Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 578

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 578 (NJ DDR 1972, S. 578); Mit ihrer Mitwirkung geben die Gewerkschaften den Gerichten eine wesentliche Hilfe für gerechte Entscheidungen. Andererseits gehen von der gerichtlichen Tätigkeit Impulse aus, die den Gewerkschaften helfen können, durch Verallgemeinerung der Ergebnisse der Rechtsprechung ihre Leitungstätigkeit besonders im Hinblick auf die inhaltliche Anleitung der Konfliktkommissionen und für die Weiterentwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins der Werktätigen zu verbessern. Zur Teilnahme von Mitgliedern der Konfliktkommissionen an Verhandlungen Von großer Bedeutung für die Wirksamkeit der Rechtsprechung ist die Teilnahme von Mitgliedern der Konfliktkommission an der Verhandlung, in der über den von ihnen entschiedenen Streitfall erneut beraten werden muß. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß die Einladung von Mitgliedern gesellschaftlicher Gerichte bei Behandlung von Einsprüchen gegen ihre Beratungsergebnisse differenziert zu erfolgen hat und daß dabei besonders auch die Belange der Produktion zur Wahrung der Relation zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind./3/ Unter Beachtung dieser Differenzierungsgrundsätze kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, Mitglieder anderer Konfliktkommissionen zur Verhandlung einzuladen, wenn der Rechtsstreit und die Entscheidung für die Tätigkeit der Konfliktkommissionen sowohl hinsichtlich der Verhandlungsmethodik als auch bezüglich der behandelten materiell-rechtlichen Probleme besondere Bedeutung haben. In diesen Fällen empfiehlt es sich auch, im Anschluß an die Verhandlung mit den anwesenden Mitgliedern von Konfliktkommissionen unter Teilnahme der Schöffen den Prozeßstoff und die in diesem Zusammenhang ihre Betriebe betreffenden arbeitsrechtlichen Probleme zu erörtern. Auch das trägt zur Qualifizierung der Arbeit der Konfliktkommissionen und zugleich zur Erhöhung der Effektivität der Arbeitsrechtsprechung der staatlichen Gerichte bei, weil ihre Ergebnisse durch die Konfliktkommissionen auf breiterer Basis wirksam gemacht werden. Außerdem kommen die Kreisgerichte damit ihrer Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 KKO nach, in ihrem Bereich die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Konfliktkommissionen zu gewährleisten. Nicht zuletzt ist die Teilnahme von Mitgliedern der Konfliktkommissionen-an der gerichtlichen Verhandlung auch eine Unterstützung der Gewerkschaften bei der Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen. Zur Teilnahme von Werktätigen an der mündlichen Verhandlung Eine weitere Form der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte besteht darin, unter Beachtung der bereits erwähnten Differenzierungsgrundsätze solche Betriebsangehörigen zur mündlichen Verhandlung einzuladen, die zur gerechten Entscheidung des Arbeitsstreitfalls beitragen können oder für die die Verhandlung und Entscheidung beispielhafte Bedeutung hat (§ 25 Abs. 1 AGO). Diese Betriebsangehörigen sind keine Zeugen (§ 27 Abs. 1 AGO) und auch nicht beauftragte Kollektivvertreter im Sinne des Strafprozeßrechts. Dennoch sollen sie als gesellschaftliche Kräfte mithelfen, die den Arbeitsstreitfall begünstigenden Bedingungen im Betrieb aufzudecken. Sie sollen auch das ist ein weiteres Ziel 131 Vgl. Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, „Zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, Arbeits-'und LPG-Rechts“, NJ 1971 S. 568 ff. (569); ferner „Informationsbericht des Präsidenten des Obersten Gerichts an das Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB NJ 1972 S. 377. ihrer Mitwirkung angeregt und befähigt werden, die durch die Teilnahme am Verfahren gewonnenen Erkenntnisse künftig in ihrem Bereich anzuwenden, an der Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts mitzuwirken und mithelfen, die sozialistische Gesetzlichkeit im Betrieb weiter zu festigen. Durch ihre Mitwirkung realisieren die Werktätigen eines ihrer Grundrechte, zugleich aber auch weil Wahrnehmung der Rechte und Pflichten stets als Einheit angesehen werden muß/4/ ihre diesbezügliche Pflicht. Zur Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit Die Wirksamkeit eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Entscheidung wird wesentlich durch die Wahrung des Prinzips der Öffentlichkeit mitbestimmt. Die öffentliche Verhandlung fördert die freiwillige Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen und dient der Erziehung der Bürger. Deshalb ist die Öffentlichkeit der Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 GVG, § 13 Abs. 1 AGO). Die Öffentlichkeit des Verfahrens ermöglicht die Kontrolle durch die Werktätigen; auch das ist eine Form ihrer Mitwirkung im Gerichtsverfahren. Zugleich wird dadurch, daß das Gericht in der Verhandlung gesetzliche Bestimmungen und ihre Anwendung erläutert, die Prozeßbeteiligten auf Rechte und Pflichten hinweist und sie zur bewußten und freiwilligen Einhaltung der gesetzlichen Regelungen anhält, eine hohe erzieherische Wirkung erzielt. Deshalb ist die Verwirklichung des Öffentlichkeitsprinzips als Mitwirkungsform der Werktätigen eine wichtige politische Forderung, deren Eiv füllung der Durchsetzung der sozialistischen Demokratie und der erfolgreichen Erziehung und Selbsterziehung der Werktätigen dient. Diese Zielsetzung der Öffentlichkeit des Verfahrens läßt erkennen, daß es nicht schlechthin um Öffentlichkeit geht. Es kommt vielmehr wie bei jedem Grundsatz, der der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung dient, auch bei der Verwirklichung des Prinzips der Öffentlichkeit auf die Leitung durch das Gericht an. So darf es das Gericht nicht dem Zufall überlassen, ob im Verhandlungsraum Zuhörer anwesend sind oder nicht, sondern es muß durch entsprechende Maßnahmen die Öffentlichkeit des Verfahrens so gestalten, daß die Anwesenden zur Entscheidung des Arbeitsstreitfalls beitragen können oder daß die Verhandlung und Entscheidung für sie erzieherische und bewußtseinsbildende Bedeutung hat. Im Arbeitsrechts verfahren, hat die Verhandlung im Betrieb eine besondere Bedeutung. Sie ist die wichtigste Form einer erweiterten öffentlichen Verhandlung, weil dort, wo der Streitfall seinen Ausgangspunkt hatte, die Werktätigen am wirkungsvollsten Hinweise für die Überwindung seiner Ursachen geben können und zugleich. Impulse vermittelt bekommen, künftig vorbeugend tätig zu werden. Allerdings darf auch diese Maßnahme zur Erhöhung der Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit picht dazu führen, Werktätige von der Produktion abzuhalten und dadurch volkswirtschaftliche Verluste zu verursachen./5/ Eine Verhandlung des Gerichts im Betrieb erfordert deshalb die Erfüllung anderer Bedingungen als sie gewöhnlich im Gerichtsgebäude selbst gegeben sind. So muß eine straffe Verhandlungsführung gewährleistet sein. Durch eine gut durchdachte rationelle Arbeitsweise muß das Gericht sichern, daß schon kurze Zeit nach der Verhandlung die begründete Entscheidung ver- /4/ Vgl. Kellner, „Zur Herausbildung, Durchsetzung und Weiterentwicklung sozialistischer Prozeßprinzipien in der DDR“, NJ 1972 S. 217 ff. (219). /5/ Vgl. „Informationsbericht des Präsidenten des Obersten Gerichts an das Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB NJ 1972 S. 377. 578;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 578 (NJ DDR 1972, S. 578) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 578 (NJ DDR 1972, S. 578)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Maßnahemen sowie Kräfte, Mittel und Methoden zur Durchführung von Terror-und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten.

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