Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 402 (NJ DDR 1975, S. 402); Es ist dem Kassationsantrag zuzustimmen, daß die Voraussetzungen für eine Verurteilung auf Bewährung vorliegen, weil das Vergehen des Angeklagten aus momentaner Unbeherrschtheit und Undiszipliniertheit begangen worden ist und glücklicherweise keine schwereren Schäden oder Dauerfolgen beim Verletzten eingetreten sind (§ 30 Abs. 1 StGB). Bei der Beurteilung der Schwere des gesamten Verhaltens des Angeklagten haben das Kreisgericht und das Bezirksgericht ungenügend beachtet, daß Gegenstand der Urteilsfindung nur das in der Anklage bezeichnete und vom Eröffnungsbeschluß erfaßte Verhalten des Angeklagten sein kann (§ 241 Abs. 2 StPO). In die rechtliche Beurteilung des Handelns des Angeklagten sind jedoch die Faustschläge gegen den Geschädigten mit einbezogen worden, obwohl die Anklage nur den Schlag mit der leeren Brauseflasche umfaßt. Wenngleich die Faustschläge den Beginn der Tätlichkeiten, den Ablauf des Geschehens und die Steigerung der Gewaltanwendung kennzeichnen, so können sie aber für die Bestimmung der Schwere der Tat nicht mit herangezogen werden. Mit dem Ausspruch der gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten die im übrigen zu niedrig bemessen war haben das Kreisgericht und auch das Bezirksgericht zu erkennen gegeben, daß sie die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe nicht in erster Linie aus der Schwere der Straftat, sondern aus der Nichterziehbar-keit des Angeklagten ohne Freiheitsentzug herleiten. Bei der Prüfung, ob diese Schlußfolgerung richtig ist, zeigt sich, daß die Instanzgerichte einige negative Eigenschaften des Angeklagten, die zweifellos vorhanden sind, überbetont, aber vor allem die erzieherische Kraft des Arbeitskollektivs unterschätzt haben. Es ist dem gesellschaftlichen Ankläger zuzustimmen, daß selbst persönliche Belastungen und Schwierigkeiten, die nicht mit der unmittelbaren Tatsituation Zusammenhängen, die strafbare Handlung nicht entschuldigen können. Für die Auswahl der richtigen Strafmaßnahme ist jedoch wichtig, alle Lebensumstände zu beachten, die die Neigung des Angeklagten zu unbeherrschtem Verhalten, aber auch seine Erziehungsbereitschaft beeinflussen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat seine Arbeitspflichten erfüllt. Wie der Kollektivvertreter dargelegt hat, bereut der Angeklagte seine Tat aufrichtig, ist hilfsbereit und hat durch verbesserte Arbeitsleistungen sein Bemühen um richtige Schlußfolgerungen aus der Tat gezeigt. Er sorgt seit längerer Zeit mit besonderen Anstrengungen für seine kinderreiche Familie. Oft aber hat er sich im Kollektiv eigensinnig, leicht erregbar und unausgeglichen gezeigt. Das sind jedoch durchaus beeinflußbare Seiten seiner Persönlichkeit, die keine verfestigten negativen Eigenschaften darstellen. Entscheidend ist ferner, daß der Angeklagte ein Kollektiv zur Seite hat, das mehrfach als „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ ausgezeichnet wurde und in der Lage ist, den Angeklagten so einzubeziehen und auf ihn einzuwirken, daß er in Zukunft in jeder Situation den Mitmenschen Achtung entgegenbringt und sich nicht zu Tätlichkeiten hinreißen läßt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 19. Dezember 1974 sind gerade solche Bestimmungen geschaffen worden, die die gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung auf die Rechtsverletzer verstärken, den Bewährungsprozeß wirksamer machen und die Möglichkeiten der Kollektive erweitern, vom Rechtsverletzer ein gesellschaftsgemäßes Verhalten zu fordern und durchziusetzen. Diese Maßnahmen kann der Senat nunmehr anwenden. In Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag, der Auffassung des Generalstaatsanwalts der DDR und des Vertreters des Arbeitskollektivs ist das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch aufzuheben (§ 321 Abs. 1 StPO) und der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 115 Abs. 1 StGB auf Bewährung zu verurteilen (§ 322 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Dem Angeklagten wird eine Bewährungszeit von zwei Jahren auferlegt, in der er durch gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und Bewährung in der Arbeit und in seinem persönlichen Leben seine Tat wiedergutmachen soll. Für den Fall, daß er seinen Bewährungspflichten durch eigenes Verschulden nicht nachkommt, wird ihm eine Freiheitsstrafe von neun Monaten angedroht (§ 33 Abs. 1 und 2 StGB), weil eine niedrigere Strafandrohung der Gefährlichkeit der Tat nicht gerecht werden würde. Um die erzieherische Arbeit des Kollektivs zu unterstützen, wird der Angeklagte verpflichtet, seinen Arbeitsplatz im VEB M. in der Bewährungszeit ohne Zustimmung des Gerichts nicht zu wechseln (§ 34 StGB) und in Abständen von sechs Monaten dem Arbeitskollektiv über die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten (§ 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB). Da der Angeklagte durch die Tat materielle Schäden verursacht hat, wird er verpflichtet, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen (§ 33 Abs. 3 StGB). Alle diese Maßnahmen verdeutlichen, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hohe Anforderungen an sein Bemühen nach sich zieht, sich zu bewähren, wiedergutzumachen und sich künftig verantwortungsbewußt zu verhalten. Der Zusammenschluß zu einer Gruppe i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB setzt notwendigerweise voraus, daß sich die Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend über die Ziele ihres Handelns, also die Schädigung des sozialistischen Eigentums, und die sich daraus ergebenden wesentlichen Seiten der Tatausführung verständigen. OG, Urteil vom 27. März 1975 - 2b Zst 10/75. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Vertrauensmißbrauchs in Tateinheit mit mehrfacher Anstiftung zum Diebstahl und Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 158 Abs. 1, 159 Abs. 1, 161, 165 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von 200 M verurteilt. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts im Schuldausspruch ab. Unter Freispruch im übrigen verurteilte es den Angeklagten wegen mehrfacher verbrecherischer Anstiftung zum Diebstahl und Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums sowie wegen Vergehens des Diebstahls und Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß §§ 158 Abs. 1, 159 Abs. 1, 161, 162 Abs. 1 Ziff. 2, 22 Abs. 2 Ziff. 1 StGB. Diesen Entscheidungen liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war seit 1961 im Gaststättenwesen tätig und wurde am 1. Oktober 1973 als Leiter einer Gaststätte eingesetzt. Von Anfang November 1973 bis Anfang Januar 1974 veranlaßte er den Büfettier B., in vier Fällen Betrieben und Einrichtungen, die Veranstaltungen in der Gaststätte durchführten, nicht erbrachte Leistungen im Umfang von insgesamt 1 132,89 M in Rechnung zu stellen. Der zuviel in Rechnung gestellte Betrag sollte aus § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB; 402;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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