Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 132

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 132 (NJ DDR 1975, S. 132); und von den Untersuchungsorganen bei der Vorbereitung und Durchführung der Beratungen der Kollektive unterstützt werden. Neben der generellen Pflicht zur Information gemäß § 102 Abs. 2 haben Staatsanwalt und Untersuchungsorgane die Leitungen der Betriebe und Einrichtungen insbesondere über den Zweck der Beratung der Kollektive und über die verschiedenen Möglichkeiten der Mitwirkung am Strafverfahren (wie Übernahme der Bürgschaft, Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers oder gesellschaftlichen Verteidigers) zu unterrichten (§ 102 Abs. 4 Satz 1). Außerdem können Besonderheiten einer Strafsache noch spezielle Hinweise für die Durchführung der Beratung im Kollektiv erfordern (z. B. durch entsprechende Fragestellungen). Erforderlichenfalls hat der Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan an der Beratung des Kollektivs teilzunehmen (§ 102 Abs. 4 Satz 2). Eine solche Teilnahme ist vor allem dann notwendig, wenn es die politischen Bedingungen verlangen, durch persönliches Auftreten dem Kollektiv zu helfen, den richtigen Standpunkt zur Straftat und zu den notwendigen Maßnahmen für die Erhöhung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu fin-den./8/ Eine Teilnahme des Staatsanwalts oder des Untersuchungsorgans an der Kollektivberatung ist z. B. erforderlich/!)/, wenn wesentliche politische Zusammenhänge zu erläutern oder Grundsätze der Strafpolitik zu vermitteln sind; der Sachverhalt, die Beweisführung oder die rechtliche Würdigung kompliziert sind und die schriftliche Darlegung für das Kollektiv nicht genügend anschaulich und verständlich wäre; das Kollektiv bei der Festlegung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung (z. B. der Übernahme einer Bürgschaft und ihrer inhaltlichen Ausgestaltung) unterstützt werden muß; straftatbegünstigende Bedingungen festgestellt wurden, die im Kollektiv ausgewertet werden müssen; der Leiter des Betriebes bzw. der Einrichtung oder das Kollektiv um die Teilnahme ersucht hat. Die Maßnahmen des Untersuchungsorgans und des Staatsanwalts zur Unterstützung der Leitungen und der Kollektive dürfen nicht undifferenziert festgelegt werden, sondern müssen stets den Besonderheiten des /8/ Vgl. J. Streit, a. a. O. /9/ Dazu haben sich auch A. Buske („Kriterien für die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren und für die Zusammenarbeit mit Kollektiven der Werktätigen“, NJ 1974 S. 429 ff.) und P. Gäse („Die Verantwortung des Staatsanwalts zur Sicherung der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ 1974 S. 524) geäußert. jeweiligen Verfahrens und dem Entwicklungsstand des Kollektivs Rechnung tragen. Deshalb ist es auch erforderlich, die in den Leitungsdokumenten zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens genannte Möglichkeit, die Leitungen und Kollektive unter Verwendung von Formblättern zu informieren und zur Mitwirkung auf-zufordem, differenziert anzuwenden. Differenzierte Mitwirkung der Bürger im Rechtsmittelverfahren Die Neufassung des § 296 Abs. 3 und 4 StPO verfolgt das Ziel, den Umfang sowie die Art und Weise der Mitwirkung der Bürger am Rechtsmittelverfahren noch stärker unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen dieses Verfahrensstadiums und der konkreten Strafsache zu bestimmen. Die Ladung des Kollektivvertreters sowie des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers ist nur in den Fällen erforderlich, in denen echte Möglichkeiten für eine Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte bestehen. Diese liegen immer dann vor, wenn das Rechtsmittelgericht ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchführen will. Für diese Fälle ist die Ladung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers stets vorgeschrieben (§ 296 Abs. 4 Satz 1), während der Kollektivvertreter nur zu laden ist, wenn seine Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen (z. B. zur Auswertung des Verfahrens oder zur Verwirklichung einer Verurteilung auf Bewährung) notwendig ist (§ 296 Abs. 3). Den weiterredchenden Aufgaben des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers wird ferner dadurch Rechnung getragen, daß sie, soweit das Rechtsmittelgericht keine eigene Beweisaufnahme durchführt, eine Terminsnachricht erhalten (§ 296 Abs. 4 Satz 2). * Zur effektiven Verwirklichung der Neuregelungen der StPO über die Mitwirkung der Bürger am Strafverfahren müssen die Initiativen der Sicherheits- und Justizorgane noch durchdachter mit den Initiativen der Werktätigen verbunden werden. Die immer breiter werdende Bewegung der Kollektive für vorbildliche Ordnung, Sicherheit und Disziplin schafft günstigere Möglichkeiten für den Kampf gegen Straftaten. Die Wirksamkeit der Arbeit der Justizorgane erhöhen heißt deshalb, gestützt auf die Initiativen der Werktätigen, die Strafverfolgung so gestalten, daß sie unter Ausnutzung aller Möglichkeiten rationeller Arbeitsweise und mit hoher Qualität dazu beiträgt, durch überzeugende Entscheidungen klare Maßstäbe im Kampf gegen die Kriminalität zu setzen und die gesellschaftliche Verantwortung für die Vorbeugung von Straftaten zu erhöhen. Dozent Dt. WALTER HENNIG, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Vorbereitung und Versuch einer Straftat (Schluß)/*/ Begriff und Wesen der Vorbereitung Nach § 21 Abs. 2 StGB liegt eine Vorbereitung vor, „wenn der Täter Voraussetzungen oder Bedingungen für die Ausführung der geplanten Straftat schafft, ohne mit der Ausführung zu beginnen“ ./26/ Die Vorbereitung /*/ Der erste Teil des Beitrags ist in NJ 1975 S. 40 ff., der zweite Teil in NJ 1975 S. 68 ff. veröffentlicht. D. Red. /2y Nach dem geltenden Recht der DDR ist die Vorbereitung für strafbar erklärt in: §§ 89, 92, 98, 99, 106 Abs. 1 Ziil. 1, 2 und 4, 112, 132, 190 Abs. 2, 198 Abs. 1 bis 3, 213, 216 StGB; § 7 des Gesetzes zum Schutze des Friedens vom 15. Dezember 1950 (GBl. S. 1199). beginnt, wenn Voraussetzungen oder Bedingungen für die Ausführung der geplanten Straftat geschaffen werden. Sie ist spätestens mit dem Beginn der Ausführung der Straftat abgeschlossen. Sobald eine Handlung bereits den Beginn der Verwirklichung auch nur eines Tatbestandsmerkmals einer besonderen Strafrechtsnorm enthält, liegt nicht mehr Vorbereitung, sondern schon Versuch vor. Die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit und die moralisch-politische Verwerflichkeit der Vorbereitung einer Straftat bestehen darin, daß der 132;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Ordnungsstrafen zu nehmen, Die Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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