Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 133 (NJ DDR 1975, S. 133); Täter bereits mit den Vorbereitungshandlungen zielstrebig auf die Verwirklichung der geplanten Straftat hinwirkt und daß auch diese Handlungen generell zur vollen Verwirklichung des Tatbestands einer besonderen Strafrechtsnorm führen können. Der Täter begeht hier im Unterschied zum Versuch zwar noch keine Ausführungshandlung, schafft aber Voraussetzungen oder Bedingungen für die Ausführung der geplanten Straftat und setzt sich damit verantwortungslos über strafrechtliche Verbote hinweg. Er stört und verletzt mit seiner Vorbereitungshandlung bestimmte strafrechtlich geschützte gesellschaftliche Verhältnisse. Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind bei der Vorbereitung einer Straftat der Tatbestand der besonderen Strafrechtsnorm in Verbindung mit § 21 Abs. 2 StGB und die objektiv begangene Vorbereitungshandlung in der Einheit ihrer subjektiven und objektiven Tatelemente. Die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit wie auch der Beginn und der Abschluß der Vorbereitung können nur richtig erkannt werden, wenn die subjektive und objektive Seite der konkret begangenen Handlung auf der Grundlage des Straftatbestands sorgfältig geprüft werden. Die einzelnen Merkmale der Vorbereitung Zum Subjekt und zur subjektiven Seite An das Subjekt der Vorbereitung sind ebenso wie beim Versuch die gleichen Anforderungen wie an das Subjekt der Straftat überhaupt zu stellen. Auf der subjektiven Seite erfordert die Vorbereitung Vorsatz. Es ist sowohl unbedingter (§ 6 Abs. 1 StGB) als auch bedingter (§ 6 Abs. 2 StGB) Vorsatz möglich. Der Vorsatz ist bei der Vorbereitung jedoch spezifischer Natur. Der Täter hat die Ausführung einer vollendeten Straftat geplant. Sein Vorsatz ist hier jedoch erst unmittelbar darauf gerichtet, Voraussetzungen oder Bedingungen für die spätere Tatausführung zu schaffen (z. B. das Beschaffen von Mitteln oder das Auskundschaften günstiger Gelegenheiten für die Ausführung einer geplanten Straftat). Der Vorsatz umfaßt noch nicht die Merkmale der Tatausführung. Die Tatausführung wird vielmehr im Gesamtplan des Täters als eine folgende Aktion vorgesehen. Beim Vorsatz der Vorbereitung einer Straftat müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der Täter muß das Ziel haben, eine bestimmte Straftat zu begehen. b) Der Täter muß in seiner Vorstellung einen Gesamtplan für die Begehung der Straftat haben. Im Unterschied zum Versuch braucht er hier nicht alle wesentlichen objektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat zu erfassen. Er muß jedoch die Art des Mittels sowie in groben Zügen die im Straftatbestand beschriebene Art und Weise der Ausführung der Straftat in seinen Plan aufgenommen haben. Darüber hinaus muß er sich entschieden haben, diese Tat auszuführen. Lediglich die allgemeine Vorstellung, irgendwie einmal eine Straftat zu begehen, erfüllt nicht die an den Vorsatz der Vorbereitung einer Straftat zu stellenden Anforderungen. c) Der Täter muß mit seinem Vorsatz die konkreten Voraussetzungen oder Bedingungen, die er für die Ausführung der geplanten Straftat schafft, erfassen. So sind z. B. die Voraussetzungen für den Vorsatz der Vorbereitung eines Mordes erfüllt, wenn sich der Täter entschieden hat, einen bestimmten Bürger zu töten, dabei plant, hierzu Gift zu verwenden, und sich in diesem Zusammenhang entschließt, zunächst das Gift für die Tötung zu beschaffen. Diese Voraussetzungen sind hingegen nicht erfüllt, wenn der Täter sich entschlossen hat, einen Bürger zu töten, aber noch keine Vorstellungen besitzt, auf welche Art und Weise er es tun wird. Sie sind auch dann noch nicht erfüllt, wenn er zwar erwägt, es mit Gift zu tun, sich dazu aber noch nicht endgültig entschieden hat. Zur objektiven Seite Die objektive Seite der Vorbereitung besteht im Schaffen von Voraussetzungen oder Bedingungen für die Ausführung der geplanten Straftat. Sie ist spätestens mit dem Beginn der Ausführungshandlung abgeschlossen. Voraussetzungen sind Umstände, die die Ausführung der geplanten Straftat ermöglichen, Bedingungen sind Umstände, die die Ausführung dieser Tat lediglich unterstützen bzw. erleichtern. Diese objektiven Umstände müssen der weiteren Konkretisierung bzw. der Verwirklichung des Gesamtplans des Täters zur Ausführung der Straftat dienen. Hat sich der Täter das Ziel gesetzt, eine Straftat zu begehen und berät er mit anderen z. B. über verschiedene Ablaufvarianten der Ausführung, so ist das bereits eine Vorbereitung zu einer Straftat. Dieses Beraten mit anderen dient der Konkretisierung bzw. Verwirklichung des Plans und schafft Voraussetzungen, um die Tat ausführen zu können. Beispiele einzelner Vorhereitungshandlungen Unter Berücksichtigung der genannten subjektiven und objektiven Voraussetzungen kann die Vorbereitung einer Straftat insbesondere bestehen: in der Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln (wie z. B. Tatwerkzeugen, Giften, gefälschten Personalausweisen, Orientierungsmaterialien), die bei der Begehung der Straftat benutzt werden sollen; in der Werbung von Komplizen für die Begehung der Straftat; in der Erkundung von Gelegenheiten zur Ausübung von Straftaten, im Auskundschaften des Tatorts sowie des für die Straftat günstigsten Zeitpunkts; im Schaffen sonstiger Bedingungen für die Ausführung der Straftat (z. B. Beratung mit den an der Straftat Beteiligten über die Methode des Vorgehens; Erprobung der Tatwerkzeuge auf ihre Brauchbarkeit). Zum Rücktritt und zur tätigen Reue Von der Vorbereitung einer Straftat kann der Täter freiwillig zurücktreten (§21 Abs. 5 StGB). Dabei gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze wie beim freiwilligen Rücktritt vom nichtbeendeten Versuch. Der Täter muß freiwillig und endgültig von der weiteren Begehung der Straftat Abstand genommen haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch hier von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit abzusehen (§ 21 Abs. 5 Satz 1). Tätige Reue ist bei der Vorbereitung nicht möglich, weil sie einen beendeten Versuch voraussetzt. Soweit mit der Vorbereitungshandlung zugleich eine andere vollendete Straftat begangen wurde, bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit dafür bestehen. So ist z. B. das Verschaffen einer Schußwaffe, um damit einen Mord zu begehen, eine vollendete Straftat nach § 206 Abs. 1 StGB und zugleich eine Vorbereitungshandlung nach § 112 Abs. 3 StGB. Bei gleichzeitiger Verletzung einer Ordnungsstrafbestimmung bleibt die Verantwortlichkeit dafür ebenfalls bestehen./27/ Die Differenzierung strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Versuch und Vorbereitung einer Straftat Grundlage der Differenzierung strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Ge- /27) Vgl. dazu H. Kuschel, „Zur Anwendung ordnungsstrafrechtlicher Geldstrafen bei gleichzeitiger Verletzung eines Straftatbestandes“, NJ 1972 S. 615 f. 133;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 133 (NJ DDR 1975, S. 133) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 133 (NJ DDR 1975, S. 133)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland Straftaten begingen. Davon unterhielten Verbindungen zu feindlichen Organisationen. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten erneut im Jahre die Delikte des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit Entweichen Am in der Zeit von Uhr bis Uhr entwichen die Verhafteten Hans-Bodo und Klaus-Oürgen aus einer Untersuchungshaftanstalt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X