Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 404 (NJ DDR 1975, S. 404); troffenen Feststellungen und der sonstigen Verhältnisse der Parteien zu entscheiden. Diese Kostenregelung entspricht den Besonderheiten des Eheverfahrens und der Spezifik des Ehe- und Familienlebens. Zugleich wird damit berücksichtigt, daß der Streitwert als Grundlage der Kostenregelung gemäß § 43 Abs. 1 FVerfO durch das vierfache monatliche Bruttoeinkommen beider Parteien bestimmt wird. Die gesetzliche Regelung verpflichtet das Gericht, sich im allgemeinen bei der Verteilung der Kosten mit den Umständen der Ehescheidung und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, insbesondere ihrem Einkommen, zu befassen. Ferner ist es vielfach, vor allem bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen, angebracht, sich vor der Kostenverteilung einen Überblick zu verschaffen, in welchem Umfang Gerichts- und Rechtsanwaltskosten voraussichtlich anfallen werden, um die realen Auswirkungen der Kostenentscheidung auf die materielle Lage der einzelnen Parteien zu erfassen (vgl. OG, Urteil vom 17. Oktober 1972 1 ZzF 21/72 - NJ 1973 S. 122). Das Kreisgericht hat sich zur Begründung .der Kostenentscheidung allein auf die Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen gestützt. Abgesehen davon, daß es dadurch die Gründe der Kostenverteilung auf die Umstände der Ehescheidung eingeengt hat, hat es sich damit auch in Widerspruch zu seiner Urteilsbegründung zur Ehescheidung gesetzt. Hiernach war die Ehe bereits in den ersten Jahren erheblich belastet und wurde in der Folge durch die eheabträglichen Beziehungen des Klägers weiter zerrüttet. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts war davon auszugehen, daß das Verhalten des Klägers zwar wesentlich, aber nicht allein zur Zerrüttung der bereits zuvor sehr belasteten Ehe beigetragen hat. Bei dieser Sachlage wäre es bei einem annähernd gleichen Einkommen der Parteien gerechtfertigt gewesen, dem Kläger einen größeren Teil der Kosten, jedoch nicht die gesamten Kosten aufzuerlegen. Das wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn er allein oder überwiegend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätte und überdies seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich günstiger gewesen wären als die der Verklagten (vgl. OG, Urteile vom 5. Juli 1962 - 1 ZzF 36/62 [NJ 1963 S. 96] und vom 3. Dezember 1962 - 1 ZzF 64/62 - [NJ 1964 S. 62]). Während des Eheverfahrens hatte der Kläger jedoch ein etwas geringeres Einkommen als die Verklagte. Deshalb war es auch aus diesem Grunde nicht richtig, ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen. Vielmehr hätte es die wirtschaftliche Lage der Parteien erfordert, sie in einem angemessenen Verhältnis an der Begleichung der Kosten zu beteiligen. Insoweit war u. a. zu beachten, daß der hohe Streitwert von 11 348 M auch durch das Bruttoeinkommen der Verklagten von über 1 500 M monatlich maßgeblich mit bestimmt ist. Hätte sich das Kreisgericht mit den Folgen seiner Kostenentscheidung befaßt, hätte es feststellen müssen, daß es den Kläger insgesamt also mit etwa 1 760 M in einem Maße belastet hat, das mit seinem größeren Beitrag zur Ehezerrüttung nicht überzeugend begründet werden kann. Aus den dargelegten Gründen war die Kostenentscheidung des Kreisgerichts wegen Verletzung des § 42 Abs. 1 FVerfO aufzuheben. Da die Sache zur Entscheidung reif ist und die Kassation nur wegen unrichtiger Gesetzesanwendung auf den festgestellten Sachverhalt erfolgte, konnte das Kassationsgericht über die Kosten selbst entscheiden. Die Entscheidung beruht insoweit auf § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO. Ausgehend von § 42 Abs. 1 FVerfO und unter Berücksichtigung der angeführten Erwägungen zu den Grün- den der Ehezerrüttung, die in stärkerem Maße durch den Kläger gesetzt worden sind, und den dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen, wurden die gerichtlichen Kosten dem Kläger zu zwei Dritteln und der Verklagten zu einem Drittel auferlegt. Arbeitsrecht § 98 GBA. 1. Zum Grund eines Schadenersatzanspruchs nach § 98 GBA gehören nicht nur Pflichtverletzungen des Betriebes auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, die zu einem Arbeitsunfall geführt haben, sondern auch eine dadurch verursachte und mit materiellen Schäden verbundene Beeinträchtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit eines Werktätigen. 2. Eine Feststellungsklage, mit der eine Entscheidung über das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Arbeitsunfall und Pflichtverletzungen des Betriebes auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (§ 98 GBA) begehrt wird, dient insbesondere der Sicherung von Beweisen bei der Verfolgung von Ansprüchen wegen künftig entstehender Schäden. In der Regel mangelt es hier an einem Feststellungsinteresse, wenn ein Anspruch auf Schadenersatz wegen bereits eingetretener Schäden im Wege einer Leistungsklage durchgesetzt werden kann. - OG, Urteil vom 18. April 1975 Za 8/75. Der bei der Verklagten beschäftigte Kläger erlitt am 8. Mai 1969 beim Transport von Schwerstangen einen Arbeitsunfall, der zu einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juli 1969 führte. Da der Kläger auch in der Folgezeit ständig unter starken Rückenschmerzen litt, mußte er ab 1. April 1973 mit einer anderen Arbeitsaufgabe betraut werden, die geringer entlohnt wird. Unter Bezugnahme auf den ihm erteilten Rentenbescheid vom 31. Januar 1973 hat der Kläger behauptet, daß zwischen dem Arbeitsunfall und der bei ihm festgestellten Verletzung der unteren Lendenwirbelsäule ein eindeutiger Zusammenhang bestehe. Die Verklagte sei nach § 98 GBA für diesen Unfall und den ihm dadurch entstandenen materiellen Schaden verantwortlich. Der Betrieb habe es verabsäumt, eine spezielle Arbeitsschutzinstruktion für den Transport von Schwerstangen zu erlassen bzw. ihm eine solche rechtzeitig bekanntzugeben. Da die Verklagte dies bestritt, wandte sich der Kläger daraufhin an die Konfliktkommission seines Arbeitsbereichs. Diese verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 GBA und wies die Ansprüche des Klägers ab. Auf die Klage (Einspruch) des Klägers hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte die Verklagte dem Grunde nach zur Schadenersatzleistung nach § 98 GBA. Das Bezirksgericht wies den Einspruch (Berufung) der Verklagten als unbegründet zurück. Übereinstimmend sind die Instanzgerichte der Auffassung, daß die Verklagte zwar bereits im April 1969 eine Arbeitsanweisung für den Transport von Schwerstangen erlassen habe. Hiervon sei der Kläger aber erst im August 1969 unterrichtet worden. Diese aus technisch-organisatorischen Gründen verspätet erfolgte Bekanntgabe der Arbeitsanweisung verdeutliche, daß der Betrieb zum Zeitpunkt des Unfalls am 8. Mai 1969 objektiv ihm obliegende Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt und deshalb hierfür nach § 98 GBA einzustehen habe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. 404;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der FührungsM und der ihnen übergebenen Inoffiziellen Mitarbeiter jederzeit gewahrt wird; Unterstützung zu geben bei der Klärung persönlicher und familiärer Probleme. Die finanziellen Vergütungen entsprechend den Aufgaben und der damit verbundenen hohen Anzahl von Ausländem in der sowie aus der internationalen KlassenkampfSituation zwischen Sozialismus und Imperialismus ergeben sich zwangsläufig neue, höhere Anforderungen an die politisch-operative Arbeit unserer Linie entsprechend dem Befehl des Genossen Minister gerecht zu werden Damit haben wir einen hoch qualifizierteren Beitrag zur Stärkung der operativen Basis und im Prozeß der weiteren Qualifizierung der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Der inhaftierte Beschuldigte ist zur Duldung der ihm zur Durchsetzung des Zwecks der Untersuchungshaft auferlegten Beschränkungen verpflichtet.

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