Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 453

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 453 (NJ DDR 1973, S. 453); schuldrechtlichem und sachenrechtlichem Vertrag beim Kauf beruhende geltende Recht negiert, sondern in Auseinandersetzung damit Wege zur Überwindung dieser Trennung aufgezeigt hat, die unserer sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechen. Von der gesellschaftlichen Praxis ausgehend, daß insbesondere beim Einzelhandelskauf die Einigung, die Kaufpreiszahlung und die Übertragung des Eigentumsrechts in der Regel eine Einheit bilden und für Käufer wie Verkäufer das eine selbstverständliche Bedingung für das andere ist, hat sich England gestützt auf die §§134, 138, 139 BGB - zutreffend für die Nichtigkeit des ganzen Kaufvertrags einschließlich der Eigentumsübertragung ausgesprochen, wenn das Grundgeschäft nichtig ist. Hätte nämlich der Verkäufer gewußt, daß der Käufer ihn betrügen, also durch unerlaubte Handlung in den Besitz der Ware gelangen will, hätte er diesen Kaufvertrag nicht abgeschlossen und demgemäß keinesfalls die Ware dem Betrüger übergeben. Ohne auf die auch mit den §§ 134, 139 BGB begründete Nichtigkeit des Gesamtvertrags einzugehen, wendet sich Oetzmann allein gegen die Anwendung des § 138 BGB. Er meint, daß diese Bestimmung nicht schon dann angewendet werden könne, wenn der Käufer den Verkäufer mittels Scheckbetrugs arglistig täuscht, weil beim Einzelhandelskauf nicht schon das unsittliche Verhalten einer Partei zur Nichtigkeit des Vertrags führe, sondern diesen lediglich anfechtbar mache. Dieser Rechtsauffassung wurde bereits in der Literatur entgegengetreten (vgl.: Das Zivil-recht der DDR, Allgemeiner Teil, Berlin 1958, S. 310). Es würde wohl auch kein Werktätiger begreifen, wieso ein in betrügerischer Absicht abgeschlossener Kaufvertrag rechtswirksam sein kann. Eine solche Konstruktion ist mit unserer sozialistischen Rechtsordnung unvereinbar. Im übrigen ist ein solcher Kaufvertrag aber auch im Hinblick auf die Regelung der §§ 134, 139 BGB nichtig, weil der Täter mit der Betrugshandlung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§§ 159 bzw. 178 StGB). Ist der schuldrechtliche Vertrag nichtig, dann erstreckt sich die Nichtigkeit auf den Gesamt- vertrag, weil in diesem Falle die Übereignung nicht vorgenommen worden wäre. Mithin ist ein in betrügerischer Absicht abgeschlossener Kaufvertrag insgesamt nichtig, so daß der Käufer an der Ware kein Eigentumsrecht erlangt. Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung Oetzmanns, daß dadurch die Rechte des Betrogenen unzulässig eingeschränkt würden. Seine Behauptung, daß dieser besser gestellt sei, wenn er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, vom Vertrag zurücktreten oder Vertragserfüllung (Kaufpreiszahlung) verlangen könne, geht fehl. Alle diese Ansprüche erübrigen sich, wenn der Verkäufer Eigentümer der Ware geblieben ist. Der Beweis der unerlaubten Handlung ist bei Scheckbetrug nach Feststellung des Täters in der Regel schnell und ohne Schwierigkeiten möglich, so daß der Betrogene Ansprüche aus Vertrag überhaupt- nicht benötigt. Dagegen wäre dann, wenn der Täter das Eigentumsrecht an der Ware erworben hätte, eine erforderliche Vertragsanfechtung nicht nur umständlich, sondern auch nachteilig für den Verkäufer. Das beweist gerade das von Oetzmann in seinem ersten Beitrag (NJ 1972 S. 236) erwähnte Beispiel, in dem die im Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Sachen „ohne Einwilligung des Käufers“ dem Verkäufer herausgegeben und von diesem zum herabgesetzten Preis an Dritte weiterverkauft worden sind. Nachteilig für den Verkäufer wäre weiter, daß diese Ansprüche'aus Vertrag nicht gleichzeitig mit dem Strafverfahren erledigt werden könnten. Das erwähnte Beispiel widerlegt zugleich die von Oetzmann aufgestellte These, daß der Verkäufer in der Regel an der Vertragserfüllung interessiert sein werde. Richtig ist zwar, daß in den meisten Fällen der sozialistische Einzelhandel betroffen ist und der Absatz gebrauchter Waren bestimmte Probleme mit sich bringt. Dem steht jedoch gegenüber, daß es oft schon schwierig ist und lange Zeit dauert, um gegen Scheckbetrüger den Differenzbetrag als Schadenersatz zu realisieren, der sich aus dem Verkauf als preisgeminderte Ware ergibt. Andererseits gelingt es häufig, die mittels Scheckbetrugs erlangten War ren im Neuzustand sicherzustellen. Geschieht dies beim Hehler, so kann der Verkäufer als Eigentümer unmittelbar von diesem als Nichteigentümer (§ 932 BGB) die Ware gemäß § 985 BGB herausverlangen. (Nach Oetzmann wäre das aber nicht möglich, weil eine wirksame Eigentumsübertragung zwischen Betrüger und Hehler nach § 929 BGB stattgefunden hätte.) Das ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn der Scheckbetrüger die aus der Straftat erzielten Einnahmen verbraucht und kein sonstiges Vermögen hat. In konsequenter Anwendung der von England vertretenen Rechtsauffassung ist auch im Falle der Sicherstellung der Ware bei jedem anderen Dritten die Rechtslage in gleicher Weise zu beurteilen. Ist die Ware dagegen nicht mehr auffindbar oder aber nicht mehr verkäuflich, so steht dem Verkäufer ein Schadenersatzanspruch in voller Höhe zu. Er genießt als Eigentümer der Ware gegenüber dem Scheckbetrüger jeden erforderlichen Rechtsschutz. Schließlich kann man zu der von Oetzmann aufgeworfenen Frage, wie bei einer Vielzahl von Scheckbetrügereien die Eigentumsrechte festgestellt werden sollen, wenn eine Feststellung des oder der Betrogenen nicht möglich ist, nur die Gegenfrage stellen: Wer soll, wenn man der Rechtsauffassung von Oetzmann folgt, in diesen Fällen den Kaufvertrag anfechten oder zivilrechtliche Ansprüche geltend machen? Aber auch hier ist vor allem wesentlich, daß der Scheckbetrüger jedenfalls nicht Eigentümer der Waren geworden und damit nicht darüber verfügungsberechtigt ist. Es kann demnach festgestellt werden, daß die Auffassung Englands unseren sozialistischen Rechtsanschauungen entspricht und die Rechte des betrogenen Verkäufers sachdienlich gewahrt werden. Sie trägt zur Verwirklichung der Forderung des VIII. Parteitages der SED nach Klarheit und Überschaubarkeit unseres sozialistischen Rechts bei und orientiert konsequent auf die für ein künftiges ZGB vorgesehene Neuregelung des Erwerbs des Eigentumsrechts an Sachen. INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht Informationen Der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer nahm am 29. Juni 1973 eine Information des Generalstaatsanwalts der DDR, Dr. Streit, zu Problemen der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegen. In der anschließenden Aussprache der Abgeordneten wurde u. a. hervorgehoben, daß den Fragen von Ordnung und Sicherheit in den Betrieben mehr Bedeutung beigemessen werden sollte. Diese Aufgabenstellung sollte auch in den sozialistischen Wettbewerb einbezogen werden. Die Abgeordneten sprachen sich für eine engere Zusammenarbeit zwischen Schule, Elternhaus und gesellschaftlichen Einrichtungen aus, um einer negativen Entwicklung von Jugendlichen vorzubeugen. Der Vorsitzende des Ausschusses, Prof. Dr. Weichelt, verwies in diesem Zusammenhang u. a. auf die weitere Verbesserung der moralisch-politischen Erziehungsarbeit und insbesondere auf die sozialistische Rechtserziehung an den Schulen. * Am 4. Juli 1973 fand beim 2. Strafsenat des Obersten Gerichts eine Fachrichtertagung statt, die der Vorbereitung einer Plenartagung zu Problemen der Rechtspre- 453;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 453 (NJ DDR 1973, S. 453) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 453 (NJ DDR 1973, S. 453)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den derzeit komplizierten Klassenkampfbedingungen neue anspruchsvollere Aufgabenstellungen ergeben, steigt auch der Anspruch an die politisch-ideologische Erziehungsarbeit in den Dienstkollektiven Staatssicherheit kontinuierlich weiter. Die Mitarbeiter für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen.

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