Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 520 (NJ DDR 1975, S. 520); stimmte Fertigkeiten voraussetzt, bei denen aber im Unterschied zu der vorher beschriebenen gewaltsamen Handhabung von Tatwerkzeugen keine starken körperlichen Anstrengungen bzw. die sie ersetzenden groben Mittel im Vordergrund stehen. Dabei können allerdings im Einzelfall auch die geschilderten Begehungsweisen miteinander verbunden sein. Daraus folgt, daß das relativ einfache öffnen einer Tür mittels eines Sperrhakens, die Benutzung eines Dietrichs bei einem unkomplizierten Schloß und ähnliche Begehungsweisen keine besonders große Intensität darstellen. Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren ergibt, wurden z. B. die Garagentüren ohne Schwierigkeiten mit einem Dietrich oder Nachschlüssel geöffnet, weil es sich um Buntbartschlösser gehandelt hat, die wie auch durch das Untersuchungsorgan vorgenommenen Ermittlungshandlungen erbrachten selbst mit einem Sperrhaken mühelos auf- bzw. zugeschlossen werden konnten. Stellt sich in der erneuten Beweisaufnahme die Richtigkeit dieser Hinweise heraus, erübrigen sich insoweit Erörterungen zum Tatbestand des verbrecherischen Diebstahls. Ohne nähere Begründung beurteilt das Kreisgericht alle Diebstähle zugleich in Tateinheit als Sachbeschädigung nach § 183 StGB. Dieser Standpunkt ist aus mehreren Gründen falsch. Zunächst hätte es sich bei den Angriffen auf das sozialistische Eigentum allenfalls um Tateinheit zur vorsätzlichen Beschädigung nach § 163 StGB handeln können. Die Tatbestandsmäßigkeit nach den genannten Bestimmungen ist nur zu bejahen, wenn im Zusammenhang mit dem Diebstahl d. h. entweder zum Zwecke der Erlangung des fremden Eigentums oder über diese Zielsetzung hinaus Sachen zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar gemacht werden. Erst danach läßt sich beurteilen, ob die Anwendung der §§ 163 bzw. 183 StGB notwendig ist, weil auch durch diese Strafrechtsnormen der Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns gekennzeichnet werden (§ 63 Abs. 1 StGB). Zu den Feststellungen, die Angeklagten hätten teilweise als Mittäter (§ 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB) gehandelt, ist der Sachverhalt ebenfalls unzureichend aufgeklärt, (wird ausgeführt) Hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestands des verbrecherischen Diebstahls durch eine Gruppe, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen hat (§§ 162, 181 StGB, jeweils Abs. 1 Ziff. 2), wurden die einen Zusammenschluß zu einer Gruppe charakterisierenden Umstände nicht aufgeklärt. Die Beschuldigtenvernehmungen enthalten dazu Anhaltspunkte, wonach die zwischen den Beteiligten geführten Absprachen, einen Diebstahl zu begehen, nicht nur jeweils den konkret geplanten Einzelfall betrafen, sondern stillschweigend einschlossen, sich bietende Gelegenheiten zu nutzen oder bei Bedarf, z. B. an Lebensmitteln, Diebstahlshandlungen auszuführen. Damit wären die Voraussetzungen für einen Zusammenschluß zur wiederholten Begehung von Diebstählen erfüllt (vgl. Ziff. 3 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18. Dezember 1974 über die Umsetzung der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1975 S. 71 ff.). Das Kreisgericht wird diesen Hinweisen nachzugehen haben. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts ist der Angeklagte Kurt K. an den Eigentumsdelikten mit einem Schaden von insgesamt 15 992 M beteiligt. Dabei wird von einer Schädigung des persönlichen Eigentums in Höhe von insgesamt 10 229 M ausgegangen, während der festgestellte Schaden zum Nachteil sozialistischen Eigentums 5 763 M beträgt. Gleichwohl hat das Kreisgericht beide Fälle als schwere Schädigung nach §§ 162 bzw. 181 (jeweils Abs. 1 Ziff. 1) StGB beurteilt. Sofern es bei der vorgenannten Summe zum Nachteil persönlichen Eigentums verbleibt, ist die rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Im übrigen sind keine Gründe erkennbar, die eine Beurteilung der Handlungen als schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums nach § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu rechtfertigen vermögen (vgl. Ziff. 1 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18. Dezember 1974, a. a. O.). Angesichts der noch aufzuklärenden Fragen bann zu dem mit dem Kassationsantrag erstrebten Anliegen, bei beiden Angeklagten den Ausspruch einer höheren Strafe anzuweisen, nicht Stellung genommen werden. Das ergibt sich auch daraus, daß aus mehreren Gründen, so insbesondere auch aus den Gesichtspunkten des § 81 StGB, in Frage gestellt ist, ob der jeweils angenommene Straftatbestand bzw. die straferschwerenden Voraussetzungen des verbrecherischen Diebstahls erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der vom Kreisgericht richtig festgestellten, die Tatschwere als sehr erheblich charakterisierenden Umstände namentlich der Höhe des zur Last gelegten materiellen Schadens und der außerordentlichen Skrupellosigkeit, mit der die Angeklagten in einer großen Anzahl von Einzelhandlungen vorgegangen sind wird aber auch dann keine niedrigere Strafe auszusprechen sein, falls ein Teil der bisher festgestellten Handlungen sich nicht im vollen Umfang bestätigen sollte. § 81 StGB. Ausgehend von den Grundsätzen des § 81 StGB, ist immer das Gesetz anzuwenden, welches für den Täter das günstigste Ergebnis zuläßt. Der Vergleich ist daher immer zwischen dem Gesetz, das zum Zeitpunkt der Tat galt (§ 81 Abs. 1 StGB), und der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden gesetzlichen Bestimmung (§ 81 Abs. 2 und 3 StGB) anzustellen. Vergleiche mit gesetzlichen Bestimmungen, die in dem zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegenden Zeitraum Gültigkeit hatten (hier: § 165 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968) haben im Gesetz keine Grundlage. OG, Urteil vom 22. Mai 1975 - 2 b Ust 7/75. Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten B. am 18. April 1975 wegen eines im Jahre 1967 begangenen Verbrechens des Vertrauensmißbrauchs gemäß § 165 Abs. 1 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der fehlerhafte rechtliche Beurteilung gerügt wird. Die Berufung führte, wenn auch aus anderen Gründen, zur Änderung des Urteils des Bezirksgerichts im Schuldausspruch Aus den Gründen: Die rechtliche Beurteilung der Handlungen des Angeklagten als Verbrechen des Vertrauensmißbrauchs gemäß § 165 Abs. 1 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968 durch das Bezirksgericht ist fehlerhaft. Das Bezirksgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte als Direktor des VEB G. eine Vertrauensstellung innehatte, die ihn verpflichtete, Vermögensinteressen für das sozialistische Eigentum wahrzunehmen. Es ist dem Bezirksgericht auch darin zuzustimmen, daß der Angeklagte die ihm in seiner Stellung obliegenden Pflichten zur Sicherung der Vermögensinteressen vorsätzlich verletzte. Durch den Mißbrauch seiner Entscheidungsbefugnis hat er der Volkswirtschaft einen erheblichen Schaden zugefügt. Die Handlungen des Angeklagten sind als Verbrechen des Vertrauensmißbrauchs gemäß § 165 Abs. 1 StGB 520;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, auf dio Gewährleistung dor staatlichen Sicherheit; planmäßige und zielgerichtete Erarbeitung operativ-bedeutsamer Informationen. und deren exakte Dokumentierung sowie Sicherung von Beweismitteln.

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