Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 95 (NJ DDR 1975, S. 95); V nach der AO über die Vergütung der Arbeitsleistungen und die Prämiierung Strafgefangener sowie die Zahlung von Unterhalt an Unterhaltsberechtigte der Strafgefangenen vom 6. April 1972 (GBL II S. 340) von den Strafvollzugsorganen monatlich an die Verklagte die Mutter des Kindes abgeführt wird. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: In seiner Entscheidung vom 13. November 1973 1 ZzF 17/73 (NJ 1974 S. 126) hat das Oberste Gericht ausgeführt, daß die Voraussetzungen für eine Unterhaltsabänderung in der Regel dann nicht vorliegen, „wenn der Verpflichtete z. B. wegen asozialer Lebensweise, hartnäckiger Rückfälligkeit oder Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist“. Die Aufzählung der Delikte, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im allgemeinen eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht aus-schließen, ist hier nur beispielhaft erfolgt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es auch bei einem Strafgefangenen, der wegen sexuellen Mißbrauchs seines Kindes verurteilt wurde, nicht gerechtfertigt, den bisher festgelegten Unterhaltssatz herabzusetzen, weil mit einer solchen Unterhaltsabänderung der Unterhaltsberechtigte ein weiteres Mal geschädigt wäre. Die gegenwärtig verminderte Leistungsfähigkeit des Klägers, die u. U. nur vorübergehend sein kann, beruht insgesamt auf seinem eigenen Verschulden. Die insoweit auflaufenden Unterhaltsrückstände hat er nach seiner Strafentlassung zu begleichen. § 24 FGB. Die Möglichkeiten für den Fortbestand der Ehe sind insbesondere dann eingehend zu prüfen, wenn Umstände erkennen lassen, daß bei einer Ehescheidung die Interessen minderjähriger Kinder in einem Maße beeinträchtigt werden, das über die allgemeinen Auswirkungen einer Ehescheidung hinausgeht (hier: erhebliche Belastung des mit dem Erziehungsrecfat für drei Kinder zu betrauenden Eltemteils). BG Cottbus, Urteil vom 15. Juli 1974 - 003 BF 66/74. Die Parteien sind seit 1964 verheiratet. Sie haben drei Kinder, die jetzt 10, 8 und 2 Jahre alt sind. Die Parteien leben seit Mai 1974 getrennt. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe. Diese habe nur am Anfang seinen Erwartungen entsprochen. Die Verklagte bewältige die Aufgaben im Haushalt unzulänglich, was zu Streitigkeiten zwischen ihnen geführt habe. Außerdem gebe es zwischen den Parteien Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer sexuellen Beziehungen. Sie hätten sich dadurch auseinandergelebt. Er unterhalte seit Herbst 1971 ein intimes Verhältnis zu einer anderen Frau. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt: Sie sehe ihre Ehe nicht als sinnlos an. Es treffe nicht zu, daß es erhebliche Schwierigkeiten in der Ehe gegeben habe, wenn es auch zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Parteien hätten sich immer wieder vertragen. Sie habe noch Zuneigung zum Kläger. Außerdem müsse berücksichtigt werden,' daß die drei Kinder noch der Erziehung und - Betreuung durch beide Elternteile bedürfen. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für die drei Kinder der Verklagten übertragen. Mit der Berufung hat die Verklagte vorgetragen, daß das Kreisgericht die Entwicklung und den Zustand der Ehe verkannt habe. Insbesondere sei außer acht gelassen worden, daß drei Kinder vorhanden seien. Das Kreisgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Verklagte keine Zuneigung zum Kläger mehr emp- finde. Dafür gebe es keinen Anlaß. Selbst wenn es zuträfe, daß sie an der Ehe festhalte, weil sie sich nicht in der Lage fühle, mit ihren beruflichen Verpflichtung gen, den Kindern und dem Haushalt allein fertigzuwerden, so spreche das eher gegen als für die Scheidung der Ehe. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat im Ergebnis seiner Beweisaufnahme die Entwicklung und den Zustand der Ehe nicht richtig beurteilt und gelangte deshalb fehlerhaft zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 24 FGB für eine Scheidung der Ehe der Parteien vorliegen. Schon allein der Umstand, daß die Parteien drei Kinder im Alter von 10, 8 und 2 Jahren haben, die noch für lange Zeit der Erziehung und Betreuung bedürfen, erforderte vom Kreisgericht eine sehr sorgfältige Prüfung sowohl der Umstände, die die Ehe belasteten, als auch der, die die Ehegatten verbanden, soweit sie für den Verlauf und die Entwicklung dieser Ehe typisch waren. Ferner mußte gewürdigt werden, ob die zur Begründung des Scheidungsverlangens vom Kläger vorgetragenen Fakten wirklich von einem solchen Gewicht sind, daß daraus zwingend der Schluß abgeleitet werden mußte, die Ehe habe ihren Sinn für die Ehegatten und auch für die drei minderjährigen Kinder verloren. Für die Beurteilung einer solchen Frage können subjektive Auffassungen der Parteien nicht maßgebend sein, vielmehr muß anhand objektiver Umstände untersucht werden, in welchem Zustand sich die Ehe der Parteien gegenwärtig befindet, wobei wegen des Schutzbedürfnisses einer Ehe strenge Maßstäbe an ihre Auflösung anzulegen sind. Diese Grundsätze, auf die die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 13. Dezember 1972 (vgl. NJ 1973 S. 37 ff.) ausdrücklich hingewiesen hat, wurden vom Kreisgericht nicht beachtet. Es gelangte daher zu einer Entscheidung, die nicht aufrechterhalten werden kann. Aus der Entwicklung und dem Verlauf der Ehe der Parteien ergibt sich, daß sie nicht konfliktlos verlaufen ist und es vor allem in den ersten Ehejahren zu Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten und auch geringfügigen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, die ihre Ursache in unterschiedlichen Auffassungen der Parteien vor allem in Fragen der Haushaltsführung hatten. Diese Schwierigkeiten in der Bewältigung der Alltagsprobleme einer Ehe hat das Kreisgericht überbewertet und dabei nicht genügend beachtet, daß es wie sich aus beiden Parteivernehmungen vor dem Kreisgericht ergibt zwischen den Parteien nach solchen Streitigkeiten immer wieder zu einer Aussöhnung gekommen ist. Daß sich diese Streitigkeiten nicht in einem solchen Maß, wie der Kläger jetzt behauptet, ehezerrüttend ausgewirkt haben, ergibt sich eindeutig aus der von ihm bekundeten Tatsache, daß zwischen den Parteien bis Anfang 1974 regelmäßig ehelicher Verkehr stattgefunden hat. Das läßt die Schlußfolgerung zu, daß trotz der Auseinandersetzungen die gefühlsmäßigen Bindungen beider Parteien zueinander gefestigt gewesen sind. Ihre intimen Beziehungen haben die Parteien erst Anfang 1974 eingestellt, und zwar insbesondere deshalb, weil der Verklagten zu dieser Zeit die Beziehungen des Klägers zu Frau G. bekannt wurden. Die Tatsache, daß der Kläger seine Beziehungen zu Frau G. mehr als zwei Jahre vor der Verklagten verborgen gehalten hat, läßt erkennen, daß ihm an einem ungetrübten Verhältnis zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern gelegen war und daß zumindest bis Anfang 1974 die eheliche Gesinnung des Klägers gegenüber der Verklagten noch vorhanden war. Alle diese Umstände hat das Kreisgericht unbeachtet gelassen. 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 95 (NJ DDR 1975, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 95 (NJ DDR 1975, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Vorgehens feindlicher Kräfte, über die Wirksamkeit eingeleiteter Abwehrmaßnahmen Staatssicherheit und anderer Organe Alle diese Beschuldigtenaussagen sind im Vernehmungsprotokoll zu dokumentieren.

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