Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 452 (NJ DDR 1973, S. 452); sind Strafsachen, in denen große Unterschiede in der Täterpersönlichkeit bestehen, z. B. wenn einerseits Straftäter beteiligt sind, die erstmalig straffällig geworden sind, andererseits sich ein Straftäter zu verantworten hat, der bereits wiederholt durch Disziplinwidrigkeit, Verfehlungen oder Straftaten aufgefallen ist (vgl. Toeplitz in NJ 1971 S. 417). Es verbietet sich auch eine Verbindung von Verfahren wegen vorsätzlicher Straftaten mit Verfahren, denen fahrlässige Straftaten zugrunde liegen. Die typischen Fälle einer Verbindung waren bisher auch an unserem Kreisgericht die Verfahren wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit, unbefugter Benutzung von Fahrzeugen und vorsätzlicher Körperverletzung. , Es besteht aber kein Zweifel daran, daß wir damit noch längst nicht alle Möglichkeiten für die Anwendung des § 219 StPO nutzen. Insbesondere bei gleichartigen Eigentumsdelikten in einem bestimmten Bereich (z. B. Warenhausdiebstähle) wäre die Verbindung zweckmäßig und würde die Wirksamkeit der Strafverfahren erhöhen. Besonderer Überlegungen bedarf die Verbindung der Strafsachen in Strafverfahren gegen Jugendliche. Die Verbindung einer Strafsache gegen einen Erwachsenen mit der gegen einen Jugendlichen ist nach § 167 StPO ohnehin nur möglich, wenn dadurch die Interessen des Jugendlichen nicht gefährdet werden (z. B., wenn die sachkundige Durchführung des Verfahrens nach § 73 StPO nicht beeinträchtigt wird). Aber auch bei der Prüfung, ob die Verbindung, mehrerer Jugendstrafsachen zweckmäßig ist, sind die entwicklungsbedingten Besonderheiten jugendlicher Straftäter zu berücksichtigen. Dennoch sind hier Fälle einer zweckmäßigen Verbindung durchaus nicht so selten, sie werden nur nicht immer erkannt. Das Gericht muß bei der Verbindung von Strafsachen prüfen, ob nicht die Bestimmung über den Ausschluß der Öffentlichkeit (§211 Abs. 2 und 3 StPO) entgegensteht. Verfahren, in denen die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit vorliegen, werden sich in der Regel für eine Verbindung zur gleichzeitigen Verhandlung nicht eignen. Die Schwierigkeiten in der gerichtlichen Praxis liegen vor allem darin, daß zur Verbindung geeignete Verfahren nur relativ selten zur gleichen Zeit beim Gericht eingehen. In der Regel ist der Vorlauf einer Strafkammer auch nicht so groß, daß ein neu eingegangenes Strafverfahren mit einer bereits anberaümten Sache unter Wahrung der gesetzlichen Ladungsfrist noch verbunden werden könnte. Der günstigste Weg zur Lösung dieses Problems besteht m. E. darin, daß bereits im Ermittlungsverfahren stärker nach Möglichkeiten der Verbindung von Strafsachen gesucht wird. Das kann auch für die rationelle Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens- von Bedeutung sein. Bei einer zusammenhängenden Ermittlung gleichartiger Straftaten ist z. B. eine konzentrierte, unmittelbar aufeinanderfolgende Vernehmung der Täter möglich. In seiner apleitenden Tätigkeit sollte der Staatsanwalt sichern, daß diese Täter gleichzeitig oder in kurzer Aufeinanderfolge angeklagt werden, damit zwischen den Eingängen der zur Verbindung geeigneten Strafsachen kein größerer zeitlicher Zwischenraum liegt. Steffens/ Bahn haben bereits in NJ 1971 S. 228 darauf hingewiesen, daß eine zweckmäßige Verbindung mehrerer Strafsachen gegen verschiedene Täter im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens durch eine prozeßleitende Verfügung des Staatsanwalts gesetzlich zulässig ist. Auch unter diesem Aspekt gewinnt die Zusammenarbeit und gegenseitige Information des Untersuchungsorgans, des Staatsanwalts und des Gerichts an Bedeutung. ANTON NEUSCHL, Direktor des Kreisgerichts Strausberg Zur Befugnis des Zivilgerichts, von der Entscheidung des Strafgerichts abzuweichen Das Bezirksgericht Rostock hat in seinem Urteil vom 1. September 1971 - II BCB 30/71 - (NJ 1973 S. 274) die Befugnis des Zivilgerichts bejaht, im Beschwerdeverfahren „über die zur Schadenshöhe im Strafverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hinaus weitere Beweiserhebungen anzustellen, die für die Feststellung der Schadenshöhe erforderlich sind, und danach auch abweichend von der Auffassung der Strafkammer zu entscheiden“. Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen. Hinsichtlich der Begründung des Urteils sind jedoch ergänzende Bemerkungen erforderlich, weil sich das Bezirksgericht hier lediglich auf allgemeine Postulate stützt. Das zeigt sich z. B. in der These, ein gegen ie Festsetzung der Höhe des Schadens eingelegtes Rechtsmittel erfülle nicht seinen Zweck, wenn das Rechtsmittelgericht an die im Strafverfahren festgestellte Höhe gebunden wäre. Gerade bei einer .so komplizierten Frage wie der Rechtskraftwirkung, der allgemeinen Verbindlichkeit eines gerichtlichen Urteils, können derartige allgemeine Fprmulierungen oder Forderungen stets auch eine entgegengesetzte Auslegung provozieren. Denn so selbstverständlich ist es auch wieder nicht, daß ein Zivilgericht befugt ist, eine der rechtskräftigen Feststellung des Strafgerichts entgegengesetzte Entscheidung zu treffen. In dem vom Bezirksgericht Rostock entschiedenen Fall berührte die abweichende Entscheidung unmittelbar den strafrechtlichen Schuldvorwurf. Gesetzliche Grundlage für die Be- fugnis des Zivilgerichts, von der Entscheidung des Strafgerichts abzuweichen, ist die -noch gültige Bestimmung des § 14 Abs. 2 Ziff.d EGZPO. Hierauf hat Ranke bereits in NJ 1955 S. 159 hingewiesen. Danach ist das Zivilgericht nicht an die strafge-richtliche Entscheidung gebunden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine solche Bindung ausdrücklich festlegen. Das ist in § 242 Abs. 5 StPO hinsichtlich der Entscheidung über den Grund des Schadenersatzanspruchs des durch die Straftat Geschädigten geschehen. Eine darüber hinausgehende Bindung hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Er betont damit die Unabhängigkeit des Richters sowie die Geltung des Prinzips, daß der Richter in Übereinstimmung mit seiner im Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung entscheidet und nicht auf der Grundlage von Beweismitteln, die eine im voraus festgelegte Beweiskraft haben. Die Problematik, die das Bezirksgericht Rostock mit seiner Entscheidung erneut aufgeworfen hat, ist auch für die weitere Gesetzgebungsarbeit bedeutsam. Die Ausarbeitung eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen macht die Entscheidung dieser Frage durch den Gesetzgeber erforderlich. Sie geht aber darüber hinaus, weil sie grundsätzlich die Frage nach der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen betrifft. Prof. Dr. sc. HORST LUTHER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Nochmals: Zu den Rechten des Verkäufers beim Kauf mit ungedecktem Scheck In Erwiderung auf Oetzmann in NJ 1972 S. 236 hat England in NJ 1972 S. 421 die Auffassung vertreten, daß ein mittels Schedebetrugs zustande gekommener Kaufvertrag insgesamt nichtig sei. Soweit Oetzmann erneut gegen diese Auffassung Englands polemisiert (NJ 1973 S. 325), kann ihm nicht gefolgt werden. Viel- mehr ist England vollinhaltlich zuzustimmen. Englands Meinung entspricht den Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts unter uhseren gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen, Oetzmann hätte erkennen müssen, daß England keinesfalls das noch auf der Trennung zwischen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 452 (NJ DDR 1973, S. 452) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 452 (NJ DDR 1973, S. 452)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X