Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 94 (NJ DDR 1975, S. 94); Eheverfahren keine Klärung erfolgt war. Der zivilrechtliche Grundsatz, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB), hat auch im Familienrecht entsprechende Anwendung zu finden. Es wäre also geboten gewesen, zu dieser Frage zweckmäßig Beweis zu erheben, falls die Verklagte die Behauptung des Klägers bestritten hätte. Das ist, wenn dies geschieht, noch nachzuholen. Sollte auf Grund dieses Beweisergebnisses darauf zu schließen sein, daß der Kläger wie im Urteil angenommen zunächst doch die Absicht hatte, alle Ansprüche am gemeinsamen Eigentum aufzugeben, wäre er hieran dann gebunden, wenn der Verzicht mit den Grundsätzen des Familienrechts in Einklang steht (§ 20 Abs. 1 FVerfO, der auch auf nichtprozessuale Verzichte entsprechende Anwendung finden kann), die Verklagte ihn angenommen hat und die Beteiligten von dieser Vereinbarung nicht wieder zurückgetreten sind (Abschn. A IV, Ziff. 18 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentumsund Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240]). Es trifft zu, daß eine außergerichtliche Vereinbarung über eine Vermögensteilung genauso wie ein gerichtlicher Vergleich nicht schon deshalb familienrechtlichen Prinzipien widerspricht, weil sie mit den Verteilungsregein des § 39 FGB nicht allenthalben übereinstimmt und es im Falle einer gerichtlichen Entscheidung u. U. zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Abschn. A IV, Ziff. 15 der OG-Richtlinie Nr. 24 findet insoweit entsprechende Anwendung. Eine solche Vereinbarung kann auch dann noch zu billigen sein, wenn ein Ehegatte zugunsten des anderen auf seinen Anteil gänzlich verzichtet, ohne daß solche Voraussetzungen gegeben sind, wie sie in Abschn. AII, Ziff. 8 der OG-Richtlinie Nr. 24 angeführt werden (OG, Urteil vom 24. April 1969 1 ZzF 3/69 unveröffentlicht). In solchen Fällen ist jedoch ausreichend zu prüfen, ob die Interessen eines Ehegatten an angemessener Beteiligung bei der Zuteilung des gemeinschaftlichen Vermögens in schwerwiegender Weise verletzt werden. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn sich der Ehegatte durch den Verzicht einer schwierigen wirtschaftlichen Situation aussetzt, ohne daß dies durch den Umfang des Vermögens, die Beteiligung an seinem Erwerb oder durch moralisch zu bewertende Umstände begründet wäre (vgl. M. Mühlmann, „Die Bestätigung von Vergleichen in Familienverfahren“, NJ 1967 S. 410 f.). Dem Kreisgericht ist darin beizupflichten, daß zugunsten der Verklagten der Umstand spricht, daß ihr das Erziehungsrecht für das gemeinsame Kind der Parteien übertragen wurde. Gewissen Einfluß auf die Beurteilung der Sachlage mögen in solchen Fällen auch die Umstände haben, die zur Scheidung führten. Soweit das Kreisgericht ausgeführt hat, daß der Kläger wegen eines beabsichtigten Ortswechsels auf alle Ansprüche verzichtet habe, findet diese Feststellung im Inhalt der mündlichen Verhandlung und im Beweisergebnis keine Stütze (Verletzung des § 286 ZPO). Richtig hat das Kreisgericht hingegen erkannt, daß bei der Abwägung, ob ein Verzicht im Rahmen der Grundsätze des Familienrechts liegt oder nicht, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien mit einzubeziehen sind. Es hätte aber auch mit prüfen müssen, ob ein Ehegatte im besonderen Maße zur Bildung gemeinsamen Vermögens beigetragen hat. Das kann z. B. auch der Fall sein, wenn er aus seinem persönlichen Vermögen beachtliche Mittel zur Anschaffung des gemeinsamen Hausrats beisteuerte. Der Kläger hat sich darauf be- rufen, daß hierzu im größeren Umfang ihm allein gehörende vorweg erhaltene Erbgelder mit verwendet worden seien. Audi das wäre in diesem Zusammenhang, falls es zutreffen sollte, mit zu berücksichtigen. Soweit sich also nach Erörterung aller bereits angeführten und noch darzulegenden Umstände erweisen sollte, daß die Vereinbarkeit eines Verzichts des Klägers mit den Grundsätzen des Familienrechts zu prüfen ist, sind die vorstehenden Hinweise zu beachten. Zuvor ist jedoch zu untersuchen, ob es durch Annahme des Verzichts durch die Verklagte zu einer entsprechenden Vereinbarung der Beteiligten gekommen ist, wobei keine hohen Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind; schlüssiges Verhalten reicht aus. Wenn dies der Fall sein sollte, ist festzustellen, ob die Parteien hiervon etwa wieder abgekommen sind. Daß letzteres geschehen sein könnte, kann sich möglicherweise aus dem Verhalten der Verklagten ergeben. So hat sie sich zunächst auf die beantragte Verteilung der Haushaltsgegenstände eingelassen, konkrete Teilungsvorschläge unterbreitet und entsprechende Anträge gestellt. Erst im letzten Verhandlungstermin hat sie sich nach vier-monatiger Verfahrensdauer auf die Erklärung des Klägers im Eheverfahren berufen und Klageabweisung beantragt. Wenn sie hierzu vorgetragen hat, daß sie sich über die Rechtslage nicht klar gewesen sei, so ist dieser Vortrag mit Vorsicht zu bewerten. Erfahrungsgemäß geben Ehegatten im Falle der Ehelösung auch in vermögensrechtlicher Hinsicht erworbene Rechte nicht so ohne weiteres preis. Es kommt hinzu, daß die Verklagte dem Kläger unwidersprochen vom gemeinsamen Hausrat bereits einige Stücke überlassen hatte. Hierzu hätte das Kreisgericht die Verklagte vernehmen und, falls geboten, weiteren sachdienlichen Beweis erheben müssen. Sollte sich ergeben, daß die Erklärung des Klägers dahin zu verstehen war, daß er auf Übertragung von Sachen des gemeinsamen Eigentums in sein Alleineigentum verzichtete, da eine Erstattungszahlung mit der Verklagten vereinbart worden war oder noch vereinbart werden sollte, so wäre auch in diesem Fall vorerst zu prüfen, ob die Beteiligten an einer solchen Vereinbarung festgehalten haben. Nach den vorangegangenen Darlegungen kann das u. U. nicht der Fall sein. Auch dann wäre nach den Regeln des § 39 FGB und den verbindlichen Hinweisen in der OG-Richtlinie Nr. 24 die Verteilung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens vorzunehmen. Andernfalls wäre der Kläger darüber zu belehren, daß er lediglich Zahlungsansprüche geltend machen kann, und zur Änderung seiner Anträge anzuhalten. § 22 FGB. Die Voraussetzungen für eine Unterhaltsherabsetzung liegen nicht vor, wenn ein wegen sexuellen Mißbrauchs seines unterhaltsberechtigten Kindes Verurteilter während des Strafvollzugs vermindert leistungsfähig ist. KrG Jena-Stadt, Urteil vom 10. Mai 1974 - F 167/74. Nach dem Scheidungsurteil hat der Kläger an sein Kind monatlich 79 M Unterhalt zu zahlen. Im Juni 1972 wurde er wegen sexuellen Mißbrauchs dieses Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde aus einer früheren Verurteilung auf Bewährung der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe von einem Jahr angeordnet. Da der Kläger ab März 1974 wegen der Überführung in eine andere Strafvollzugsanstalt nur noch eine Vergütung seiner Arbeitsleistungen erhält, mit der der gerichtlich festgesetzte Unterhalt nicht voll gedeckt werden kann, beantragte er beim Kreisgericht, seine Unterhaltsverpflichtung auf den Betrag herabzusetzen, der 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 94 (NJ DDR 1975, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 94 (NJ DDR 1975, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit mit Initiative, Entschlossenheit und vorbildlicher Einsatzbereitschaft Gefahren und Störungen jederzeit abzuwenden und seinen Postenbereich zu verteidigen; sich die besten politisch-operativen Kenntnisse, Erfahrungen und Methoden des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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