Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 746

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 746 (NJ DDR 1973, S. 746); sowohl direkt als auch entsprechend für unzulässig gehalten und dem Kassationsantrag aus diesem Grunde entsprochen hätte. Dr. Franz Thoms, Richter am Obersten Gericht § 9 FVerfO. Einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der einem Ehegatten untersagt werden soll, den anderen zu mißhandeln, kann nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis versagt werden, weil der Antragsteller auch die Möglichkeit der Strafanzeige oder der Anrufung eines gesellschaftlichen Gerichts hat. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beschluß vom 25. September 1973 - 107 BCB 214/73. Während des Ehescheidungsverfahrens der Parteien hatte die Klägerin beantragt, dem Verklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sie zu schlagen, zu bedrohen oder sonst zu mißhandeln. Das Stadtbezirksgericht hat diesen Antrag durch Beschluß zurückgewiesen, weil wegen der Möglichkeit einer Strafanzeige und der -Inanspruchnahme eines gesellschaftlichen Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis dafür fehle. Die sofortige Beschwerde der Klägerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit der Auffassung, die im Lehrbuch „Das Zivilprozeßrecht der DDR“, Bd. 1, Berlin 1957, S. 200 ff. (202), vertreten wird, ist davon auszugehen, daß die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nur auf wenige Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß. Ein solcher Ausnahmefall ist z. B. gegeben, wenn die Rechtsordnung die Möglichkeit einer vereinfachten, aber trotzdem wirksamen Durchsetzung eines subjektiven Rechts bietet und deshalb keine Notwendigkeit besteht, einen aufwendigeren Weg zu beschreifen. Diese Voraussetzungen liegen im gegebenen Fall aber nicht vor. § 9 FVerfO ermöglicht den Parteien des Eheverfahrens, auch über „sonstige für die Dauer des Verfahrens zu regelnde Angelegenheiten“ im Wege der einstweiligen Anordnung entscheiden zu lassen. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der konkrete, sich aus der jeweiligen Ehesituation ergebende Verbote ausgesprochen werden sollen, kann im anhängigen Eheverfahren mit geringem Aufwand und in der Regel auch mit größerer Beschleunigung bearbeitet werden, als das beispielsweise auf der Grundlage einer Strafanzeige wegen Körperverletzung oder durch Antrag auf Beratung eines Konfliktfalls vor dem gesellschaftlichen Gericht möglich ist. Überdies vermag die Androhung konkreter Maßnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen bestimmte, vom Gericht mit Rücksicht auf die Besonderheit des Einzelfalls erhobene Forderungen u. U. nachhaltiger der gesellschaftlichen Forderung nach einem angemessenen Verhalten in Ehe und Familie Nachdruck zu verleihen, als das eine abstrakte Strafdrohung im StGB kann. Der erzieherischen Aufgabe des Gerichts im Rahmen des § 2 GVG entspricht es ferner, nicht nur Sanktionen bei bereits erfolgten Verstößen zu verhängen, sondern der Wiederholung schwerer Unzuträglichkeiten zwischen den Ehegatten vorzubeugen. Aus diesen Gründen kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Untersagung von Tätlichkeiten oder Bedrohungen im Zuge der einstweiligen Anordnung nicht schlechthin verneint werden. Das Stadtbezirksgericht hat den Antrag der Klägerin nunmehr sachlich zu prüfen. Inhalt Seite Dr. Hans Kaiser: Das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen wird verwirklicht 715 Prof. Dr. habil. Martin Posch : Zusammenhänge zwischen den Gegenstandsbestimmungen des Zivilrechts und anderer Rechtszweige . . 716 Dozent Dr. Günter Puls: Probleme der Rechtsverwirklichung in den LPGs und in kooperativen Einrichtungen 721 Dr. Hans Neumann: Neuererrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Anregung zu einer Aufgabenstellung gemäß §21 NVO 726 Berichte Prof. Dr. sc. Hermann K I e n n e r : Gegensätzliches zu den Funktionen des Rechts (Bericht über den Madrider Kongreß für Rechts- und Sozialphilosophie) 728 Dr. Siegfried P e t z o I d : Engere Zusammenarbeit zwischen der Vereinigung der Juristen der DDR und der URANIA 733 Zur Diskussion Alice U h I i g : Zur verbindlichen Weisung und Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichts 734 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Berufsverbot Existenzvernichtung 731 Informationen 735 Rechtsprechung Oberstes Gericht: Strafrecht 1. Zur Strafzumessung bei einem versuchten Tötungsverbrechen, wenn der Täter bereits vorher die Ursachen für den Tod des Opfers durch einen von ihm herbeigeführten schweren Verkehrsunfall gesetzt hat. 2. Zur Geltendmachung eines Schadenersatzes im Strafverfahren aus einer Forderung der LPG Oberstes Gericht: Zur Strafzumessung bei Vergewaltigung Oberstes Gericht: Zur Strafzumessung bei sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen 735 737 738 Zivilrecht Oberstes Gericht: Zum Recht auf Einräumung eines Notwegs, wenn durch eine Grundstücksteilung die Verbindung zu einem öffentlichen Weg abgeschnitten wurde 739 BG Leipzig: Zur Rechtsnatur eines dinglichen Wohnrechts gemäß § 1093 BGB 740 BG Karl-Marx-Stadt: Zur inleressenabwägung bei dringendem Eigenbedarf an Garagen 741 BG Rostock: Zu den Voraussetzungen für die Rückzahlung der von einer klagenden ausländischen Partei zu leistenden Sicherheit für Prozeßkosten 742 BG Leipzig: Verwerfung einer Anfechtungsklage nach § 664 ZPO wegen Nichtzahlung der Prozeßgebühr 743 Familienrecht Stadtgericht von Groß-Berlin: Zur Erziehungsrechtsentscheidung, wenn sich ein Elternteil besonders leichtfertig zur Ehe und Familie verhalten hat . 743 BG Schwerin: Zu den Voraussetzungen für die Anordnung der vorübergehenden Nichtausübung des Erziehungsrechts (§ 26 Abs. 2 FGB) 744 BG Gera: Zur Frage, ob ein volljähriges, wirtschaftlich aber noch nicht selbständiges und deshalb unterhaltsberechtigtes Kind wegen einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten seinen Unterhaltsanspruch verwirken kann Anm. Dr. Franz Thoms 744 Stadtgericht von Groß-Berlin: Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, mit der einem Ehegatten die Mißhandlung des anderen untersagt werden soll 746 7 46;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 746 (NJ DDR 1973, S. 746) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 746 (NJ DDR 1973, S. 746)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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