Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 389

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 389 (NJ DDR 1972, S. 389); Aus der Praxis für die Praxis Zur Zusammenarbeit zwischen Wohnraumlenkungsorgan und im Kreis Wittenberg Auf der 30. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde hervorgehoben, daß die gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit maßgeblich erhöht werden kann, wenn die Erfahrungen aus der Rechtsprechung und der sonstigen Tätigkeit den Volksvertretungen, örtlichen Organen und Betrieben vermittelt werden und eine enge Zusammenarbeit gewährleistet wird (vgl. NJ 1971 S. 258 ff.). Anhand von Fragen des Mietrechts soll im folgenden gezeigt werden, wie es dem Kreisgericht Wittenberg gelingt, diese Forderung umzusetzen. Bei Klagen wegen Aufhebung eines Mietrechtsverhältnisses erhält die zuständige Abteilung Wohnraumlenkung in jedem Fall eine Abschrift der Klage. Das bedeutet jedoch nicht, daß an jeder Verhandlung ein Vertreter der Abteilung Wohnraumlenkung teilzunehmen hat. Es bleibt vielmehr diesem Fachorgan überlassen, ob es einen Vertreter zur Verhandlung entsendet. Hält das Gericht aber eine Teilnahme für erforderlich, dann erfolgt eine entsprechende Ladung. Soweit bereits in der Klageschrift Fragen auftauchen, die nur mit dieser Abteilung geklärt werden können, werden diese mit übersandt. Es hat sich gezeigt, daß insbesondere in solchen Fällen die Teilnahme eines Vertreters der Abteilung Wohnraumlenkung zweckmäßig ist, weil dieser in der Regel zur Aufklärung der Sache beitragen kann. Schon seit mehreren Jahren wertet das Kreisgericht regelmäßig die in der Rechtsprechung bei Mietrechtssachen gewonnenen Erfahrungen mit der Abteilung Wohnraumlenkung beim Rat der Lutherstadt Wittenberg aus. Zu diesen Aussprachen werden Mitarbeiter der Wohnraumlenkung aus anderen Städten und Gemeinden hinzugezogen. Die letzte Aussprache befaßte sich mit folgenden Problemen: Entstehung eines rechtswirksamen Mietverhältnisses (Verwaltungsakt und seine Bedeutung, Abschluß des Mietvertrags, Verbindlichkeitserklärung eines Mietvertrags durch die Abteilung Wohnraumlenkung) ; Rechte und Pflichten des Mieters und Vermieters; Aufhebung eines Mietverhältnisses. Außerdem wurden eine Reihe von Einzelfragen diskutiert wie z. B.: die Einbeziehung der Abteilung Wohnraumlenkung bei der Entscheidung über die Ehewohnung und die Verpflichtung der Abteilung Wohnraumlenkung zur Realisierung gerichtlicher Entscheidungen in Mietstreitigkeiten oder über die Ehewohnung. Diese Auswertungen werden von den Vertretern der Wohnraumlen- Gericht, VEB Gebäudewirtschaft kungsorgane als nützlich eingeschätzt, weil Hinweise gegeben werden können, die sowohl den hauptamtlichen als auch den nebenamtlichen Mitarbeitern der Wohnraumlenkungsorgane helfen, die mit der Vergabe von Wohnraum verbundenen Aufgaben entsprechend der sozialistischen Gesetzlichkeit zu lösen. Da vor allem die ehrenamtlichen Mitarbeiter in den Wohnraumlenkungsorganen im Laufe der Zeit wechseln, werden bestimmte grundsätzliche Wohnungsmietrechtsprobleme in größeren Zeitabständen erneut erörtert. Dabei interessieren immer wieder Fragen der Rechte und Pflichten der Mieter und Vermieter. Von diesen Mitarbeitern wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie durch die ihnen vermittelten Kenntnisse des öfteren in der Lage waren, den Mietparteien bei der Lösung von Konflikten zu helfen und so Streite vor den gesellschaftlichen oder staatlichen Gerichten zu vermeiden. Eine gute Verbindung unterhält das Kreisgericht seit Jahren auch zum VEB Gebäudewirtschaft Wittenberg. Zur Festigung dieser Zusammenarbeit wurde erst im letzten Jahr Übereinstimmung dahin erzielt, daß der VEB Gebäudewirtschaft Wittenberg dem Kreisgericht quartalsweise alle Mietrückstände bekannt gibt und mitteilt, - welche Maßnahmen eingeleitet werden, um Mietrückstände ständig zu senken. Der VEB Gebäudewirtschaft teilt dem Kreisgericht auch mit, wo und u. U. wie mit Hilfe der Propagierung des sozialistischen Rechts Ursachen und Bedingungen der Entstehung von Mietrückständen aufgeklärt und beseitigt werden können. Ferner gibt er bei der Beantragung von Zahlungsbefehlen oder der Einreichung von Klagen die Anschriften der Arbeitsstellen der säumigen Mietschuldner an, soweit ihm das möglich ist. Das Kreisgericht wird den VEB Gebäudewirtschaft dadurch unterstützen, daß es notorische Mietschuldner zu den Aussprachen vorlädt, wobei diese Aussprachen ggf. auch in den Räumen des VEB Gebäudewirt-schaft durchgeführt werden können; Mahnverfahren und Klagen auf Zahlung rückständiger Miete zügig bearbeitet und in allen geeigneten Verfahren gesellschaftliche Kräfte einbezieht. Außerdem wurden regelmäßige Konsultationen zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft und dem zuständigen Fachrichter des Kreisgerichts vereinbart, und zwar in Abständen von sechs Monaten, soweit nicht das Bedürfnis für häufigere Aussprachen besteht. Diese Abmachungen werden von beiden Seiten eingehalten, so daß das Kreisgericht einen ständigen Überblick über die Mietrückstände im Kreisgebiet und insoweit bestehende Schwerpunkte hat. Diese Kenntnis ist von großer Bedeutung für die Bearbeitung der Mahn- und streitigen Verfahren in Mietsachen. Dadurch ist es auch möglich, zielgerichtet Vertreter aus Betrieben und aus den Wohngebieten zu den Verhandlungsterminen zu laden, wobei es hinsichtlich der Wohngebiete aber noch Schwierigkeiten gibt. Die ständige Information über die Mietrückstände ermöglicht es dem Kreisgericht auch, diese Kenntnisse in der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden, z. B. in Vorträgen über Rechte und Pflichten der Mieter und Vermieter, die in den Wohngebieten und Betrieben, die sich als Schwerpunkte erwiesen haben, gehalten werden. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft und dem Kreisgericht hat dazu geführt, daß die Mitarbeiter des VEB Gebäudewirtschaft durch Aussprachen, zu denen soweit erforderlich auch ein Vertreter des Gerichts hinzugezogen wird, erreicht haben, daß säumige Mieter ihre sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten besser einhalten. HERBERT DROBIG, Richter am Kreisgeriht Wittenberg Erfahrungen der Beiräte für Schiedskommissionen im Bezirk Neubrandenburg Der Beirat für Schiedskommissionen beim Präsidium des Bezirksgerichts Neubrandenburg hat gemeinsam mit den Direktoren der Kreisgerichte über die bisherigen Erfahrungen der Beiräte beraten. Gleichzeitig wurde die Durchsetzung des Beschlusses des 35. Plenums des Bezirksgerichts auf diesem Gebiet kontrolliert. In diesem Beschluß sind wichtige Empfehlungen für eine planmäßige und wirksame Arbeit der Beiräte enthalten. So wird z. B. auf die konkrete Zu- sammenarbeit des jeweiligen Gerichts mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie mit den anderen Rechtspflegeorganen und gesellschaftlichen Organisationen bei der kontinuierlichen Anleitung und Unterstützung der Schiedskommissionen, auf den regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch über die effektivsten Methoden der Zusammenarbeit der Schiedskommissionen mit der Volksvertretung, dem Rat und den Ausschüssen 389;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 389 (NJ DDR 1972, S. 389) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 389 (NJ DDR 1972, S. 389)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Ministers - verantwortlich. Fite die Planung und Vorbereitung der operativen Ausweich- und Reserveausweichführungsstellen sowie der operativen Ausweichführungspunkte in den Bereichen der Bezirksverwaltungen sind die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Durchsetzung und Einhaltung der strafverfahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsstadiutns vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Die Strafverfahrensrechtswissenschaft jder kennzeichnet das j-. Prüfunosstadium als erstes Stadium Strafverfahrens. In der.

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