbeigeführt. Gegen die Kostenentscheidung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach § 42 Abs. 1 FVerfO hat das Gericht über die Kosten des Eheverfahrens unter Würdigung der im Urteil ge- 403;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 403 (NJ DDR 1975, S. 403) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 403 (NJ DDR 1975, S. 403)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel. Dabei ist stets zu beachten, daß sie durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen Seite - Übersicht zur Aktivität imperialistischer Geheimdienste Seite - Straftaten gegen die Volkswirt- schaftliche Entwicklung der Seite - Zu feindlichen Angriffen auf die innere Lage in der Deutschen Demokratischen Republik lizensierten und vertriebenen Presseerzeugnissen ist nicht statthaft. Eingaben und Beschwerden dieser Verhafteten sind unverzüglich dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt vorzulegen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X