Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 627

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 627 (NJ DDR 1970, S. 627); ligender Weise beeinflußt wird. Für solche Erwägungen ist jedoch in den Fällen des § 31 FGB kein Raum, da nach rechtskräftiger Scheidung nur noch Unterhaltsprobleme und nicht wie in Verfahren nach §§ 29, 30 FGB zunächst die Voraussetzungen der Eheauflösung zu klären sind. Daher nimmt § 31 FGB auch nicht auf § 30 Abs. 3 FGB 'Bezug. Die Möglichkeiten des Abschlusses außergerichtlicher Vereinbarungen über Unterhaltsforderungen nach §31 FGB anzüerkennen schließt zugleich mit ein, seine Sechsmonatefrist sinnvoll änzuwenden. Insoweit ist das Kreisgericht auf halbem Wege stehengeblieben. Seine Rechtsauffassung hinderte die Beteiligten in all den Fällen, in denen die außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung den Zeitraum von einem halben Jahr überschreiten würde, sich auf diese Weise zu einigen. Eine dem Problem gerecht werdende Lösung kann nur darin gefunden werden, wenn insoweit der außergerichtliche Vergleich einer gerichtlichen Entscheidung gleichgesetzt wird, wie dies z. B. auch in den Fällen der Abänderungsklagen nach § 22 FGB der Fall ist. Das heißt, daß auch im Falle außergerichtlicher Vereinbarung die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Dauer der vertraglichen Unterhaltsleistung abgelaufen ist. Darüber hinaus beginnt die Frist auch dann zu laufen, wenn der Verpflichtete, unabhängig davon, ob die Weiterzahlung des Unterhalts für eine bestimmte Zeit oder zeitlich unbegrenzt vereinbart wurde, die Zahlung ohne Zustimmung des Berechtigten einstellt (so auch BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 31. August 1967 6 BF 142/ 67 - NJ 1970 S. 31). Nur auf diese Weise wird gewährleistet, daß im Falle des § 31 FGB die geschiedenen Eheleute ausnahmslos, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, ihre Unterhaltsbeziehungen einverständlich, ohne Inanspruchnahme des Gerichts regeln können. Das hat zugleich zur Folge, daß der Berechtigte auch um Kostennachteile zu vermelden, gehalten ist, vor Klagerhebung den Verpflichteten zur freiwilligen Weitergewährung des Unterhalts aufzufordern. Ein solches Verlangen ist berechtigt und' entspricht den sozialistischen Verhaltensregeln unserer Bürger. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß geschiedene Ehegatten in der Regel über die künftigen beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr unterrichtet sind. Ein Anlaß zur Klagerhebung nach § 31 FGB liegt damit in Fällen der vorliegenden Art erst dann vor, wenn eine versuchte außergerichtliche Klärung ohne Erfolg geblieben ist. Wird wie in diesem Verfahren eine Aufforderung zur freiwilligen Weiterleistung vor Klagerhebung unterlassen und erkennt der Verpflichtete den Anspruch in der mündlichen Verhandlung unverzüglich an, so treffen den Kläger die sich, aus § 93 ZPO ergebenden Kostenfolgen. Eine solche Rechtsauslegung steht im Einklang mit den Prinzipien des FGB (§ 1 FVerfO). Das Kreisgericht hätte deshalb nicht dem Verklagten, sondern der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegen müssen. §&5 FGB. Die Voraussetzungen für die Übertragung des Erziehungsrechts auf einen Elternteil liegen dann nicht vor, wenn die bisherige Erziehungssituation erkennen läßt, daß dieser nach seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten auch bei Unterstützung durch gesellschaftliche Kräfte keine- ausreichende Gewähr für eine pflichtbewußte Erziehung und Betreuung des Kindes bietet. BG Karl-Marx-Stadt, Urt, vom 16. März 1970 6 BF 166 69. Das Kreisgericht hat das Erziehungsrecht für die beiden Kinder der Parteien, den 1967 geborenen Sohn Christian und die 1969 geborene Tochter Elke, nach Scheidung der Ehe dem Kläger übertragen. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt, daß die Verklagte, insbesondere wegen ihrer nicht ausreichend entwickelten geistigen Fähigkeiten, nicht die Voraussetzungen besitze, um auch nur ein Kind ordnungsgemäß zu erziehen und zu betreuen. Sie habe das Kind Christian so vernachlässigt, daß seine Einweisung in ein Heim erfolgen mußte. Da die Gefahr der Vernachlässigung gleichfalls für das Kind Elke bestehe, habe ihr auch das Erziehungsrecht für dieses erst vier Monate alte Kind nicht übertragen weiden können. Die Verklagte hatvgegen die Erziehungsrechtsentscheidung Berufung eingelegt, mit der sie die Übertragung des Erziehungsrechts für das Kind Elke auf sich begehrt. Sie hat dazu vorgetragen: Das Gericht habe außer acht gelassen, daß sie noch sehr jung sei und deshalb die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Betreuung und Erziehung der Kinder notwendig sind, erst erwerben müsse Die Prüfung des Gerichts hätte sich insbesondere darauf erstrechen müssen, ob sie nicht mit der erforderlichen Unterstützung und Betreuung durch die hierfür zuständigen Organe und Einrichtungen des Gesundheitswesens in der Lage ist, ihren Aufgaben bei der Betreuung und Erziehung zumindest des jüngsten Kindes voll gerecht zu werden. Aus der unzureichenden Betreuung des Kindes Cristian habe sie die notwendigen Schlußfolgerungen gezogen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. . Aus den Gründen: Maßgeblich für die Entscheidung, welchem Elternteil * nach Ehescheidung das Erziehungsrecht für ein Kind übertragen wird, ist die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes. Dazu hat das Gericht gemäß § 25 Abs. 2 FGB Feststellungen über den erzieherischen Einfluß der Eltern, das Verhältnis der Kinder zu ihnen und die Lebensverhältnisse der Eltern Zu treffen. ’ Die Ausführungen des Kreisgerichts, wonach die Verklagte infolge ihres nicht ausreichend entwickelten geistigen Niveaus nicht über die notwendigen Voraussetzungen für die künftige Ausübung des Erziehungsrechts verfügt, wurden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, die vom Senat durchgeführt wurde, bestätigt. Insbesondere von der Zeugin J., die das Kind Christian in der Krippe betreute, wurde eingeschätzt, daß die Verklagte in der Vergangenheit keinesfalls böswillig ihren erzieherischen Aufgaben nicht nachgekommen, sondern unfähig sei, die ihr obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Diese Zeugin hatte die Verklagte durch unmittelbare Hinweise hinsichtlich des Waschens der Kinderwäsche, der Ordnung und Sauberkeit des Kinderbettchens und der Pflege des Kindes 'angeleitet. Die Verklagte nahm derartige Hinweise auch bereitwillig entgegen, vermochte sie aber nur für wenige. Tage zu beherzigen. Die von der Zeugin zur Persönlichkeit der Verklagten vorgetragene Einschätzung stimmt mit dem Eindrude, den der Senat von ihr während des Verfahrens, insbesondere durch die Vernehmung der Verklagten als Partei, gewonnen hat, überein Die Verklagte verfügt nicht über die Fähigkeit, ihr Handeln hinreichend durch zielgerichtete bewußte Tätigkeit zu steuern. Darauf ist nach Meinung des Senats auch mit zurückzuführen, daß die Verklagte eine ungefestigte Arbeitsdisziplin hat und auch leicht äußeren ungünstigen Einflüssen zugänglich ist. Es ist deshalb besonders ungewiß, wie sich ihre künftigen Lebensverhältnisse gestalten werden. Nach den Feststellungen des Referats Jugendhilfe ist eine Unterstützung der Verklagten durch ihre;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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