Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 218 (NJ DDR 1972, S. 218); kretisiert. Es wurden die Frage- und Aufklärungspflicht sowie die Hinweis- und Beratungspflicht als prozessuale Institute geschaffen bzw. ausgebaut. „Die Verpflichtung des Gerichts, im Zusammenwirken mit den Prozeßparteien und anderen Verfahrensbeteiligten, insbesondere mit den in das Verfahren einbezogenen gesellschaftlichen Kräften, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dahin zu wirken, daß die Parteien die für die sachgemäße Erledigung erforderlichen Anträge stellen“, wurde als „Ausdruck des dem Prozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik zugrunde liegenden Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit und der Unterstützung der Parteien bei der Verwirklichung ihrer Rechte“ aufgefaßt. Diese Verpflichtung wurde gleichzeitig als Voraussetzung für die „Erfüllung der den sozialistischen Rechtspflegeorganen gestellten Aufgabe, die den Streitfällen zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikte so umfassend wie möglich zu klären“, verstanden./22/ Schon im Jahre 1960 hat das Oberste Gericht festgestellt, daß nur, „wenn das Gericht sich seiner aktiven Rolle bei der Erforschung der Wahrheit voll bewußt wird und demgemäß seiner Pflicht genügt, den Parteien je nach Lage der Umstände bei der Aufklärung des Sachverhalts in einem wirklich alle Seiten der Sache erschöpfenden Umfange zu helfen, es erwarten (kann), überzeugende, das Verständnis und die Billigung unserer Werktätigen findende Urteile zu fällen.‘723/ Und bereits davor hat es ausgesprochen, daß die Fragepflicht den Sinn hat, die Prozeßparteien anzuregen, das von ihnen Gewollte zu zweckmäßigen Anträgen zu formulieren, ihre Ansprüche richtig zu begründen und notwendige Beweise anzutreten. Sie soll insbesondere verhindern, daß eine Partei durch eine ihr ungünstige Entscheidung des Gerichts überrascht wird, weil sie Anträge falsch formuliert oder ein nach Ansicht des Gerichts notwendiges Vorbringen aus Unkenntnis dieser Ansicht unterlassen hat./24/ Die Entwicklung der Aktivität der Gerichte mit. dem Ziel, die objektive Wahrheit zu erforschen und so die Voraussetzungen für gesetzliche und überzeugende Entscheidungen zu schaffen, bei gleichzeitiger Unterstützung der Parteien, ihre Rechte richtig wahrzunehmen und an der Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens vertrauensvoll mitzuwirken, das waren die Dreh- und Angelpunkte für die Herausbildung und Durchsetzung der sozialistischen Prozeßprinzipien, auf die sich die Rechtsprechung insofern konzentrierte. In diesen Prinzipien kam auch die Parteilichkeit des sozialistischen Zivilverfahrens deutlich zum Ausdruck. Die Lösung einzelner Rechtskonflikte wurde als Beitrag zur Entwicklung und Gestaltung der sozialistischen Gesellschaftsordnung betrachtet, und zugleich wurde vom Erfordernis einer wirklich gleichberechtigten Stellung und Behandlung der Prozeßsubjekte und ihrer aktiven Mitwirkung im Verfahren ausgegangen. Dem bürgerlichen Zivilverfahren waren die Werktätigen immer und zu Recht mit Mißtrauen begegnet. Dieses Mißtrauen war nicht schon mit der Errichtung der Arbeiter-und-Bauern-Macht und der Schaffung sozialistischer Gerichte überwunden. Es mußte vielmehr in langwieriger täglicher Arbeit überwunden werden. Das konnte erfolgreich nur auf der Grundlage der sozialistischen Prozeßprinzipien geschehen und verlangte ihre konsequente Realisierung. Verletzungen der Frage- und Aufklärungspflicht wurden deshalb immer wieder als (22! Vgl. das in Fußnote 21 angeführte Urteil. ,23/ OG, Urteil vom 10. März 1960 - 1 Zz 1/60 - (OGZ Bd. 7 S. 149; NJ 1960 S. 479). /24/ OG, Urteil vom 10. Dezember 1956 - 2 Za 128/56 - (OGA Bd. 2 S. 69; NJ 1957 S. 380). „in höchstem Maße oberflächlich“ und vertrauensschädigend kritisiert./25/ Das Oberste Gericht beschränkte sich dabei niemals auf allgemeine Hinweise und Ermahnungen. Es sah seine Aufgabe vielmehr darin, in konstruktiver Weise auf den Arbeitsstil der Gerichte Einfluß zu nehmen, den Inhalt der einzelnen Rechtsinstitute zu bestimmen und so auch die Durchsetzung der gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der Bürger und anderen Rechtssubjekte Zu vervollkommnen. In einer ganzen Reihe von Entscheidungen wandte es sich gegen jegliche Formen formalen Herangehens an das Vorbringen der Prozeßparteien, indem es von den Gerichten verlangte, in jedem Fall das wirkliche Anliegen der Parteien zu ermitteln und ihnen zu helfen, ihr Vorbringen mit dem Ziel ihres Klagebegehrens in Einklang zu bringen. In diesem Sinne sind insbesondere die Urteile des Obersten Gerichts zu verstehen, in denen darauf hingewiesen wurde, die Parteien dabei zu unterstützen, ihre Anliegen schlüssig darzulegen./26/ Schon sehr früh traf das Oberste Gericht die grundsätzliche Feststellung, daß es „die selbstverständliche Pflicht“ der Gerichte sei, „Eingaben, besonders von nicht rechtskundigen Personen, auf ihren Sinn zu prüfen und auszulegen, und es bedeutet eine Pflichtverletzung, wenn die Gerichte sich eng an den Wortlaut klammern und hiernach zum Nachteil des Schreibers entscheiden“./2'7/ Im gleichen Sinne wandte sich das Oberste Gericht auch gegen stillschweigende Unterstellungen der Gerichte, da das regelmäßig zu einer die reale Sach- und Rechtslage nicht genügend berücksichtigenden Entscheidung führt./28/ Mehr noch, es verlangte von den Gerichten, die Parteien über die Tragweite ihrer Äußerungen, Prozeßhandlungen und sonstigen Verhaltensweisen sowie auch über die prozessualen Maßnahmen des Gerichts, insbesondere über prozessuale Auflagen zu belehren, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich im Verfahren der Sach- und Rechtslage angemessen zu venhalten./29/ Wiederholt machte das Oberste Gericht z. B. deutlich, daß es bei Anerkenntnissen nicht nur darauf ankomme, deren Gesetzlichkeit zu prüfen, sondern auch darauf, die Parteien vor Unbedachtheiten zu bewahren, sie also über die Wirkungen und Konsequenzen derartiger Anerkenntnisse aufzuklären und ihnen damit zu einer der Tragweite der Erklärung bewußten Handlungsweise zu verhelfen./30/ Von besonderer Bedeutung und die Grundorientierung des Obersten Gerichts besonders charakterisierend ist dabei, daß immer wieder betont wird, daß die Gerichte rechtsunerfahrenen und nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien besondere Unterstützung angedeihen lassen müssen./31/ Einwände hiergegen, die in den gerichtlichen Hinweisen eine Parteinahme zugunsten eines der Prozeßsubjekte sahen, wurden ausdrücklich /25/ Vgl. z. B. OG, Urteil vom 24. Oktober 1952 - Za 2/52 -(OGZ Bd. 2 S. 43; OGA Bd. 1 S. 37) ; Urteil vom 23. April 1959 - 1 Zz 32/59 - (OGZ Bd. 7 S. 11; NJ 1959 S. 500). /26/ Vgl. z. B. OG, Urteil vom 8. April 1954 - 2 Za 41/53 - (OGZ Bd. 3 S. 135; NJ 1954 S. 478); Urteil vom 25. Mai 1954 - 1 Za 171/53 - (OGZ Bd. 3 S. 147; NJ 1954 S. 480); Urteil vom 26. Juni 1954 - 1 Za 59/54 - (OGZ Bd. 3 S. 155; NJ 1954 S. 668). /27/ Urteil vom 27. April 1951 - la Zz 2/51 - (OGZ Bd. 1 S. 126). /28/ Urteil vom 17. September 1959 - 1 ZzF 31/59 - (OGZ Bd. 7 S. 85; NJ 1959 S. 818). /29/ Vgl. z. B. OG, Urteil vom 28. Juli 1953 - 1 Zz 95/53 - (OGZ Bd. 2 S. 196; NJ 1953 S. 659); Urteil vom 22. Oktober 1956 - 2 Za 94/56 - (OGA Bd. 2 S. 29; NJ 1957 S. 525). /30/ Vgl. OG, Urteil vom 14. September 1954 1 Zz 146/54 (OGZ Bd. 3 S. 179; NJ 1954 S. 704); Urteil vom 4. Februar I960 -1 ZzF 58/59 - (OGZ Bd. 7 S. 141; NJ 1960 S. 445) ; Urteil vom 20. Februar 1968 - 2 Zz 30/67 - (OGZ Bd. 12 S. 86; NJ 1968 S. 318). /31/ Vgl. OG, Urteil vom 5. Dezember 1951 la Zz 23/51 (OGZ Bd. 1 S. 255); Urteil vom 13. November 1953 1 Za 142/53 (OGZ Bd. 3 S. 49; NJ 1954 S. 62); Urteil vom 12. Juni 1955 -1 Zz 89/55 (OGZ Bd. 4 S. 115) Rechtsprechungsbeilage 1956 S. 4). 218;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Konsularbesuchen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Betreuungstätigkeit ausländischer Botschaften bei ihrem Staatssicherheit inhaftierten Bürgern. Diese Besuche gliedern sich wie folgt: Ständige Vertretung der in der sovviedie Botschaften der in der Bulgarien und Polen setzten unter Verletzung des Grundlagenvertrages zwischen der und sowie unter Mißachtung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Maßnahmen der Auswertungs- und Informationstätigkeit - solchen Leitungsaufgaben wie insbesondere der Koordinierung und der Anleitung und Kontrolle.

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