Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 323 (NJ DDR 1970, S. 323);  Stellungnahmen nach § 25 Abs. 2 FGB sind vom Referat Jugendhilfe auch dann anzufordem, wenn übereinstimmende Vorschläge der Eltern für die Entscheidung über das Erziehungsrecht für die Kinder voriiegen, aber wegen der Notwendigkeit sozialpädagogischer Maßnahmen die Mitwirkung des Referats Jugendhdlfe erforderlich ist; bei der Anforderung der Stellungnahme hat das Gericht dem Referat Jugendhilfe konkrete Fragen vorzulegen ; bei Entscheidungen nach § 26 Abs. 2 FGB arbeiten Gericht und Referat Jugendhilfe während der Zeit, in der die Ehegatten das Erziehungsrecht nicht ausüben dürfen, eng zusammen, um die Voraussetzungen für eine Stabilisierung der Erziehungssituation zu schaffen; alle sechs Monate findet eine Beratung zwischen dem Gericht und dem Referat Jugendhilfe statt, in der die Entscheidungen auf dem Gebiet des Erziehungsrechts ausgewertet und Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit gezogen werden. Znr Zusammenarbeit zwischen Bezirksgericht und Jugendhilfeorgan im Bezirk Die Zusammenarbeit der Bezirksgerichte und der Jugendhilfeorgane im Bezirk sollte vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Anleitung der Zusammenarbeit der Kreisgerichte mit den Referaten Jugendhdlfe in den Kreisen erfolgen. Nach unserer Auffassung müßten insoweit die Schwerpunktaufgaben für den Bezirk herausgearbeitet und ihre Verwirklichung langfristig und abrechenbar geplant werden. Auf diese Weise würde sich in den Kreisen eine Zusammenarbeit nach einheitlichen Maßstäben entwickeln, was die Durchsetzung der Hauptaufgaben im gesamten Territorium erleichtert. Andererseits würben die Bezirksorgane durch den Informationsfluß aus den Kreisen in die Lage versetzt, die Entwicklung der Zusammenarbeit exakt einzuschätzen und auf die wichtigsten Aufgaben zu orientieren. In der Vergangenheit war die Zusammenarbeit der Gerichte und der Organe der Jugendhilfe in Berlin überwiegend davon bestimmt, Übereinstimmung in technisch-organisatorischen Fragen zu erzielen. Das geschah entweder durch Aussprachen zwischen den Richtern und den Jugendfürsorgen!, in einigen Stadtbezirken auch zwischen dem Direktor des Stadtbezirksgerichts und dem Leiter des Referats Jugendhilfe. Zur Auswertung von Plenartagungen und Fachrichterberatungen zu Problemen des Erziehungsrechts wurden auch gemeinsame Dienstbesprechungen durchgeführt. Diese Formen der Zusammenarbeit entwickelten sich im Bereich des Familienrechts sporadisch, weil die Stadtbezirksgerichte und die Referate Jugendhilfe nur ungenügend auf die gemeinsamen inhaltlichen Probleme der Arbeit orientiert worden waren. So wäre es aber z. B. notwendig gewesen, die Lösung folgenden Problems in Angriff zu nehmen: Bei Entscheidungen über das Erziehungsrecht für die Kinder erfolgte bisher sowohl beim Referat Jugendhilfe als auch beim Gericht die Sachaufklärung fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Betreuung und Pflege der Kinder, während der Aufklärung der politisch-erzieherischen Grundhaltung der Eltern als einer wesentlichen Voraussetzung für die Entwicklung der Kinder nur ungenügend Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Schlußfolgernd aus diesen und ähnlichen Mängeln haben der Direktor des Stadtgerichts und der Leiter des Sektors Jugendhilfe beim Magistrat von Groß-Berlin vereinbart, gemeinsam ein Arbeits- und Anleitungsmaterial über Inhalt und Wesen der politisch-erzieherischen Grundhaltung der Eltern und ihre Bedeutung für die Entscheidung über das Erziehungsrecht der Kinder auszuarbeiten und allen Familienrichtem und Mitarbeitern der Organe der Jugendhilfe zu erläutern. Des weiteren wurde festgelegt, alle Schulungen und Lehrveranstaltungen, die gemeinsame Probleme betreffen, gemeinschaftlich durchzuführen. Ebenso werden zentrale und ggf. auch örtliche Materialien, soweit sie die gemeinsame Arbeit betreffen, gemeinschaftlich ausgewertet. Materialien, Dokumente und Informationen werden ausgetauscht, soweit das zur Lösung der gemeinsamen Aufgaben erforderlich ist. Diese Festlegungen bedürfen der Ergänzung und weiteren Ausgestaltung im Prozeß ihrer Realisierung. Zu dem nächsten Schritt, der zu einer höheren Qualität der Zusammenarbeit führen soll, gibt es folgende Überlegungen : Es ist vorgesehen, in die Arbeitsplanvorhaben sowohl des Stadtgerichts als auch des Sektors Jugendhilfe für das Jahr 1971 gemeinsame Untersuchungen über die Durchsetzung der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts und der Richtlinie Nr. 2 des Zentralen Jugendhilfeausschusses zur Entscheidungstätigkedt der Jugendhilfeorgane in den Fällen des § 50 FGB auf der Grundlage individueller Erziehungsprogramme vom 8. Juli 19692 aufzunehmen. Dabei geht es vornehmlich um die unmittelbare Anleitung und Hilfe an Ort und Stelle. Ein solches Vorhaben setzt eine gründliche inhaltliche Vorbereitung voraus, um zu einheitlichen Auffassungen in materiell-rechtlicher, sozial-pädagogischer und verfahrensrechtlicher Hinsicht zu gelangen. Die Ergebnisse der gemeinsamen Untersuchungen sollen den jeweiligen Volksvertretungen und den zentralen Organen übermittelt werden, um die dortige Entscheidungstätigkeit zu unterstützen. Für die Zukunft ist es auch unerläßlich, die ehrenamtlichen Mitarbeiter der Jugendhilfe und die gesellschaftlichen Gerichte in die sich jetzt entwickelnde Zusammenarbeit der beiden staatlichen Organe einzubeziehen. 2 Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung 1969. Nr. 17. S. 290. AGNES MEHNERT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Zwei neue Rechtshilfeverträge der DDR Die Deutsche Demokratische Republik hat im vergangenen Jahr erstmalig mit außereuropäischen Staaten Verträge über den zwischenstaatlichen Rechtsverkehr abgeschlossen: den am 30. April 1960 in Ulan-Bator Unterzeichneten Vertrag mit der Mongolischen Volksrepublik über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien-und Strafsachen (GBl. I S. 120) und den am 22. Mai 1969 in Kairo Unterzeichneten Vertrag mit der Vereinigten Arabischen Republik über den Rechtsverkehr in Zivilund Familiensachen (GBl. I S. 216) Beide Vereinbarungen tragen dem Bedürfnis Rechnung, die sich zwischen der DDR und außereuropäischen Staaten entwickelnden vielfältigen Beziehungen durch Staatsverträge auch in bezug auf den zwischenstaat- l Beide Verträge sind durch Gesetze vom 24. September 1969 (GBL I S. 119 bzw. S. 215) von der Volkskammer der DDR bestätigt worden. Der Vertrag mit der Mongolischen Volksrepublik ist lt. Bekanntmachung vom 29. Dezember 1969 (GBL 1970 S. 9) am 27. Dezember 1969 und der Vertrag mit der Vereinigten Arabischen Republik lt. Bekanntmachung vom 2. März 1970 (Gm. I S. 15) am 1. März 1970 in Kraft getreten. 323;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 323 (NJ DDR 1970, S. 323) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 323 (NJ DDR 1970, S. 323)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des Vertrauens und der bewußten Verantwortung der Bürger beruhende Verhältnis der Zusammenarbeit zwischen den Organen Staatssicherheit und den Werktätigen hat positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Tätigkeit der Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik dient wie es im Gesetz über die Errichtung Staatssicherheit heißt der Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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