Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 439 (NJ DDR 1972, S. 439); RUDOLF WINKLER, Sektorenleiter, und KARL BARWINSKY, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Leitung der Schöffentätigkeit durch die Bezirks- und Kreisgerichte Die Gemeinsame Anweisung des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts zur Leitung der Schöffentätigkeit legt verbindliche Grundsätze und Aufgaben für die staatlichen Gerichte fest./l/ Die Leitung der Schöffentätigkeit hat sich danach in erster Linie im Rahmen der Leitung der Rechtsprechung zu vollziehen. Die Schöffen sollen noch besser und wirkungsvoller an der Rechtsprechung und der Umsetzung ihrer Ergebnisse mitwirken. Jeder Schöffe soll in die Lage versetzt werden, seinen Aufgaben als gleichberechtigter Richter gerecht zu werden. Wie diese Forderungen der Gemeinsamen Anordnung erfüllt werden, hat das Ministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Obersten Gericht untersucht und eingeschätzt./2/ Dazu wurden Materialien von Plenartagungen und Schöffenkonferenzen der Bezirksgerichte, Schöffenschulungen und Erfahrungsaustausche der Bezirks- und Kreisgerichte mit Schöffen ausgewertet. Es wurden Erkenntnisse über die Schöffenarbeit anläßlich der in den Bezirken Karl-Marx-Stadt und Rostock durchgeführten Revisionen gewonnen, und außerdem haben Mitglieder des Beirats für Schöffen beim Ministerium der Justiz über die Leitung der Schöffentätigkeit berichtet. Diese Untersuchungen haben ergeben, daß die Gerichte gemeinsam mit Schöffen und gesellschaftlichen Kräften eine erzieherisch wirkungsvolle Durchführung der Verfahren anstreben und die Erfahrungen aus der Rechtsprechung für die Öffentlichkeitsarbeit nutzen. Bei der Erfüllung ihres Verfassungsauftrags, als gleichberechtigte Richter das sozialistische Recht verwirklichen zu helfen, haben die Schöffen Fortschritte erzielt. Jedoch verstehen es noch nicht alle Richter, die Erfahrungen und Kenntnisse der Schöffen bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen umfassend zu nutzen. Leitung der Schöffentätigkeit durch die Bezirksgerichte Aufgaben des Plenums Die Bezirksgerichte befassen sich mit der Leitung der Tätigkeit der Schöffen auf speziellen Plenartagungen, auf Schöffenkonferenzen und auf Plenartagungen zu bestimmten Rechtsgebieten. In den Plenartagungen und in den Konferenzen wurde vor allem darauf orientiert, daß die Direktoren der Kreisgerichte die Schöffentätigkeit planmäßig leiten müssen. Diese Aufgabe ist mit dem Ziel zu verwirklichen, die Schöffen immer besser zur Erfüllung ihres Verfassungsauftrags zu befähigen und sie so zu qualifizieren, daß sie mit ihrem Wissen und ihrer Autorität für die weitere Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit in den Betrieben und in den Wohngebieten eintreten. Einige Bezirksgerichte haben sich bei der Einschätzung von Teilgebieten der Rechtsprechung auch mit der Schöffenarbeit befaßt, insbesondere mit der Mitwirkung der Schöffen bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen. In diesen Plenartagungen wurde darauf orientiert, die Erfahrungen der Schöffen stärker für richtige und überzeugende Entscheidungen zu nutzen, IV IV Gemeinsame Anweisung des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts zur Leitung der Schöffen-tätlgkeit, NJ-Beilage i 71 (zu Heft 2). IV Vgl. „Zur Entwicklung der Sehöffentätlgkeit in der DDR“, Der Schöffe 1972, Heft 6, S. 197 ff. die Schöffen umfassender in die Vorbereitung der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen einzubeziehen, die Mitwirkung der Schöffen im Eröffnungsverfahren, bei der Absetzung des Urteils und bei der Festlegung von Maßnahmen zur Durchsetzung der erzieherischen Wirksamkeit der Verurteilungen auf Bewährung zu gewährleisten. Das sind positive Ansätze zur Leitung der Schöffentätigkeit innerhalb der Leitung der Rechtsprechung. Sie führten allerdings noch nicht überall zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeit der Kammern. Das liegt vor allem daran, daß die in Vorbereitung der Plenartagungen geführten Untersuchungen meistens nur Einzelfragen der Arbeitsweise der Kammern erfassen. Die verschiedenen Seiten ihrer Tätigkeit in Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen sowie bei der Entscheidungsfindung (einschließlich der Festlegung von Maßnahmen zur gesellschaftlich wirksamen Umsetzung ihrer Ergebnisse) werden noch nicht allseitig und gründlich genug untersucht. Außerdem werden bei der Ausarbeitung der Plenarmaterialien die Erfahrungen der Schöffen und die Erkenntnisse aus der Leitung der Schöffentätigkeit noch nicht im erforderlichen Maße verwertet. Deshalb kommen nicht immer komplexe Aussagen über die Arbeitsweise der Kammern zustande. Zur Verantwortung der Präsidien der Bezirksgerichte Die Präsidien der Bezirksgerichte befassen sich kontinuierlich mit der Schöffentätigkeit und ihrer Leitung. Überwiegend geht es dabei um die Entwicklung einer effektiveren Arbeit der Schöffen in den Betrieben und Wohngebieten. So befassen sie sich z. B. mit der Einbeziehung der Schöffen in die Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit der Gestaltung der Schöffenschulungen sowie mit der Tätigkeit der Schöffenaktive und der Schöffenkollektive. Das ist zwar richtig, jedoch darf es nicht dazu führen, daß Fragen der Mitwirkung der Schöffen an der Rechtsprechung in den Hintergrund treten. Aufgabe der Präsidien ist es, bei einer Einschätzung von Teilgebieten der Rechtsprechung und ihrer gesellschaftlichen Wirksamkeit auch die Mitwirkung der Schöffen an der Rechtsprechung und bei der Umsetzung der Ergebnisse mit zu erörtern, soweit das von der Sache her geboten ist. Mindestens einmal im Jahr sollte sich das Präsidium grundsätzlich mit dem Stand der Leitung der Schöffentätigkeit befassen. Dabei ist immer mit einzuschätzen, wie die Schöffen in die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen einbezogen werden. So beriet z. B. das Präsidium des Bezirksgerichts Halle am 21. Februar 1972 im VEB Leuna-Werke insbesondere über die Tätigkeit der Schöffen in Großbetrieben. In dieser Präsidiumssitzung wurde auch kritisch eingeschätzt, wie die Schöffen ihren Verfassungsauftrag in der Rechtsprechung erfüllen und ob jeder Richter schon alles unternimmt, um die Schöffen für die Erfüllung dieser Aufgabe zu befähigen./3/ Auch das Präsidium des Stadtgerichts von Groß-Berlin hat die Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung eingeschätzt und dabei festgestellt, daß die Leitung der Schöffentätigkeit im Rahmen der Leitung der Rechtsprechung umfassender und effektiver gestaltet wer- /3/ Vgl. JahnAVinkler. „Aktivitäten zur Leitung der Schöffen-tätigkeit“, Der Schöffe 1972, Heft 4, S. 113 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 439 (NJ DDR 1972, S. 439) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 439 (NJ DDR 1972, S. 439)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit , die ab in Kraft treten, getroffen. Ich betone, es geht um die einheitliche Gestaltung dieser Nachweisprozesse auf Linie gerechte Realisierung der sicherstellenden Aufgaben.

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