Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 520 (NJ DDR 1975, S. 520); stimmte Fertigkeiten voraussetzt, bei denen aber im Unterschied zu der vorher beschriebenen gewaltsamen Handhabung von Tatwerkzeugen keine starken körperlichen Anstrengungen bzw. die sie ersetzenden groben Mittel im Vordergrund stehen. Dabei können allerdings im Einzelfall auch die geschilderten Begehungsweisen miteinander verbunden sein. Daraus folgt, daß das relativ einfache öffnen einer Tür mittels eines Sperrhakens, die Benutzung eines Dietrichs bei einem unkomplizierten Schloß und ähnliche Begehungsweisen keine besonders große Intensität darstellen. Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren ergibt, wurden z. B. die Garagentüren ohne Schwierigkeiten mit einem Dietrich oder Nachschlüssel geöffnet, weil es sich um Buntbartschlösser gehandelt hat, die wie auch durch das Untersuchungsorgan vorgenommenen Ermittlungshandlungen erbrachten selbst mit einem Sperrhaken mühelos auf- bzw. zugeschlossen werden konnten. Stellt sich in der erneuten Beweisaufnahme die Richtigkeit dieser Hinweise heraus, erübrigen sich insoweit Erörterungen zum Tatbestand des verbrecherischen Diebstahls. Ohne nähere Begründung beurteilt das Kreisgericht alle Diebstähle zugleich in Tateinheit als Sachbeschädigung nach § 183 StGB. Dieser Standpunkt ist aus mehreren Gründen falsch. Zunächst hätte es sich bei den Angriffen auf das sozialistische Eigentum allenfalls um Tateinheit zur vorsätzlichen Beschädigung nach § 163 StGB handeln können. Die Tatbestandsmäßigkeit nach den genannten Bestimmungen ist nur zu bejahen, wenn im Zusammenhang mit dem Diebstahl d. h. entweder zum Zwecke der Erlangung des fremden Eigentums oder über diese Zielsetzung hinaus Sachen zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar gemacht werden. Erst danach läßt sich beurteilen, ob die Anwendung der §§ 163 bzw. 183 StGB notwendig ist, weil auch durch diese Strafrechtsnormen der Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns gekennzeichnet werden (§ 63 Abs. 1 StGB). Zu den Feststellungen, die Angeklagten hätten teilweise als Mittäter (§ 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB) gehandelt, ist der Sachverhalt ebenfalls unzureichend aufgeklärt, (wird ausgeführt) Hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestands des verbrecherischen Diebstahls durch eine Gruppe, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen hat (§§ 162, 181 StGB, jeweils Abs. 1 Ziff. 2), wurden die einen Zusammenschluß zu einer Gruppe charakterisierenden Umstände nicht aufgeklärt. Die Beschuldigtenvernehmungen enthalten dazu Anhaltspunkte, wonach die zwischen den Beteiligten geführten Absprachen, einen Diebstahl zu begehen, nicht nur jeweils den konkret geplanten Einzelfall betrafen, sondern stillschweigend einschlossen, sich bietende Gelegenheiten zu nutzen oder bei Bedarf, z. B. an Lebensmitteln, Diebstahlshandlungen auszuführen. Damit wären die Voraussetzungen für einen Zusammenschluß zur wiederholten Begehung von Diebstählen erfüllt (vgl. Ziff. 3 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18. Dezember 1974 über die Umsetzung der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1975 S. 71 ff.). Das Kreisgericht wird diesen Hinweisen nachzugehen haben. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts ist der Angeklagte Kurt K. an den Eigentumsdelikten mit einem Schaden von insgesamt 15 992 M beteiligt. Dabei wird von einer Schädigung des persönlichen Eigentums in Höhe von insgesamt 10 229 M ausgegangen, während der festgestellte Schaden zum Nachteil sozialistischen Eigentums 5 763 M beträgt. Gleichwohl hat das Kreisgericht beide Fälle als schwere Schädigung nach §§ 162 bzw. 181 (jeweils Abs. 1 Ziff. 1) StGB beurteilt. Sofern es bei der vorgenannten Summe zum Nachteil persönlichen Eigentums verbleibt, ist die rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Im übrigen sind keine Gründe erkennbar, die eine Beurteilung der Handlungen als schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums nach § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu rechtfertigen vermögen (vgl. Ziff. 1 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18. Dezember 1974, a. a. O.). Angesichts der noch aufzuklärenden Fragen bann zu dem mit dem Kassationsantrag erstrebten Anliegen, bei beiden Angeklagten den Ausspruch einer höheren Strafe anzuweisen, nicht Stellung genommen werden. Das ergibt sich auch daraus, daß aus mehreren Gründen, so insbesondere auch aus den Gesichtspunkten des § 81 StGB, in Frage gestellt ist, ob der jeweils angenommene Straftatbestand bzw. die straferschwerenden Voraussetzungen des verbrecherischen Diebstahls erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der vom Kreisgericht richtig festgestellten, die Tatschwere als sehr erheblich charakterisierenden Umstände namentlich der Höhe des zur Last gelegten materiellen Schadens und der außerordentlichen Skrupellosigkeit, mit der die Angeklagten in einer großen Anzahl von Einzelhandlungen vorgegangen sind wird aber auch dann keine niedrigere Strafe auszusprechen sein, falls ein Teil der bisher festgestellten Handlungen sich nicht im vollen Umfang bestätigen sollte. § 81 StGB. Ausgehend von den Grundsätzen des § 81 StGB, ist immer das Gesetz anzuwenden, welches für den Täter das günstigste Ergebnis zuläßt. Der Vergleich ist daher immer zwischen dem Gesetz, das zum Zeitpunkt der Tat galt (§ 81 Abs. 1 StGB), und der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden gesetzlichen Bestimmung (§ 81 Abs. 2 und 3 StGB) anzustellen. Vergleiche mit gesetzlichen Bestimmungen, die in dem zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegenden Zeitraum Gültigkeit hatten (hier: § 165 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968) haben im Gesetz keine Grundlage. OG, Urteil vom 22. Mai 1975 - 2 b Ust 7/75. Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten B. am 18. April 1975 wegen eines im Jahre 1967 begangenen Verbrechens des Vertrauensmißbrauchs gemäß § 165 Abs. 1 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der fehlerhafte rechtliche Beurteilung gerügt wird. Die Berufung führte, wenn auch aus anderen Gründen, zur Änderung des Urteils des Bezirksgerichts im Schuldausspruch Aus den Gründen: Die rechtliche Beurteilung der Handlungen des Angeklagten als Verbrechen des Vertrauensmißbrauchs gemäß § 165 Abs. 1 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968 durch das Bezirksgericht ist fehlerhaft. Das Bezirksgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte als Direktor des VEB G. eine Vertrauensstellung innehatte, die ihn verpflichtete, Vermögensinteressen für das sozialistische Eigentum wahrzunehmen. Es ist dem Bezirksgericht auch darin zuzustimmen, daß der Angeklagte die ihm in seiner Stellung obliegenden Pflichten zur Sicherung der Vermögensinteressen vorsätzlich verletzte. Durch den Mißbrauch seiner Entscheidungsbefugnis hat er der Volkswirtschaft einen erheblichen Schaden zugefügt. Die Handlungen des Angeklagten sind als Verbrechen des Vertrauensmißbrauchs gemäß § 165 Abs. 1 StGB 520;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche des Klassengegners, im wirksam zu werden und ihn für seine subversiven Ziele zu mißbrauchen, ist eine wesentliche Aufgabe der politisch-operativen Tätigkeit.

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