Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 324

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 324 (NJ DDR 1970, S. 324); liehen Rechtsverkehr zu regeln. Sie sind ein Ausdruck des erfolgreichen Bemühens unseres Staates um die Vertiefung der Zusammenarbeit mit den sozialistischen Bruderländern und um die Erweiterung der Beziehungen zu den uns freundschaftlich verbundenen antiimperialistischen Nationalstaaten2. Der Rechtshilfevertrag mit der Mongolischen Volksrepublik Der Abschluß dieses Vertrags ist ein Beitrag zur Verwirklichung der in Art. 10 des Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der DDR und der Mongolischen Volksrepublik vom 12. September 1968 (GBl. I S. 348) eingegangenen Verpflichtung, Verträge zur Regelung der Zusammenarbeit auf den verschiedensten Gebieten des gesellschaftlichen Lebens abzuschließen. Der Vertrag stimmt in Umfang und Inhalt voll und ganz mit den bisher von der DDR abgeschlossenen Rechtshilfeverträgen überein. Seine Systematik entspricht der des Rechtshilfevertrags mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 20. Mai 19673; sie zeichnet sich im Interesse einer einfacheren Handhabung des Vertrags durch eine strengere, komplexe Gliederung der verschiedenen Rechtsgebiete aus. Im einzelnen regelt der Vertrag den Umfang des Rechtsschutzes der Staatsbürger und juristischen Personen beider Staaten, die gegenseitige Unterstützung der Rechtspflegeorgane der Vertragspartner durch Leistung von Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen, die kollisionsrechtlichen Bestimmungen in Zivil- und Familiensachen, den Verkehr in Urkundssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Auslieferung von Personen und die Übernahme der Strafverfolgung. Darüber hinaus wird die gegenseitige Information der Vertragspartner über die geltende Gesetzgebung und Fragen ihrer Anwendung vereinbart. Umfang des Rechtsschutzes Art. 1 des Vertrags sichert den Bürgern und juristischen Personen der Vertragspartner zur Wahrnehmung ihrer persönlichen und Vermögensrechte die rechtliche Gleichstellung und den freien Zutritt zu den Gerichten und anderen Organen- zu, die auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Strafrechts zuständig sind. Entsprechende Anträge können auch im Wege der Rechtshilfe durch das Gericht am Ort des Antragstellers aufgenommen und weitervermittelt werden (Art. 5). Die übrigen Bestimmungen des Teils I des Vertrags regeln die Voraussetzungen für die Befreiung von der Sicherheitsleistung und die Kastenbefreiung im gerichtlichen Verfahren. Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen Teil II des Vertrags legt die gegenseitige Unterstützung der Rechtspflegeorgane in Zivil- und Familiensachen fest. Die Rechtshilfe in Strafsachen wird in Teil VII geregelt, in dem auch die Auslieferung behandelt wird. Die Gewährung von Rechtshilfe umfaßt die Zustellung von Schriftstücken und die Durchführung der verschiedenartigen Prozeßhandlungen, die in Art. 8 und 67 beispielhaft aufgezählt sind. Hervorgehoben sei, daß 2 Vgl. die Begründung der Gesetzentwürfe zu beiden Verträgen duröi den Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Dr. Wünsche, in der Volkskammer am 24. September 196, stenografische Niederschrift der 14. Tagung der Volkskammer (5. Wahlperiode), S. 545 f. 3 Vgl. Vertrag zwischen der DDR und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 20. Mai 1966 (GBL 1967 I S. 8). gemäß der Formulierung des Art. 8 die Beschaffung von Gutachten durch den anderen Vertragspartner bzw. dessen Unterstützung bei der Fertigung von Gutachten eine Rechtshilfehandlung ist, die nur durch Einschaltung des zuständigen Gerichts des betreffenden Vertragspartners veranlaßt werden kann. Beachtlich ist auch die Festlegung des Art. 14 Abs. 3, wonach das in Anspruch genommene Gericht verpflichtet ist, Maßnahmen zur Ermittlung der Anschrift der im Rechtshilfeersuchen benannten Person zu treffen, wenn diese unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar ist. Bezüglich der im Rechtsverkehr mit der Mongolischen Volksrepublik zu verwendenden Sprache empfiehlt es sich, den mit einem Ersuchen zu übersendenden Unterlagen Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen (Art. 10). Der sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Rechtshilfe ergebende Schriftverkehr .wird über die zentralen Rechtspflegeorgane der Vertragspartner geleitet. Das bedeutet, daß die Gerichte und Staatlichen Notariate alle Ersuchen über das Ministerium der Justiz und die Ermittlungsorgane alle Ersuchen über den Generalstaatsanwalt der DDR zu leiten haben (Art. 9 und 68). Art. 69, der das freie Geleit von Zeugen und Sachverständigen regelt, enthält in Abs. 3 eine Festlegung über die den geladenen Zeugen und Sachverständigen zustehende Kostenerstattung und Vergütung durch das ersuchende Gericht. Das sind insbesondere Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten sowie Lohnausfall. Sachverständige haben daneben einen Anspruch auf ein Gutachterhonorar: Kollisionsrechtliche Bestimmungen Der Vertrag enthält umfangreiche Regelungen hinsichtlich der in Zivil- und Familiensachen anzuwendenden Rechtsnormen und entsprechende Zuständigkeitsbestimmungen, die Geltung haben, wenn an Rechtsverhältnissen Bürger beider Staaten beteiligt sind. Im Prinzip wurde als Anknüpfung für das anzuwendende materielle Recht die Staatsbürgerschaft der am Rechtsverhältnis Beteiligten gewählt, ln den Fällen, in denen die Parteien eine unterschiedliche Staatsbürgerschaft haben, wird an das Recht des Staates angeknüpft, dessen Gericht zur Entscheidung der Sache angerufen wurde, bzw. an den Wohnsitz der Parteien oder an den des Antragstellers. Diese Kombination der verschiedenen Anknüpfungsprinzipien, die sich in langjähriger Praxis auf der Grundlage der bisher von der DDR abgeschlossenen Rechtshilfeverträge voll bewährt hat, ermöglicht den Gerichten die praktische Lösung der verschiedenartigen Konfliktfälle. Im einzelnen regelt der Vertrag das anzuwendende materielle Recht hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit einer Person, der Rechtsfähigkeit juristischer Personen, der Verschollenheitserklärung, der Todeserklärung und der Feststellung der Tatsache des Todes (Art. 25 bis 27), der materiellen Voraussetzungen und der Form für die Eheschließung (Art. 28), der persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (Art. 29 und 30), der Ehescheidung (Art. 31 und 32) und der Ehenichtigkeit (Art. 33), der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern (Art. 34 bis 36), der Annahme an Kindes Statt (Art. 37 und 38), der Vormundschaft und Pflegschaft (Art. 39 bis 42), 324;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 324 (NJ DDR 1970, S. 324) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 324 (NJ DDR 1970, S. 324)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaftanstalt befinden und sicher verwahrt werden müssen. Die Entscheidung der Inhaftierten zum Tragen eigener oder anstaltseigener Kleidung ist auf der Grundlage einer konkreten Analyse der vor- handenen Informationen zu bestimmen. Die Planung im Ermittlungsverfahren ist in erster Linie die. Sache des Untersuchungsführers.

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