Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 625 (NJ DDR 1970, S. 625); Eine solche Sachlage ist insbesondere dann gegeben, wenn dem Ehegatten, der allein oder überwiegend die Ehe zerrüttet hat, das Erziehungsrecht für die Kinder übertragen wird und er aus diesem Grunde nicht in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen und auch aus seinem sonstigen Vermögen seine Lebensbedürfnisse nicht bestreiten kann (so auch FGß-Lehr-kommentar, Berlin 1966, Anm. I au § 29, S. 120 ff., sowie Eberhardt, „Zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den FGB-Entwurf“, NJ 1966 S. 10, Fußn. 17). Es erfordern dann die wohlverstandenen Interessen der Kinder, deren Erziehung eine bedeutende staatsbürgerliche Aufgabe des erziehungsberechtigten Eltemteils ist, die gesellschaftliche Anerkennung und Würdigung findet (§ 42 Abs. 1 FGB), diesem einen Unterhaltsanspruch zuzubilligen, selbst wenn Umstände, die in seinem Verhalten liegen, unter anderen Bedingungen dagegen sprechen würden. Eine solche Entscheidung ist dann auch gerechtfertigt und widerspricht nicht der Rechtsauffassung unserer Bürger. Der nichterzie-hungsberechtigte Ehegatte, der sich in der Ehe pflichtbewußter verhielt, hat in diesem speziellen Falle zusätzliche Pflichten gegenüber seinen Kindern, deren künftiges Wohl durch eine ausreichende Erziehung und Betreuung durch den hierfür berechtigten Elternteil zu gewährleisten ist. Hierdurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß sich das eheliche Fehlverhalten des erziehungsberechtigten Ehegatten, wenn es schwerwiegend und für die Zerrüttung ursächlich ist, auf die Höhe seines Unterhaltsanspruchs mindernd auswirken kann. Immerhin ist ihm jedoch ein solcher Unterhaltsbetrag zuzubilligen, der seine dringendsten Bedürfnisse deckt, zumal sonst nicht auszuschließen wäre, daß Unterhaltsmittel, die für die Kinder bestimmt sind, anderweit Verwendung finden. Nach dem Beweisergebnis steht fest, daß die Verklagte nach Ausspruch der Scheidung aus objektiven Gründen nicht sogleich in der Läge war, die Tochter S. in eine Krippe zu geben. Hiervon wurde ihr ärztlicherseits wegen des Gesundheitszustandes des Kindes für die nächsten sechs Monate dringend abgeraten. Des weiteren hat die Verklagte unwidersprochen vorgetragen, daß nach Auskunft der Abteilung Gesundheitswesen in nächster Zeit ein Krippenplatz nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Es lag demnach nahe, daß die Verklagte einer ganztägigen Berufstätigkeit nicht ohne weiteres nachgehen konnte. Ob die Schwierigkeiten dadurch zu überwinden waren, daß die Mutter der Verklagten auch fürderhin bereit .ist, 'sich, wie vor der Scheidung, an der Erziehung und Betreuung des Kindes zu beteiligen, wird in der erneuten Verhandlung noch, zu klären sein. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu erörtern, ob und in welchem Maße die Verklagte angehalten werden kann, Heimarbeit zu verrichten. In Ausnahmefällen, wie dem vorliegenden, ist vom erziehungsberechtigten Ehegatten zu verlangen, daß er neben der Erziehung des Kindes, die natürlich nicht beeinträchtigt werden darf, alle Möglichkeiten nutzt, eigene Einkünfte zu erzielen, damit er zumindest einen Teil seiner Bedürfnisse aus Erträgnissen eigener Berufsarbeit decken kann. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, wird der Kläger ab Rechtskraft der Scheidung an die Verklagte einen allen Umständen gerecht werdenden Unterhaltsbetrag für eine Überbrückungsizeit zahlen müssen. Dessen Dauer wird vor allem davon abhängig sein, ab wann für das Kind ein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden kann . oder konnte. Hierzu ist eine Auskunft bei der Abteilung Gesundheitswesen einzuholen. Da die staatlichen Organe, besonders auch des Gesundheit- und Sozialwesens, verpflichtet, sind, den Eltern bei der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder zu helfen (§4 Abs. 1 FGB), hat die Zivilkammer zugleich auf die Dringlichkeit in diesem gesondert gelagerten Falle hinzuweisen und um eine alsbaldige Bereitstellung eines Krippenplatzes zu ersuchen. Hierdurch würde für die noch junge Verklagte die Wiederaufnahme ihrer früheren Berufstätigkeit ermöglicht und für den Kläger eine über Gebühr lang dauernde Unter halts Verpflichtung "gegenüber seiner geschiedenen Frau vermieden. Was die Höhe des Unterhalts anbelangt, so sind die hierzu bereits gegebenen allgemeinen Hinweise zu beachten. Es ist aber auch zu berücksichtigen, daß das Verhalten eines Ehegatten, der allein oder überwiegend die Ehe zerrüttet hat, aber dennoch unterhaltsberechtigt ist, differenziert bewertet werden muß. Auch das Verhalten des anderen Ehegatten kann ggf für die Unterhaitsfrage nicht außerhalb jedweder Bewertung bleiben. So blieb z. B. in der Entscheidung des Kreisgerichts, worauf der Kassationsantrag zutreffend hinweist, unerwähnt, daßzü der Zeit, als dem Kläger die 1'/-Zimmer-Wohnung zugewiesen wurde (etwa Februar 1968), die Verklagte schwanger war und unter erheblichen hierdurch bedingten Beschwerden litt. Ihre Weigerung, zu diesem Zeitpunkt nach B. zu verziehen, kann daher nicht als schwerwiegende Verletzung ihrer ehelichen Pflichten angesehen werden, wofür übrigens auch der Kläger Verständnis zeigte. Die nach der Entbindung aufgetretenen Differenzen der Parteien wegen der Anschaffung bestimmter Haushaltsgegenstände können das ablehnende Verhalten der Verklagten zwar nicht rechtfertigen, sie sind jedoch bei der Einschätzung der Schwere des * pflichtwidrigen Verhaltens der Verklagten mit zu beachten. Fehl geht schließlich der Hinweis der Zivilkammer auf § 18 Abs. 4 FGB. Sie hat insoweit nicht erkannt, weshalb der Unterhalt für Ehegatten, die .bei .bestehender Ehe getrennt leben, und für geschiedene Eheleute im FGB unterschiedlich ausgestaltet würde. Im ersten Falle soll die Unterhaltsregelung nicht zuletzt auch mit zur Überwindung der Ehestörungen, vor allem des Getrenntlebens, beitragen, während es im Falle des § 29 FGB darum geht, die Folgen der Scheidung auf dem Gebiete des Unterhalts einer .beiden Ehegatten gerecht werdenden Lösung zuzuführen. Da das Urteil des Kreisgerichts in Ziff. 4 seines Ausspruchs § 29 FGB verletzt, war es insoweit aufzuheben. Nachdem nicht auszuschließen ist, daß im Ergebnis der weiter vorzunehmenden Erörterungen der Verklagten doch Unterhaltsahsprüche gegenüber dem Kläger für die Zeit nach der Scheidung zustehen könnten, war auch die Entscheidung über den Unterhalt für die Tochter S. mit aufzuheben. §31 FGB; §§20, 44 FVerfO; §93 ZPO. 1. Gemäß §44 FVerfO finden in Familiensachen, soweit es sich nicht um Ehesachen handelt, die kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung. Das trifft grundsätzlich auch auf § 93 ZPO zu, nach dem der klagenden Partei die Verfahrenskosten zur Last fallen, wenn der Verklagte keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. 2. Der Gesetzestext des § 31 FGB schließt nicht aus, außergerichtliche Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten fiber die Fortdauer einer nach § 29 FGB durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen befristeten Unterhaltsberechtigung für zulässig und rechtsverbindlich anzusehen, soweit sie den Grundsätzen des Familienrechts entsprechen. 3. Wird in einer außergerichtlichen Vereinbarung fiber die Fortdauer des Unterhalts für eine bestimmte Zeit;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 625 (NJ DDR 1970, S. 625) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 625 (NJ DDR 1970, S. 625)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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