Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 576

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 576 (NJ DDR 1972, S. 576); der Frage zu, welche Ansprüche gegen den Betrieb wegen Verletzung von Bestimmungen im Gesundheitsund Arbeitsschutz bestehen, wenn Neuerer im Zusam-manhang mit ihrer Neuerertätigkeit einen Unfall erlei-den./4/ Mehrere Diskussionsredner berichteten über Erfahrungen der Gerichte bei der rationellen und gesellschaftlich wirksamen Gestaltung arbeitsrechtlicher Verfahren zu Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Während bei der Feststellung der Ursachen von Arbeitsrechtskonflikten, bei der Anwendung der Gerichtskritik und bei der Verhandlung bedeutsamer Verfahren vor organisierter Öffentlichkeit bereits Fortschritte erzielt wurden, werde worauf Dr. Jahn, Direktor des Bezirksgerichts Halle, hinwies die Wirksamkeit der Rechtsprechung gegenwärtig noch durch die lange Bearbeitungsdauer der Verfahren beeinträchtigt. Wenn auch Verfahren wegen Schadenersatzansprüchen "aus § 98 GBA oftmals kompliziert seien, weil häufig mehrere Gutachten (zur Berufskrankheit und zu speziellen Pflichten des Betriebes) benötigt werden, deren Erstattung eine relativ lange Zeit erfordert, müsse die Bearbeitungsdauer doch spürbar verkürzt werden. Den Kreisgerichten hierbei zu helfen sei eine wichtige Leitungsaufgabe des Bezirksgerichts, die sich vor allem daraus ergebe, daß am Ausgang fast aller Verfahren zu § 98 GBA eine große Gruppe von Werktätigen interessiert ist. Verbesserungsbedürftig ist nach Jahns Auffassung auch die Arbeit der Gerichte mit den Gutachten. Voraussetzung hierfür sei, daß die Ursachen und Bedingungen, die zu einer Berufskrankheit geführt haben, anhand der in Abschn. II Ziff. 2.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts genannten Beweismittel exakt aufgeklärt werden. Erst danach sei es möglich, dem Gutachter konkrete und fundierte Fragen vorzulegen. Jahn unterstrich in diesem Zusammenhang das Erfordernis der eigenverantwortlichen Prüfung und Würdigung der Gutachten durch das Gericht. Die rationelle und effektive Gestaltung der Verfahren in Arbeitsrechtssachen setzt ein hohes politisch-fachliches Niveau der Richter voraus. Der Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Magdeburg, Beckmann, berichtete hierzu, daß neben speziellen Qualifizierungsmaßnahmen, die von den Direktoren der Kreisgerichte festgelegt werden, eine verstärkte operative Anleitung bestimmter Richter durch den Vorsitzenden des Senats für Arbeitsrechtssachen erfolgen werde. Ferner werde der Senat für diese Richter monatlich ganztägige Schulungen zu Fragen des Arbeitslohns, der materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe und der Werktätigen, des Arbeitsvertragsrechts u. a. durchführen. Entsprechend der Forderung des 8. FDGB-Kongresses, die Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen weiter zu verbessern, habe wie Beckmann darlegte die Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes im Zusammenwirken mit dem Bezirksgericht Maßnahmen zur Schulung verantwortlicher Mitarbeiter der Kreisvorstände des FDGB festgelegt. Diese Mitarbeiter werden dann als Stützpunktleiter für die Schulungen der Mitglieder der Konfliktkommissionen eingesetzt. Der Senat für Arbeitsrechtssachen unterstütze die Durchführung der Lehrgänge. Beckmann berichtete ferner über Erfahrungen aus der Zusammenarbeit zwischen dem Bezirksgericht und dem FDGB-Bezirksvorstand bei der Lösung von Problemen der Lärmbekämpfung, die in zwei Verfahren eine große Rolle gespielt hatten./5/ Hl Der Diskussionsbeltrag von Kaiser ist in diesem Heft abgedruckt. .'5/ Der Diskussionsbeitrag von Beckmann ist auszugsweise in diesem Heft abgedruckt. Oberrichter Münch (Bezirksgericht Cottbus) legte anhand von Ergebnissen operativer Untersuchungen in Großbetrieben des Bezirks Cottbus Ursachen für unberechtigte Ablehnung oder Nichtanerkennung von Schadenersatzansprüchen nach § 98 GBA durch Betriebe dar./6/ Das Bezirksgericht hat die aus der Arbeitsrechtsprechung und den Untersuchungen gewonnenen Erfahrungen in einer gemeinsam mit dem FDGB-Bezirksvorstand durchgeführten Bezirkskonferenz zu Problemen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gründlich ausgewertet. Gegenstand der Diskussion im Plenum des Obersten Gerichts waren schließlich Hinweise und Stellungnahmen zu Einzelfragen im Bericht des Präsidiums. Ausgehend von der Festlegung in Abschn. II Ziff. 2.1. des Berichts, daß Gericht bzw. Konfliktkommission in Verfahren nach § 98 GBA prüfen müssen, ob ein Unfall von dem dafür zuständigen gewerkschaftlichen Organ bzw. den Organen der Sozialversicherung als Arbeitsunfall anerkannt wurde, und andernfalls das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung dieser Organe aussetzen müssen, warf Oberrichter H e z e 1 (Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt) die Frage auf, ob die Aussetzung des Verfahrens auch in den Fällen in Betracht komme, in denen das Gericht eigenverantwortlich über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit zu befinden hat, die Entscheidung des zuständigen Organs der Sozialversicherung über das Bestehen einer Entschädigungspflicht infolge Berufskrankheit aber noch nicht vorliegt. Hezel unterstrich, daß diese Stellungnahme des Organs der Sozialversicherung zwar keine Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung sei, hielt aber die Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Stellungnahme für zweckmäßig und nach § 33 AGO auch für zulässig. Breiten Raum nahmen in der Aussprache zu Abschn. III Ziff. 3 des Berichts des Präsidiums die Anforderungen an die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach §110 GBA ein. Kirschner, Hezel und Mittel-b a c h (Schöffe am Senat für Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht) vertraten den Standpunkt, daß eine unter Verletzung der Mindestanforderungen an das Disziplinarverfahren (Anhören des betroffenen Werktätigen und Gewährleistung der 'Mitwirkung eines Vertreters der betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. des Gewerkschaftsvertrauensmannes) ausgesprochene Diszi-plinarmaßnahme für unwirksam erklärt werden müsse, wenn sich der Werktätige mit einem Einspruch gegen sie wendet. Kirschner betonte, daß das Disziplinarverfahren eine arbeitsrechtliche Form der Verwirklichung der individuellen Verantwortlichkeit sei. Es beruhe auf sozialistischen Rechtsprinzipien, deren Verletzung die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Maßnahme nach sich ziehe. Die Mindestanforderungen des § 110 Abs. 1 GBA seien Garantien der Rechtssicherheit. Mittelbach beschäftigte sich mit dem erzieherischen Charakter der Regelung des § 110 GBA. Die Mißachtung dieser Vorschriften durch Disziplinarbefugte habe oftmals zur Folge, daß Werktätige, die ihre Arbeitspflichten schuldhaft verletzten, den Verweis oder strengen Verweis nur als formale Akte betrachteten. In Unkenntnis des Arbeitsrechts hätten einige Disziplinarbefugte sogar unzulässige Maßnahmen (z. B. eine „mündliche Rüge“) ausgesprochen. Dadurch werde natürlich die erzieherisch Wirkung des Disziplinarverfahrens in Frage gestellt. Hezel hielt für klärungsbedürftig, ob und ggf. auch wie ein Disziplinarverfahren fortgesetzt werden soll, 161 Der Diskussionsbeitrag von Münch ist auszugsweise in diesem Heft abgedryckt. 576;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 576 (NJ DDR 1972, S. 576) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 576 (NJ DDR 1972, S. 576)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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