Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 726

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 726 (NJ DDR 1975, S. 726); der Verklagten, wie das Bezirksgericht selbst feststellte, nicht gegeben. Für die Entscheidung war insoweit nicht allein beachtlich, ab die Verklagte durch eigene Bemühungen in der Lage war, an' dem für die Kinder unzuträglichen Milieu etwas zu ändern. Es wäre vielmehr auch zu prüfen gewesen, ob sie ihre elterlichen Pflichten verletzte, als sie den älteren Sohn in diese Umgebung brachte. Bisher wurde nicht erörtert, ob für die Verklagte eine zwingende Notwendigkeit bestand, die Ehewohnung zu verlassen und zu ihren Eltern zu ziehen. Wenn sich wegen der Inhaftierung ihres Ehemanns und ihrer erneuten Schwangerschaft gewisse Schwierigkeiten ergeben haben sollten, hätte es nahe gelegen, sich in Anbetracht der für Kinder unzuträglichen Verhältnisse in der Wohnung ihrer Eltern um Unterstützung an die Abteilung Sozialwesen und das Referat Jugendhilfe ihres damaligen' Wohnorts zu wenden, um eine der Entwicklung der Kinder dienliche Lösung zu finden. Es kommt hinzu, daß sich die Verklagte nach Behauptung des Klägers in ihrem jetzigen Wohnort noch nicht bemüht hat, eigenen Wohnraum zu erlangen, um den mißlichen Verhältnissen in ihrem Elternhaus zu entgehen. All das ist noch zu untersuchen'. Bedenklich ist des weiteren die Einschätzung des Berufungssenats, daß der dauernde Arbeitsplatzwechsel der Verklagten nicht geeignet sein könnte, den Entzug des Erziehungsrechts allein oder im Zusammenhang mit anderen Pflichtverletzungen zu rechtfertigen. Auch insoweit kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wäre zu erörtern gewesen, ob für den häufigen Wechsel des Arbeitsplatzes Gründe Vorlagen z. B. konnte der Eintritt der erneuten Schwangerschaft nicht ohne weiteres ein Grund hierfür sein oder ob die Verklagte keine Neigung zeigte, ständig einer Berufstätigkeit nachzugehen, und ihr Verhalten Ausdruck einer asozialen Lebensweise war. Im letzteren Falle läge dann nahe, daß sie ihrer Pflicht zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Kinder in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist. So soll sie nach Darstellung des Referats Jugendhilfe zu den Heimkasten für die Kinder keine Beiträge geleistet haben. In diesem Zusammenhang ergibt sich zugleich die Frage, auf wessen Kosten der ältere Sohn bis zu seinem Heimaufenthalt ernährt und bekleidet worden ist. Auch das ist noch zu klären. Die Verletzung der einfachsten Regeln der Hygiene, die Duldung von Trinkgelagen in Anwesenheit der Kinder sowie die Führung eines den sozialistischen Moralauffassungen gröblich widersprechenden Lebenswandels durch den Erziehungsberechtigten sind, wenn er schuldhaft handelt, durchaus geeignet, den Entzug des Erziehungsrechts zu begründen (vgl. auch B. Redlich, „Zum Entzug des elterlichen Erziehungsrechts“, NJ 1968 S. 138 f.). Es kommt hinzu, daß die vor dem Bezirksgericht vernommenen Zeugen, wenn auch nicht in vollem Umfang, so doch hinsichtlich bestimmter Einzelheiten den Vortrag des Klägers bestätigt haben, daß die Verklagte nicht in der Mütterberatung und zur Pflichtimpfung erschien sowie nicht dem Vorschlag der Fürsorgerin entsprach, den Sohn Günter während ihrer zweiten Entbindung in eine Wochenkrippe zu geben, daß dieses Kind in der sprachlichen Entwicklung etwas zurückgeblieben war und daß die Haushaltsführung der Verklagten zu wünschen übrig ließ. Selbst wenn diese Pflichtverletzungen für sich allein die Voraussetzungen des § 51 FGB nicht erfüllen sollten, so sind sie doch in die Gesamtbeurteilung aller Umstände des Verhaltens der Verklagten mit einzubeziehen. Nach alledem ist nicht auszuschließen, daß die Pflichtverletzung der Verklagten, insgesamt betrachtet, so schwerwiegend ist, daß ihr das Erziehungsrecht zu entziehen ist. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verklagten asoziales Verhalten infolge ihrer Unstetigkeit in der Berufsarbeit und erhebliche Versäumnisse zur Last gelegt werden müßten, weil sie den Sohn Günter in ihr Elternhaus brachte, und wenn hierdurch oder wegen anderer erheblicher Pflichtverletzungen die Entwicklung der Kinder gefährdet worden ist. Dr. Klaus Sorgenicht: Die Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit eine entscheidende Seite der Ent- wicklung unserer sozialistischen Rechtsordnung . 703 Prof. Dr. Wolfgang W e i c h e 11 : Erfahrungen und Probleme bei der Schaffung von Bereichen vorbildlicher Ordnung, Disziplin und Sicherheit 705 Dr. Gustav-Adolf Lübchen / Ekkehard E s p i g: Notwendige Regelungen für das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs 710 Prof. Dr. sc. Hans Weber/ Horst Willamowski / Dr. Alfred Z o c h : Höhere Anforderungen an die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Schluß) 713 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Das Verbrechen zahlt sich aus 717 Aus der Praxis für die Praxis Hans Wünsche: Erfahrungen eines Publikationsaktivs der Justiz- und Sicherheitsorgane aus der Zusammenarbeit mit der Bezirkspresse 719 Jost M i n x : Zur Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit . 719 I. Walter Mehr: II. Dr. Siegfried Wittenbeck : Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Diebstahl in Großhandels- und Produktionsbetrieben 720 I. Dieter M a c h i n i a : II. Dr. Franz T h o m s : Ist eine gerichtliche Teilung der beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens noch nach Ablauf der Frist des § 39 Abs. 3 FGB mög- lich? 721 Wolfgang Träger: Zur Begründung eines LPG-Mitgliedschaftsverhält-nisses durch Jugendliche 722 Beschlüsse des Präsidiums des Obersten Gerichts Beschluß vom 17. November 1975 zur Aufhebung des Beschlusses vom 27. Juli 1965 (NJ 1965 S. 521) 723 Rechtsprechung Familienrecht Oberstes Gericht: Zur Fälligkeit von Unterhaltszahlungen und zur Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Zahlungsdisziplin 722 Oberstes Gericht: 1. Voraussetzungen für den sofortigen Eintritt in die streitige Verhandlung im Anschluß an die Aussöhnungsverhandlung. 2. Zur Entscheidung über die im gemeinsamen Grund- stück der Ehegatten gelegene Ehewohnung, wenn ein Ehegatte Genossenschaftsbauer ist und eine persönliche Hauswirtschaft betreibt 723 Oberstes Gericht: 1. Zum Begriff der elterlichen Pflichten i. S. des §51 FGB. 2. Zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zu den Voraussetzungen für den Entzug des elterlichen Erziehungsrechts . 725 Für die Gesamteinschätzung ist es aber auch unerläßlich, noch Feststellungen dazu zu treffen, in welcher Weise die Verklagte nach Erlaß des Urteils des Bezirksgerichts ihre elterlichen Pflichten erfüllt hat. Nach alledem war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung des § 51 FGB i. V. m. §§ 25, 2 FVerfO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Verklagten gegen das Urteil, des Kreisgerichts an' das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Berichtigung In dem Beitrag von H. Weber/H. Willamowski/A. Zoch (NJ 1975 S. 653 fl.) muß es auf S. 653 in der rechten Spalte, dritte Zeile von unten anstelle von „Strafen“ richtig „Maßnahmen“ heißen. D. Red. 7 26;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 726 (NJ DDR 1975, S. 726) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 726 (NJ DDR 1975, S. 726)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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