Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 451

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 451 (NJ DDR 1973, S. 451); Arbeitsrechts können auch die Konfliktkommissionen sowohl in ihrer rechtsprechenden als auch in ihrer konfliktvorbeugenden Tätigkeit beitragen. Das setzt fundierte arbeitsrechtliche Kenntnisse ihrer Mitglieder voraus, die sie sich in regelmäßigen Schulungen erwerben müssen. Da die Rechtskommissionen der Gewerkschaft allein nicht in der Lage sind, ein umfangreiches Qualifizierungssystem zu organisieren, werden die Schulungen monatlich im engen Zusammenwirken zwischen Konfliktkommissionen, staatlichen und gewerkschaftlichen Leitungen und Justizorganen durchgeführt und auf Schwerpunktprobleme des Betriebes ausgerichtet. Für erstmals in die Konfliktkommissionen gewählte Mitglieder wurden außerdem 3-Tage-Lehrgänge abgehalten, in denen ihnen die Grundkenntnisse für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit vermittelt wurden. Wie groß das Interesse für derartige Qualifizierungsmaßnahmen war, beweist die Tatsache, daß diese Lehrgänge ständig überbelegt waren. Die Mitarbeiter der Justizorgane des Bezirks und des Kreises leisten bei der Qualifizierung der Mitglieder der Konfliktkommissionen eine wertvolle Hilfe. Die Konfliktkommissionen sehen in der Konfliktvorbeugung ein Hauptfeld ihrer Tätigkeit. Sie können besonders gute Ergebnisse erzielen, wenn sie die vorbeugende Arbeit nach Schwerpunkten planen und dabei mit den Mitgliedern der Rechtskommissionen der Gewerkschaft und den Schöffen im Betrieb eng Zusammenarbeiten. Im VEB Leuna-Werke erhalten alle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Rechtsverwirklichung teilnehmen, von der „ Rechtskommission des Kreisvorstandes der IG Chemie, Gl’as, Keramik über die BGL monatlich konkrete Vorgaben zu eigenen Untersuchungen bestimmter arbeitsrechtlicher Probleme. So wurden z. B. die Urlaubsplanung und die Einhaltung der Bestimmungen auf dem Gebiet von Ordnung, Disziplin und Sicherheit untersucht. Die Untersuchungsergebnisse wurden in den jeweiligen Bereichen und in der Kombinatsleitung ausgewertet. Dort wurden Maßnahmen zur Überwindung von Mißständen und Ungesetzlichkeiten festgelegt. Auch aus Arbeitsrechtsverfahren und Beratungen vor den Konfliktkommissionen werden Schlußfolgerungen für Veränderungen im Betrieb gezogen. Dadurch kann künftigen arbeitsrechtlichen Konflikten vorgebeugt werden. In den vergangenen Jahren mußten sich die Konfliktkommissionen z. B. mit einer Vielzahl von Streitfällen befassen, die die Auszahlung der Jahresendprämie betrafen. Die Auswertung dieser Beratungen und daraus abgeleitete Qualifizierungsmaßnahmen haben bewirkt, daß in diesem Jahr nur einige wenige Streitigkeiten über die Jahresendprämie auftraten. Das sozialistische Arbeitsrecht kann maßgeblich zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit, zur Einhaltung der Gesetzlichkeit und zum Schutz des sozialistischen Eigentums beitragen, wenn die ihm innewohnenden Möglichkeiten konsequent genutzt werden. Für die Einhaltung def Gesetzlichkeit, der Sicherheit und Ordnung trägt in erster Linie jeder Leiter die Verantwortung innerhalb seines Bereiches. Entscheidend ist jedoch auch, daß sich jeder einzelne Werktätige für seinen Arbeitsplatz und darüber hinaus verantwortlich fühlt. Das kann vor allem dadurch erreicht werden, daß die Einhaltung von Ordnung und Sicher-heit fester Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs wird. In dieser Hinsicht sind in den Leuna-Werken bereits gute Erfolge erzielt worden; insbesondere ist es auch gelungen, diese Fragen in den Wettbewerbsverpflichtungen mit der Erfüllung ökonomischer Kennziffern zu Verbinden. Hervorzuheben ist das Bemühen der Werktätigen, in ganzen Produktionsabschnitten bzw. Abtei- lungen für eine vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu sorgen ,/2/ Bewährt hat sich auch die Einführung von Pflichtenheften für jeden Mitarbeiter, in denen u. a. seine Verantwortung, Kontrollpflichten sowie Informations- und Meldepflichten fixiert sind. Durch diese und eine Reihe weiterer Maßnahmen, so z. B. die Verstärkung der Kontrolltätigkeit der staatlichen und gewerkschaftlichen Leitungen, gelingt es immer besser, eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegen Unordnung, Schlamperei und Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen und betrieblicher Regelungen zu schaffen. Für die Organisierung und Durchsetzung all dieser Maßnahmen haben die im Betrieb regelmäßig durchgeführten Si-cherheits- und Rechtskonferenzen wertvolle Hinweise gegeben. ARTHUR BACHMANN, Berlin IV Vgl. Jahn / Winkler, „Weitere Entfaltung der Masseninitiative im Kampf um Bereiche der vorbildlichen Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Betrieb“. NJ 1972 S. 221 ff. Verbindung von Strafsachen gemäß § 219 StPO §219 StPO ermöglicht es dem Gericht, aus Zweckmäßigkeitsgründen mehrere bei ihm anhängige Strafsachen zur gleichzeitigen Verhandlung zu verbinden, ohne daß ein Zusammenhang der in § 165 StPO be-zeichneten Art erforderlich ist. Von dieser Möglichkeit haben die Gerichte in den zurückliegenden Jahren nur ungenügend Gebrauch gemacht, obwohl damit eine rationelle Verfahrensweise erreicht und so die gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens erhöht werden kann. Deshalb orientiert der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 (NJ-Bei-lage 1/73 zu Heft 5) darauf, in verstärktem Maße Strafsachen zur gleichzeitigen Verhandlung zu verbinden. In Ziff. 19 dieses Beschlusses werden für die Zweckmäßigkeit der Verbindung zwei Kriterien genannt: 1. Die Auswirkungen mehrerer strafbarer Handlungen betreffen den gleichen gesellschaftlichen Bereich. 2. Die einzelnen Straftaten weisen bestimmte Gemeinsamkeiten auf, so daß bei zusammenhängender Betrachtung deren Gesellschaftswidrigkeit besser verdeutlicht wird. Diese Kriterien sind nur beispielhaft aufgezählt. Es sind durchaus noch andere Kriterien denkbar, die eine Verbindung von Strafsachen zur gleichzeitigen Verhandlung als zweckmäßig erscheinen lassen. Aus der Tatsache, daß in Ziff. 19 des Beschlusses vom 7. Februar 1973 nur der Begriff „Gesellschaftswidrigkeit“ und nicht auch der Begriff „Gesellschaftsgefährlichkeit“ verwendet wird, kann m. E. nicht abgeleitet werden, daß man nur Strafsachen, die Vergehen betreffen, zur gleichzeitigen Verhandlung miteinander verbinden könnte, obwohl dies der Regelfall sein wird. Es dürften aber auch keine Bedenken gegen eine Verbindung von Strafsachen bestehen, bei denen es um Verbrechen geht, z. B. um schwere Fälle des Rowdytums (§ 216 StGB). Haben beispielsweise mehrere Rowdys oder Rowdygruppen unabhängig voneinander durch ihre Straftaten die öffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung einer Gemeinde oder eines Wohngebiets in besonderem Maße gefährdet, so wird das Ausmaß der Gesellschaftsgefährlichkeit dieser einzelnen Straftaten durch die zusammenhängende Betrachtung und die Verbindung dieser Strafsachen deutlicher. Es wäre m. E. sogar zweckmäßig, im Ausnahmefall Strafsachen miteinander zur gleichzeitigen Verhandlung zu verbinden, wenn es sich .um gleichartige Verbrechen anderer Deliktsgruppen (einschließlich der Sexualverbrechen) handelt, diese Straftaten aber in demselben Wohngebiet begangen wurden und erhebliche Unruhe unter der Bevölkerung oder bestimmten Bevölkerungskreisen (z. B. bei Frauen) verursacht haben. Damit soll keineswegs einer undifferenzierten Verbindung von Strafsachen das Wort geredet werden. In jedem Fall hat das Gericht gewissen haft die Zweckmäßigkeit einer solchen Verbindung zu prüfen. Diese Prüfung darf sich nicht nur auf das objektive Tatgeschehen und seine Auswirkungen beschränken. Sie muß auch die Frage beantworten, ob die Persönlichkeit der Täter eine Verbindung zuläßt. Nicht geeignet für eine Verbindung c 451;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 451 (NJ DDR 1973, S. 451) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 451 (NJ DDR 1973, S. 451)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den objektiven Möglichkeitni cfr zu lösenden Beobachtungsauf gäbe -entweder noch währetid dfer Beobachtung oder sofort im Anschluß daran dokumentiert worden sind.

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