Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 519 (NJ DDR 1975, S. 519); Auszeichnungen ln Anerkennung besonderer Verdienste beim Aufbau und bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Stärkung der DDR erhielten Oberstleutnant a. D. Rudolph Günther, ehern. Richter am Obersten Gericht, Ilse Holtzbecher, Richter am Obersten Gericht, den Vaterländischen Verdienstorden in Bronze. Verurteilungen zum Schadenersatz jeweils konkrete, von den Angeklagten anerkannte Beträge festgesetzt, hinsichtlich der diesen zugrunde liegenden Straftaten ist das hingegen nicht immer geschehen, obgleich im Ermittlungsverfahren ausreichende Voraussetzungen für eine den Anforderungen des § 222 StPO entsprechende Sachaufklärung geschaffen worden sind. So stellt das Kreisgericht u. a. fest, die Angeklagten Herbert und Kurt K. seien in einem Fall in „etwa 14 Keller“ eingedrungen, aus denen sie „ca. 44 Konserven verschiedener Art“ entwendet hätten. Herbert K. wird u. a. zur Last gelegt, „verschiedene Werkzeuge“ bzw. „verschiedene andere Gegenstände“ entwendet zu haben. Durch derartige Formulierungen wird unzulässig die Möglichkeit offengelassen, der Täter habe ggf. weitere, nicht nachweisbare Handlungen begangen oder einen höheren Schaden angerichtet. Sie bieten ferner keine ausreichende Grundlage für den Ausspruch einer überzeugenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 61 Abs. 2 StGB, § 242 StPO). Mit Anklage und Eröffnungsbeschluß werden die Angeklagten Herbert und Kurt K. weiterhin beschuldigt, in etwa 100 Fällen in Keller eingedrungen zu sein und persönliches Eigentum entwendet zu haben. Das erstinstanzliche Urteil bestätigt diesen globalen Vorwurf, wobei es die Handlungen noch nach Tatorten aufgegliedert hat. Dabei wurde aber übersehen, daß die Angeklagten zwar zugegeben haben, insgesamt in etwa 100 Fällen in die Keller eingedrungen zu sein; jedoch weisen ihre Aussagen im Ermittlungsverfahren ebenso wie die Angaben der Geschädigten und die Tatortberichte des Untersuchungsorgans darauf hin, daß nicht in jedem Falle etwas weggenammen worden ist. Soweit die Angeklagten in die Keller eingedrungen sind, ohne den Eigentümern wie beabsichtigt Gegenstände entwendet zu haben, liegt versuchter Diebstahl vor. Das Kreisgericht hat dazu den im Ermittlungsverfahren enthaltenen Angaben nachzugehen. Hinsichtlich der Begründung des verbrecherischen Diebstahls in der Alternative des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. § 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB vermag das Urteil des Kreisgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es, wie zuvor ausgeführt, auf keiner gründlichen Sachverhaltsaufklärung und -feststellung beruht. Die pauschale rechtliche Beurteilung, daß sämtliche Angriffe auf das Eigentum wiederholt mit großer Intensität begangen worden seien, konnte bereits nach dem bis zum 1. April 1975 geltenden Tatbestand der §§ 162 und 181 StGB keinen Bestand haben. Die bisher dazu gegebene Orientierung verstand unter „großer Intensität“ die Überwindung von Eigentunissicherungen, die die Tatausführung wesentlich erschwerten, durch unmittelbare körperliche Gewalt, den Einsatz von Hilfsmitteln bzw. durch besondere geistige Anstrengungen (vgl. hierzu OG, Urteil vom 25. April 1973 - 2 Zst 2/73 - NJ 1973 S. 361; OG, Urteil vom 19. April 1973-2ZMSt 1/73 -NJ 1973 S. 329). Aus mehreren Feststellungen des kreisgerichtlichen Urteils ergibt sich, daß der oder die Täter bei einer Anzahl von Handlungen überhaupt keinen Aufwand im Sinne der großen Intensität betreiben mußten, wie z. B. bei der Mehrzahl der durch Herbert K. allein ausge-führten Diebstähle. Unter Beachtung der Tatsache, daß durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 591) die hier zu erörternden Tatbestamdsaltemativen der §§ 162 und 181 StGB in „wiederholt mit besonders großer Intensität“ neu gefaßt worden sind und daher nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 1975 zu prü- fen ist, ob und inwieweit dadurch nachträglich eine Milderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten (§ 81 Abs. 3 StGB) eintritt, bedarf es einer Klärung der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „besonders große Intensität“ nach §§ 162 und 181 (jeweils Abs. 1 Ziff. 3) StGB. Die „besonders große Intensität“ unterscheidet sich qualitativ von den mit „großer Intensität“ begangenen und als Vergehen nach §§ 161 oder 180 StGB zu beurteilenden Eigentumsdelikten. Sie verlangt gegenüber der „großen Intensität“ einen erheblicheren Aufwand an Mitteln und Methoden bei der Tatbegehung. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Tat mit einem besonders hohen Aufwand an körperlicher Gewalt oder geistigen Anstrengungen oder mit speziellen technischen Hilfsmitteln ausgeführt wird. Die gesetzliche Voraussetzung des wiederholten Handelns bedeutet, daß mindestens zwei Fälle der besonders großen Intensität vorliegen müssen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß mehrere und seien es auch viele mit „großer Intensität“ ausgeführte Eigentumsdelikte keinen verbrecherischen Diebstahl oder Betrug i. S. der §§ 162 hzw. 181 (jeweils Abs. 1 Ziff. 3) StGB zu begründen vermögen. Die konkreten Voraussetzungen sind im Hinblick auf jeden einzelnen Angriff auf das Eigentum anhand der objektiven und subjektiven Merkmale herauszuarbeiten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Angeklagten ein besonders hohes Maß an körperlicher Gewalt oder spezielle technische Hilfsmittel zur Erreichung ihrer strafbaren Ziele angewendet haben. Unter dem Begriff des besonders hohen Aufwands an körperlicher Gewalt können z. B. erhebliche Anstrengungen und Körperkräfite verstanden werden, die nicht selten anhand der Vorgefundenen Zerstörungen oder erheblichen Beschädigungen der zur Sicherung des Eigentums angebrachten Vorrichtungen auch objektiv feststellbar sind. Dabei ist es möglich, daß der Täter mit einem Werkzeug arbeitet, am durch dieses mehr oder weniger grobe Mittel den gleichen Effekt zu erzielen. Damit wird deutlich, daß es nicht genügen konnte, allein das Durchtrennen von Schlössern oder Haspen mit einem Bolzenschneider festzustellen. Eine derartige Handlungsweise kann durchaus unter den Begriff des besonders hohen Aufwands an körperlicher Gewalt fallen, sofern die zur Ausführung des Diebstahls aufgewandte Energie besonders massiv war. Im Ermittlungsverfahren gibt es mehrere Hinweise, daß das Aufbrechen der Keller, das Eindringen in Laubengrundstücke, Verkaufsstellen usw. keine wesentlichen Schwierigkeiten bereitet hat. Teilweise wurden Haspen bzw. Schlösser gelockert oder abgerissen, ohne daß diese Tatmethode offensichtlich einen besonders hohen Aufwand an körperlicher Gewalt erfordert hätte. Des weiteren hat das Kreisgericht zu prüfen, ob die Benutzung von . Nachschlüsseln und Dietrichen eine Form der besonders großen Intensität darstellt. Dies wäre zu bejahen, wenn die genannten Gegenstände als spezielle technische Hilfsmittel, Spezialwerkzeuge oder andere Ausrüstungsgegenstände anzusehen sind, deren Beschaffung (z. B. Anfertigung) oder Gebrauch be- 519;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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