Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 649

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 649 (NJ DDR 1974, S. 649); worden, Verhaltensweisen junger Menschen wirksam zu beeinflussen und ihre gesellschaftliche Aktivität zu entwickeln./3/ Der Leiter der Rechtsabteilung des FDGB-Bundesvor-standes, Kranke, charakterisierte die Verantwortung der Gewerkschaften für die sozialistische Erziehung der Jugend, die in enger, kameradschaftlicher Zusammenarbeit mit der FDJ wahrgenommen werden müsse, als Klassenpflicht und wichtigen Bestandteil des Gewerkschaftslebens. Dieses Zusammenwirken sei vor allem bei der Förderung der beruflichen und gesellschaftlichen Aktivitäten der Jugendlichen im sozialistischen Wettbewerb sowie bei der konsequenten Durchsetzung der „Ordnung über die gewerkschaftlichen Aufgaben bei der Vorbeugung, Bekämpfung und Verhütung von Straftaten, bei der Erziehung kriminell Gefährdeter, der Erziehung von auf Bewährung Verurteilten sowie der Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben“ (Beschluß des Sekretariats des FDGB-Bundesvorstandes vom 10. März 1969) erforderlich. Kranke bezeichnete das Zusammenwirken beider gesellschaftlicher Organisationen insbesondere dann als unerläßlich, wenn ein kriminell gefährdeter Jugendlicher in einem Kollektiv von Erwachsenen arbeitet. Mit Erfordernissen und Ergebnissen des Zusammenwirkens zentraler staatlicher Organe zur Verhinderung bzw. Überwindung des Zurückbleibens einzelner Jugendlicher in ihrer Persönlichkeitsentwicklung befaßte sich der Leiter des Sektors Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung, Oberstudienrat Funke. Er berichtete über Maßnahmen, die dazu dienen sollen, gefährdeten Jugendlichen, deren positive Entwicklung im Elternhaus nicht gewährleistet ist, durch sorgfältige Ausbildung, Erziehung und Betreuung in geeigneten Betrieben mit Lehrlingswohnheimen eine gesicherte berufliche Perspektive zu geben. Dies werde zugleich zu einer wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Jugendgefährdung und Jugendkriminalität beitragen. Wertvolle Erfahrungen und Überlegungen wurden in der Diskussion auch zur rechtserzieherischen und rechtspropagandistischen Arbeit unter der Jugend unterbreitet. Dabei wurde sichtbar, daß Rechtserziehung nur dann wirksam ist, wenn die zuständigen staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen unter strikter Wahrung ihrer Eigenverantwortung alle notwendigen Maßnahmen koordinieren. Direktor Dr. Horn (BG Frankfurt/Oder) wies darauf hin, daß es den Justizorganen schon von der Zeit her nicht möglich sein werde, in den verschiedensten Kollektiven regelmäßig rechtspropagandistische Aufgaben zu übernehmen. Deshalb müßten sie sich darauf konzentrieren, Pädagogen und andere Erzieher sowie Funktionäre der FDJ für diese Aufgabe zu befähigen. Diesen Gedanken-unterstrich Präsident Dr. Toeplitz mit dem Hinweis, daß nach dem Beschluß des Politbüros zur Rechtserläuterung jeder, der für die Erziehung von Menschen verantwortlich ist, sich auch um die Rechtserziehung kümmern muß. Den Justizorganen seien zwar besondere Aufgaben bei der Rechtserläuterung übertragen, keineswegs aber die alleinige Verantwortung dafür. Im Mittelpunkt der weiteren Diskussion standen Probleme der rationellen und wirksamen Gestaltung der Verfahren gegen jugendliche Straftäter. Unter Bezugnahme auf die vielfältigen Aktivitäten von FDJ-Kollektiven bei der Erziehung zurückgebliebener Jugendlicher wies Direktor Dr. H u g o t (Stadtgericht Berlin) nachdrücklich darauf hin, daß die Justizorgane für die Einbeziehung von Vertretern aus Schüler-, Lehr- 131 VgL hierzu Wehner, „Aufgaben der FDJ zur Erhöhung des HechtsbewußtseinS der Jugendlichen“, in diesem Heft. lings- und anderen Jugendkollektiven im Verfahren verantwortlich seien.M/ Direktor K u b a s c h (BG Erfurt) legte ergänzend dar, daß die Gerichte auch die erzieherischen Möglichkeiten der GST und der Sportgemeinschaften stärker nutzen sollten./5/ Auf die Bedeutung entwicklungsbedingter Besonderheiten eines Jugendlichen für die Schuldbewertung im Strafverfahren ging Richterin Dr. Amboß (Oberstes Gericht) ein. Anhand von Beispielen erläuterte sie ausführlich die richtige Handhabung des § 65 Abs. 3 StGB./6/ Ihre Ausführungen wurden durch Richter P a s 1 e r (Oberstes Gericht) ergänzt, der sich mit dem Einfluß entwicklungsbedingter Besonderheiten Jugendlicher auf die Auswahl der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Eigentumsdelikten sowie auf Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Widerruf der Verurteilung auf Bewährung (§ 35 Abs. 3 StGB) beschäftigte. Der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR Wendland hob hervor, daß die richtige Bestimmung des Umfangs der Aufklärung entwicklungsbedingter Besonderheiten Jugendlicher große Bedeutung für die konsequente Durchsetzung des Beschleunigungsprinzips in Jugendstrafsachen (§ 21 Abs. 2 StPO) habe. Untersuchungsergebnisse der Staatsanwaltschaft ließen erkennen, daß in Jugendstrafverfahren Fristen nicht mit der gleichen Konsequenz eingehalten würden wie in Verfahren gegen Erwachsene. Fehlerhafte Auffassungen über das Vorliegen entwicklungsbedingter Besonderheiten, über den notwendigen Umfang ihrer Ermittlung und über ihre Prüfung im Verfahren zeigten sich z. T. in einer ungerechtfertigten Ausweitung der Verfahren. Es müsse Klarheit darüber herrschen, daß Anklage und Urteil keine sozialpädagogischen Erziehungsprogramme sind und die Persönlichkeit des Täters immer nur auszugsweise widerspiegeln können. Welche Bedeutung der Aufdeckung unmittelbar wirksam gewordener Ursachen und begünstigender Bedingungen der Straftat für die Wirksamkeit des Jugendstrafverfahrens und die Kriminalitätsvorbeugung zukommt, arbeitete Stellv. Direktor Dr. Z o c h (BG Potsdam) heraus. Die Gerichte müßten sich auf die wesentlichen Umstände konzentrieren, die für eine gerechte Strafzumessung beachtlich sind und die durch die Einleitung wirksamer Maßnahmen auch beseitigt werden können. Anhand von Beispielen verdeutlichte Zoch die bekannte Tatsache, daß die Ursachen für das Straffälligwerden Jugendlicher deliktsspezifisch sind. Die Gerichte wenden, den konkreten Bedingungen entsprechend, unterschiedliche Formen und Methoden an, um die Kriminalitätsvorbeugung in Betrieben und Wohngebieten zu unterstützen. Stellv. Direktor Przy-palinsky (BG Rostock) schilderte, wie die Auswertung von Feststellungen aus Strafverfahren (§ 256 StPO) dazu beitrug, daß die Stadtverordnetenversammlung von Rostock u. a. Maßnahmen zur konsequenten Einhaltung der Jugendschutzverordnung in Gaststätten, Kaufhallen und kulturellen Einrichtungen festlegte und zugleich sicherte, daß gegen entsprechende Ordnungs-Widrigkeiten konsequent vorgegangen wird. Auch Zoch berichtete über gemeinsame Anstrengungen des Kreisgerichts Königs Wusterhausen, der Ständigen Kommission Ordnung und Sicherheit der Stadtverordnetenversammlung und der FDJ-Kreisleitung zur Verhinderung von Verstößen gegen Bestimmungen zum Schutz der Jugend. So werde z. B. in stärkerem Maße als bisher mittels der Gerichtskritik auf die Beseitigung derartiger Gesetzesverletzungen eingewirkt. I4i VgL den Beitrag von Hugot in diesem Heft. /5/ Vgl. den Beitrag von Kubasch in diesem Heft. /6/ Vgl. den Beitrag von Amboß in diesem Heft. 649;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 649 (NJ DDR 1974, S. 649) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 649 (NJ DDR 1974, S. 649)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Beschuldigten motiviert. Daraus folgt, daß jede Vernehmungstaktik, die eine Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Beschuldigten bewirken soll, eine Einflußnahme auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit seiner spezifischen Strukturiertheit aller psychischen Erscheinungen in einem historischen Prozeß der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entwickelte und diese Erscheinungen auch noch in der Zeit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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