Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 577

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 577 (NJ DDR 1972, S. 577); wenn die zunächst ausgesprochene Disziplinarmaß-nahme für unwirksam erklärt werden muß, weil die Mindestanforderungen an das Verfahren nicht beachtet wurden. In der Praxis gebe es dazu unterschiedliche Auffassungen. Das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt habe die Gerichte dahin orientiert, nach Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Maßnahme die Sache dem Disziplinarbefugten zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Disziplinarverfahrens zurückzugeben. Eine solche Rückgabe könne auf die analoge Anwendung des § 28 AGO gestützt werden. Für den Fall der fristlosen Entlassung seien allerdings besondere Überlegungen erforderlich. Hezel sprach sich dagegen aus, eine zutreffend ausgesprochene fristlose Entlassung allein wegen des fehlenden oder mangelhaften Disziplinarverfahrens als unwirksam anzusehen. Eine erzieherische Einwirkung des bisherigen Kollektivs sei nicht mehr möglich, so daß die Rückgabe der Sache an den Disziplinarbefugten sinnlos wäre. Hinsichtlich der in Abschn. Ill Ziif. 1. des Berichts des Präsidiums aufgeworfenen Frage, welchen Charakter das für bestimmte Rechtshandlungen vorgesehene Einvernehmen zwischen Betriebsleiter und BGL habe, sprach sich Hezel dafür aus, exakt zu klären, bei welchen Rechtshandlungen das Vorliegen des Einvernehmens WirksamkeitsVoraussetzung sei. Er hielt im Falle des Fehlens des Einvernehmens auch dessen nachträgliche Herbeiführung für möglich, schloß aber eine Rückwirkung des zunächst ohne Einvernehmen ergangenen Leitungsaktes aus. Präsident Dr. Toeplitz hob in seinen Schlußbemerkungen hervor, daß die gesamte Diskussion die Vielfalt der Erfahrungen und auch die Probleme der Rechtsanwendung auf einem speziellen Gebiet des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes widergespiegelt habe. Es sei erneut deutlich geworden, daß solide arbeitsrechtliche Kenntnisse der Wirtschaftsfunktionäre und Gewerkschaftsleitungen sowie die enge Zusammenarbeit der Gerichte mit den Vorständen der Gewerkschaften außerordentlich wichtige Voraussetzungen sind, um die Rechte der Werktätigen voll durchzusetzen. Zum Abschluß seiner Beratungen bestätigte das Plenum den Bericht des Präsidiums und das einleitende Referat von Oberrichter Rudelt als Arbeitsgrundlage. Läu. Dr. CARL-HEINZ STRICKER, Oberrichter am Bezirksgericht Schwerin Zur Mitwirkung der Werktätigen im Arbeitsrechtsverfahren Die Mitwirkung der Werktätigen an der Gestaltung des gesamten politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens ist Ausdruck der schöpferischen Tätigkeit der Massen in der sozialistischen Gesellschaft. Das gilt auch für die Mitwirkung der Werktätigen an: der Ausübung der Rechtspflege. Sie entwickelt sich nicht im Selbstlauf, sondern bedarf der fördernden Tätigkeit des sozialistischen Staates. Es gilt der Grundsatz, daß die Mitwirkung der Werktätigen im gerichtlichen Verfahren mit einer vom Gegenstand des Rechtsstreits her bestimmten konkreten Zielsetzung organisiert werden muß. Zur gewerkschaftlichen Mitwirkung In Arbeitsrechtssachen ist die Teilnahme der Gewerkschaften die Hauptform der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte. Sie ist für eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit unerläßlich. Zugleich ist die gewerkschaftliche Teilnahme Wahrnehmung des Rechts auf Mitgestaltung und modifizierte Form der Interessenvertretung der Werktätigen. Diese satzungsmäßigen Aufgaben werden dadurch erfüllt, daß die Gewerkschaften im einzelnen Fall die Prozeßvertre-tung übernehmen, Gutachten erstatten, Empfehlungen zur Sachaufklärung geben, Beweisanträge stellen sowie die Beibringung von Unterlagen und den Ausspruch einer Gerichtskritik beantragen können (§§ 3 Abs. 3, 17 Abs. 1 AGO)./l/ Sollen die Gewerkschaften befähigt sein, ihren Aufgaben in dieser Beziehung gerecht zu werden, so ist ein bestimmtes Maß an Organisation und Information erforderlich. Die Gerichte haben deshalb entsprechend dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Verbesserung der Arbeit der Kreis- und Bezirksgerichte (Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen) bei der Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren vom 25. August 1965 (NJ 1965 S. 580 f.) die Gewerkschaften von den ihnen zur Ent- /V Die vom Sekretariat des FDGB-Bundesvorstandes be-schlossene Ordnung für die Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren vom 25. Februar 1966 (abgedruckt in: Gewerkschaftliche Ordnungen zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts, Heft 15 der Schriftenreihe über Arbeitsrecht, 3. Aufl., Berlin 1972, S. 47 ff.) enthält Grundsätze der Mitwirkung, Aufgaben der mitwirkenden Gewerkschafter sowie Aufgaben der Gewerkschaftsleitungen und -Vorstände. Scheidung unterbreiteten Arbeitsrechtssachen zu unterrichten und sie zugleich auf die wichtigsten inhaltlichen Probleme des Rechtsstreits hinzuweisen. In der Praxis hat es sich bewährt, daß der FDGB-Kreis-vorstand informiert wird, der durch seine Rechtskommission die notwendigen Voraussetzungen schaffen kann, um die Mitwirkung der zuständigen Fachgewerkschaft zu sichern. Auf diese Information sollte auch dann nicht verzichtet werden, wenn dem Gericht mit der Klage bekannt wird, daß die Gewerkschaftsleitung des Betriebes im Verfahren mitwirken will. Entscheidend ist nicht, welche Gewerkschaftsorganisation im gerichtlichen Verfahren auftritt. Es ist allein Sache der Gewerkschaften, darüber zu befinden, welche Leitung oder welcher Vorstand am Verfahren teilnimmt. Gradmesser für diese Entscheidung sollte stets sein, welcher Beitrag von der jeweiligen Gewerkschaft in der konkreten Sache zu leisten ist. Daraus ergibt sich, ob die Gewerkschaftsleitung eines Betriebes, der Vorstand einer Gewerkschaft des Kreises oder der Vorstand des Bezirks mitwirken sollte. Diese Entscheidung der Gewerkschaften hängt wesentlich von ihrer Information durch die Kreisgerichte über die wesentlichsten Probleme der jeweiligen Sache ab. Enthält die Information über den Eingang der Klage neben der Darstellung des Streitgegenstandes Hinweise auf gesetzliche und kollektiwertragliche Regelungen, auf Entscheidungen des Bezirksgerichts oder des Obersten Gerichts sowie auf einschlägige Literatur, dann kann die Gewerkschaft die Verhandlung qualifiziert vorbereiten und vor allem auch einschätzen, auf welcher Leitungsebene sie im Verfahren mitwirken will. In der Vergangenheit war gelegentlich festzustellen, daß die Mitwirkung von Vertretern gewerkschaftlicher Kollektive inhaltlich nicht immer den Anforderungen und Erwartungen entsprach. Das war fast ausschließlich darauf zurückzuführen, daß das Gericht seine Vepoflich-tung zur umfassenden Information der Gewerkschaft nur ungenügend erfüllt hatte./2/ /2/ Vgl. zu diesem Problem den „Informationsbericht des Präsidenten des Obersten Gerichts an das Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB über die Arbeitsrechtsprechung und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Gewerkschaften zur Gewährleistung einer hohen Rechtssicherheit“, NJ 1972 S. 373 fr.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 577 (NJ DDR 1972, S. 577) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 577 (NJ DDR 1972, S. 577)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der operativ angefallen sind kriminell Angefallene, die eine Bestrafung zu erwarten oder eine Strafe anzutreten haben. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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