Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 440 (NJ DDR 1972, S. 440); den muß. Die Rechtsmittelsenate, die Direktoren der Stadtbezirksgerichte und die Vorsitzenden der Kammern müssen bei der Einschätzung der Rechtsprechung immer auch auf die Schöffenarbeit eingehen und daraus Schlußfolgerungen für die Qualifizierung der Schöffentätigkeit und ihrer Leitung ziehen. So hoben z. B. die Direktoren der Stadtbezirksgerichte Berlin-Mitte und Berlin-Lichtenberg in ihren Berichten die gewachsene Qualität der Mitwirkung der Schöffen an der Rechtsprechung und ihre Arbeit in den Betrieben hervor. In diesen Berichten wird der höheren Effektivität der Schöffentätigkeit während ihres Einsatzes am Gericht besondere Bedeutung beigemessen und betont, daß die Leitungstätigkeit des Direktors auf die Sicherung der verfassungsmäßigen Stellung der Schöffen, ihrer gleichberechtigten Mitwirkung an der Rechtsprechung-gerichtet sein muß. Das bezieht sich vor allem auf die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen, bei der Urteilsfindung und -absetzung, bei der Auswertung von Verfahren sowie bei der Einschätzung der Ergebnisse der Rechtsprechung. Zur Tätigkeit der Senate Die Rechtsmittelsenate der Bezirksgerichte haben bei ihrer anleitenden Tätigkeit, insbesondere bei ihrer Spruchpraxis, die Richter der Kreisgerichte, also auch die Schöffen, zu einer qualifizierten Rechtsprechung zu befähigen. Überwiegend sehen die Senate noch zu vordergründig die Arbeit der Vorsitzenden der Kammern. Sie beachten noch zu wenig, daß die Entscheidungen der Kreisgerichte von Kollektiven gleichberechtigter Richter getroffen werden. Bisher werden erst einzelne Senate ihren Aufgaben zur Leitung der Schöffentätigkeit voll gerecht. Gerade sie demonstrieren aber, wie die Leitung der Schöffentätigkeit mit der Leitung der Rechtsprechung verknüpft werden kann. So weisen einige Rechtsmittelsenate bei der Einschätzung der Rechtsprechung der Kreisgerichte mit aus, wie die Kammern als K o 11 e k t i v o r g a n e in Vorbereitung und Durchführung von Hauptverhandlungen und bei der Findung der Entscheidung tätig wurden. Die Senate nutzen ihre operative Tätigkeit bei den Kreisgerichten auch zu Hospitationen in Verhandlungen und zu Aussprachen mit den am Gericht tätigen Schöffen. Dadurch verschaffen sie sich selbst einen unmittelbaren Überblick über die Mitwirkung der Schöffen und sind in der Lage, die Einschätzungen der Rechtsprechung, die in Vorbereitung von Präsidiumssitzungen und Plenartagungen zu erarbeiten sind, mit Erfahrungen und Erkenntnissen aus der Tätigkeit der Schöffen zu verbinden. Diese Erfahrungen und Erkenntnisse verwenden sie auch in Fachrichter- und Direktorentagungen sowie bei der Auswertung von Rechtsmittelentschei-dungen./4/ Auf diese Weise können die Senate im Zusammenhang mit der Leitung der Rechtsprechung durch die kollektiven Leitungsorgane des Bezirksgerichts Feststellungen zur Tätigkeit der Schöffen treffen. Damit wird die bisher noch überwiegende Praxis vermieden, daß ausschließlich die Inspektionsgruppe die Schöffenarbeit und ihre Leitung untersucht. Leitung der Schöffentätigkeit durch die Kreisgerichte Aufgaben der Kreisgerichtsdirektoren Allgemein ist festzustellen, daß die Leitung der Schöffentätigkeit zu einem festeren Bestandteil der Leitung nt Vgl. Hezel. „Schöpferische Aktivität der Schöffen entwik-kelrt". Der Schöffe 1971, Heft 3. S. 67 ff.; Winkler, „Zur Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte durch die Schöffen“, Der Schöffe 1971. Heft 8/9. S. 264. 440 der gesamten Tätigkeit der Kreisgerichte geworden ist. Die Direktoren der Kreisgerichte widmen vor allem der Tätigkeit der Schöffen in den Betrieben und Wohngebieten große Aufmerksamkeit; das betrifft vorrangig die Arbeit des Schöffenaktivs und der Schöffenkollektive. Aber auch bei der Planung des Einsatzes und der Auswertung der Tätigkeit der Schöffen am Gericht erfüllen die Direktoren ihre Aufgaben gut. Dagegen wird bei Einschätzungen der Rechtsprechung durch die Direktoren der Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kammern als Kollektivorgane bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen und bei der Entscheidungsfindung kaum berücksichtigt. Einige Direktoren der Kreisgerichte (z. B. in Merseburg und Berlin-Lichtenberg) stellen immer wieder die Gewährleistung der umfassenden Mitwirkung der Schöffen an der Rechtsprechung in den Vordergrund der Leitung der Schöffentätigkeit. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, ob jeder Vorsitzende einer Kammer schon alles unternimmt, um die Schöffen für die Erfüllung ihrer Aufgabe bei der Rechtsprechung zu befähigen, und ob er dafür sorgt, daß die reichen Erfahrungen und Kenntnisse der Schöffen in den Verhandlungen und bei der Entscheidungsfindung umfassend genutzt werden. Das sind Forderungen, die immer wieder neu im Blickpunkt der Leitungstätigkeit des Direktors stehen müssen./5/ Zur Arbeit der Schöffen in den Kammern An den Ergebnissen der Kammern der Kreisgerichte zeigt sich, ob die Schöffen ihre Funktion als gleichberechtigte Richter in vollem Umfang ausüben und wie sie dazu beitragen, die Rechtsprechung enger mit der gesellschaftlichen Entwicklung zu verbinden, um ihre gesellschaftliche Wirksamkeit zu erhöhen. Unsere Untersuchungen ergaben, daß die Schöffen im allgemeinen mit hohem Verantwortungsbewußtsein an die Lösung ihrer Aufgaben herangehen. Sie sind bemüht, sich ständig weiter zu qualifizieren, und bringen verstärkt ihre Bereitschaft für eine noch aktivere Mitwirkung an der Rechtsprechung zum Ausdruck./6/ Es gibt jedoch in der Arbeitsweise der Vorsitzenden der Kammern noch Mängel, die zu überwinden sind. Insbesondere ist es notwendig, daß die Vorsitzenden die Schöffen während ihres Einsatzes bei Gericht noch zielstrebiger als bisher in die gesamte richterliche Tätigkeit bei der Verhandlung und Entscheidung der Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen einbeziehen. So müssen z. B. im Strafverfahren die Schöffen gemäß § 200 StPO an allen Entscheidungen und festzulegenden Maßnahmen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung mitwirken./7/ Jeder Vorsitzende ist verpflichtet, vor Abfassung des Eröffnungsbeschlusses mit den Schöffen über den Akteninhalt einschließlich der gemäß §§ 187 ff. StPO möglichen Entscheidungen zu beraten. Dazu gehört auch, daß gemeinsam mit den Schöffen darüber zu befinden ist, ob und, wenn ja, welche gesellschaftlichen Kräfte zur Hauptverhandlung geladen werden müssen./8/ Die teilweise noch geübte Praxis, den Schöffen die bereits abgefaßten Eröffnungsbeschlüsse nur zur Unterschrift vorzulegen, widerspricht ihrer Stellung als gleichberechtigte Richter. /5/ Vgi. Jahn/Winkler, a. a. O. /6/ Vgl. Fischer, „Schöffe eine verpflichtende Funktion“. Der Schöffe 1972. Heft 5. S. 170 ff.: Hantschmann/Barwinsky. „Beratung mit Vorsitzenden der Schöffenaktive“. Der Schofle 1972, Heft 6, S. 207 ff. nt Vgl. Krause/Plitz. „Die Aufgaben des Gerichts im Eröffnungsverfahren zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Strafverfahren“, NJ 1972 S. 128 ff. /8/ Vgl. Biebl, „Einige Aufgaben der Gerichte im Zusammenhang mit der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“. NJ 1971 S. 38 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 440 (NJ DDR 1972, S. 440) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 440 (NJ DDR 1972, S. 440)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze bezogen, und zur weiteren-Erhöhung der revolutionären Wachsamkeit im Grenzgebiet. Jeder Bürger ist von der Notwendigkeit Und Zweckmäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen zu überzeugen.

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