Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 626

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 626 (NJ DDR 1970, S. 626); Unterhalt weiter gewährt, so beginnt die Sethsmonatefrist des § 31 Abs. 1 FGB dann zu laufen, wenn die Dauer der vertraglichen Unterhaltsleistung abgelaufen ist. 1. Ein Anlaß zur Klagerhebung nach § 31 FGB liegt erst dann vor, wenn eine versuchte außergerichtliche Klärung ohne Erfolg geblieben ist. Wird eine Aufforderung zur freiwilligen Weiterleistung vor Klagerhebung unterlassen und erkennt der Verpflichtete den Anspruch in der mündlichen Verhandlung unverzüglich an, so treffen den Kläger die sich aus § 93 ZPO ergebenden Kostenfolgen. OG, Urt. vom 2. Juli 1970 - 1 ZzF 14/70. Die Ehe der Parteien wurde im August 1967 geschieden. Im Urteil des Kreisgerichts wurde der Verklagte u. a. verurteilt, an die Klägerin ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von zwei Jahren monatlich 150 M Unterhalt zu zahlen, weil sie unmittelbar vor der Geburt ihres zweiten ehelichen Kindes stand. Im August 1969 hat die Klägerin den Verklagten auf - Fortzahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich 80 M für die Zeit vom 20. August 1969 bis 30. Juni 1970 gerichtlich in Anspruch genommen. Zur Begründung trug sie vor: Da sie das am 23. Juni 1967 geborene Kind nicht in einer Kinderkrippe unterbringen könne, sei es ihr nicht möglich, ihren Lebensunterhalt voll aus eige-' nen Arbeitseinkünften zu bestreiten. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sei sie deshalb weiterhin auf einen Unterhaltszuschuß des Verklagten angewiesen. In Erwiderung auf den Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung hat der Verklagte erklärt, daß er dem Unterhaltsverlangen nach-komme. Für eine Klage bestehe daher kein Bedürfnis. Vor Einleitung gerichtlicher Schritte habe ihm die Klägerin ihre wirtschaftliche Lage nicht mitgeteilt. Die Klägerin entgegnete hierauf, daß nach § 31 FGB die Fortdauer der Unterhaltszahlung nur in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen werden könne; daher sei Klagerhebung geboten. In der mündlichen Verhandlung hat der Verklagte unter Verwahrung gegen die Kostenpflicht den Anspruch der Klägerin anerkannt. Die Zivilkammer hat ihn entsprechend seinem Anerkenntnis und zur Zahlung der Kosten verurteilt. Zur Kostenentscheidung wird dargelegt, daß § 31 FGB eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten über die-Weiterzahlung von Unterhalt nicht ausschließe. Es sei jedoch nicht mit Sicherheit voraussehbar, ob die Klägerin das Kind unmittelbar nach- Vollendung des dritten Lebensjahres in einem Kindergarten unterbringen könne. Sei dies wider Erwarten nicht sofort möglich, so sei sie u. U. auf weitere Unterhaltszahlungen des Verklagten angewiesen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 könne die Fortdauer der Unterhaltszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist erneut verlangt werden, wenn sie nur für bestimmte Zeit ausgesprochen worden sei. Eine solche Forderung könne die Klägerin aber nicht mehr, geltend machen, wenn sie sich für die Zeit von August 1969 "bis Juni 1970 außergerichtlich vergleiche. Die Sechsmonatefrist des § 31 FGB beginne, wenn die in einer gerichtlichen Entscheidung, der ein außergerichtlicher Vergleich nicht gleichgesetzt werden könne, festgelegte Dauer der Unterhaltszahlung abgelaufen sei. Die Klägerin habe daher klagen müssen, um mögliche Ansprüche nach § 31 Abs. 2 Satz 2 FGB zu wahren. § 93 ZPO könne deshalb in diesem Falle keine Anwendung finden. Gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Gemäß § 44 FVerfO finden in Familiensachen, soweit es sich nicht um Ehesachen handelt, die kostenrecht- lichen Bestimmungen der ZPO Anwendung. Dies trifft grundsätzlich auch auf § 93 ZPO zu, nach dem der klagenden Partei die Verfahrenskosten zur Last fallen, wenn der Verklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klagerheburig gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Solche Voraussetzungen waren in diesem Verfahren gegeben. Ohne den Verklagten von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nach Ablauf ihrer zweijährigen Unterhaltsberechtigung in Kenntnis zu setzen und ohne ihn vorher zur freiwilligen Weiterzahlung eines Unterhaltsbeitrags aufzufordern, hat. die Klägerin sogleich Klage erhoben, und der Verklagte hat im Verhandlungstermin den Anspruch sofort ohne Einschränkung bei Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Bereits vorher hatte er schriftsätzlich erklärt, daß er die Unterhaltsforderung der Klägerin auch ohne gerichtliches Verfahren erfüllen werde. § 20 FVerfO schließt zwar den Erlaß eines Anerkenntnisurteils in Familienverfahren aus, nicht aber die Möglichkeit des Anerkenntnisses selbst. Allerdings muß es mit den Grundsätzen des Familienrechts im Einklang stehen, was im vorliegenden Falle bejaht werden kann. Das Kreisgericht möchte die Zulässigkeit der Anwendung des § 93 ZPO in Familiensachen. für die Regel auch nicht in Zweifel ziehen. Es ist jedoch der Auffassung, daß diese Bestimmung bei Verfahren nach § 31 FGB keine Anwendung finden könne, da solche Klagen zur Vermeidung von Rechtsverlusten wegen der Klagefrist von sechs Monaten nach Ablauf der bisherigen Unterhaltsberechtigung auch dann geboten seien, wenn der Verpflichtete freiwillig leisten wolle. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst geht die Zivilkammer zutreffend davon aus, daß die Fassung des § 31 FGB nicht äusschließt, außergerichtliche Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten über die Fortdauer einer nach § 29 FGB durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen befristeten Unterhaltsberechtigung für zulässig und rechtsverbindlich anzusehen, soweit sie den Grundsätzen des FämHienrechts entsprechen. Zutreffend wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß die allgemeinen Prinzipien des Familienrechts auf eine außergerichtliche Regelung gegenseitiger Ansprüche, insbesondere auch Unterhaltsforderungen, orientieren. Hierauf ist schon in der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305) hingewiesen worden. Wenn-dort dargelegt wurde, daß es dem wachsenden Bewußtseinsstand der Werktätigen entspricht, ihre Unterhaltspflichten freiwillig zu erfüllen, so gilt dies sowohl für den Unterhalt der Kinder als auch für alle anderen Unterhaltsverpflichtungen, sei es gegenüber dem Ehegatten, sei es gegenüber Verwandten. Dem Fämilienrecht wohnt besonders der Grundsatz inne, bei der Durchsetzung der sich aus ihm ableitenden Ansprüche, vor allem auch Unterhaltsforderungen, nach Möglichkeit Kosten zu vermeiden oder im angemessenen Rahmen zu halten, da diese mitunter solche Belastungen für den Verpflichteten mit sich bringen können, daß die Erfüllung der Forderung des Berechtigten gehindert oder zumindest erschwert wird. Wenn von diesen Prinzipien § 30 Abs. 3 FGB eine Ausnahme festlegt und außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen, die Rechtswirksamkeit versagt, so hat das seinen berechtigten Grund. Es soll insbesondere vermieden werden, daß durch derartige Vereinbarungen die Einstellung der Ehegatten zur Auflösung bzw. zum Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft in nicht zu bil 626;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 626 (NJ DDR 1970, S. 626) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 626 (NJ DDR 1970, S. 626)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des sind strikt durchzusetzen. Günstige Möglichkeiten bieten diese rechtlichen Grundlagen vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Armeeangehörigen der Großbritanniens und Frankreichs, die die Hauptstadt der von Berlin aus aufsuchen. Die beim Grenzübertritt erkannten oder getroffenen.

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