Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 310 (NJ DDR 1970, S. 310); die vom Verklagten hiergegen ergriffenen Maßnahmen keinen vollständigen Schutz gewährleisten konnten; die Tatsache, daß eine nachhaltige Einwirkung silikathaltiger Stäube auf den Kläger in seinem allgemeinen Lebensbereich außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit auszuschließen ist. Hierdurch ist bewiesen, daß die Tätigkeit als Bergmann bei dem Verklagten notwendiger, wesentlicher und bestimmender Umstand für die Entstehung der Silikoseerkrankung des Klägers ist. Damit liegt die in § 1 Abs. 1 der VO über Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten geforderte Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit bei dem Verklagten für die bei dem Kläger bestehende, in der Liste der Berufskrankheiten erfaßte Erkrankung vor. Dementsprechend hätte das Bezirksgericht bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage feststellen müssen, daß bei dem Kläger seit dem 1. Oktober 1968 eine Berufskrankheit gemäß dpr laufenden Nummer 27 der Liste der Berufskrankheiten in der Fassung der 2. DB vom 18. September 1968 besteht. Die Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Berufskrankheit mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 hat insofern Bedeutung für den vom Kläger im arbeitsrechtlichen Verfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch, als dieser vom gleichen Tage an begründet ist, sofern die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 GBA vorliegen. Hierzu hat das Bezirksgericht in seinem durch Zustellung am 24. Januar 1969 verkündeten Urteil zutreffend festgestellt, daß der Verklagte Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht erfüllt hat, die dem Schutz des Klägers vor den schädigenden Folgen der Einwirkung silikathaltiger Stäube dienten. Soweit diese Pflichtverletzungen in die Zeit vor dem Inkrafttreten des GBA fallen, ist die Rechtslage gemäß § 40 VSV grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als nach § 98 Abs. 1 GBA. Die Anwendung des § 40 VSV setzt zwar gemäß Abs. 2 ein Verschulden des Betriebs voraus, das aber gemäß Abs. 3 bereits dann vorliegt, wenn die Berufskrankheit als Folge der Nichterfüllung der Arbeitsschutzbestimmungen eingetreten ist. Es handelt sich somit um das in der Tatsache der Nichterfüllung von Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz bestehende sog. objektive Verschulden. Das ist dem Wesen nach die gleiche Regelung wie in § 98 Abs. 1 GBA. Hinsichtlich des sowohl in § 40 Abs. 3 VSV als auch in § 98 Abs. 1 GBA geforderten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Nichterfüllung von Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz und dem durch die Beeinträchtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit infolge Berufskrankheit eingetretenen Schaden läßt der auch insoweit vom Kreis- und Bezirksgericht ausreichend aufgeklärte Sachverhalt eine eindeutige Abgrenzung nicht zu, in welchem Maße die Berufskrankheit des Klägers auf Pflichtverletzungen des Verklagten im Gesundheits- und Arbeitsschutz bzw. auf hiervon unabhängige, in den objektiven Eigenarten der Arbeitsbedingungen sowie in der Disposition des Klägers für Silikose bestehende Umstände zurückzuführen ist. Diese tatsächliche Ungewißheit darf sich jedoch nicht nachteilig auf die Rechtslage des Klägers auswirken. Vielmehr ist bei Berufskrankheiten sinngemäß der gleiche Grundsatz anzuwenden, der für Arbeitsunfälle gilt. Danach bleibt eine evtl. Mitverursachung des Werktätigen außer Betracht, sofern feststeht, daß Pflichtverletzungen des Betriebes im Gesundheitsund Arbeitsschutz ursächlich für den Eintritt des Arbeitsunfalles waren. Die Anwendung eines derartigen Grundsatzes bei Berufskrankheiten findet ihre sachliche Berechtigung darin, daß die Erfüllung der Pflichten des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz gerade dazu dient, die in den objektiven Eigenarten der Arbeitsbedingungen und in der persönlichen Disposition der Werktätigen für bestimmte Krankheiten liegende gesundheitliche Gefährdung durch die Tätigkeit im Betrieb weitestgehend auszuschließen. In diesem Sinne muß die Ursächlichkeit der vom Bezirksgericht festgestellten Pflichtverletzungen des Verklagten im Gesundheits- und Arbeitsschutz für den durch die Beeinträchtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit infolge Berufskrankheit entstandenen Schaden des Klägers bejaht werden. Insoweit gehen die Ausführungen in dem durch Zustellung am 24. Januar 1969 verkündeten Urteil zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen des Verklagten für den Schaden des Klägers am Wesen der Sache vorbei. Welchen Schaden der Kläger in der Zeit seit dem 1. Oktober 1968 erlitten hat, ist allerdings bisher nicht festgestellt worden. In den Schriftsätzen und protokollierten Anträgen des Klägers werden unterschiedliche Beträge genannt, deren Nachprüfung im Kassationsverfahren nicht möglich war. Hinzu kommt, daß der Verklagte wiederholt einen Schaden des Klägers überhaupt bestritten hat. Die Feststellung des dem Kläger entstandenen Schadens erfordert daher eine weitere Sachaufklärung und evtl. Beweiserhebung. Aus diesem Grunde konnte im Kassationsverfahren nicht abschließend über den Streitfall entschieden werden. Vielmehr war das durch Zustellung am 24. Januar 1969 verkündete Urteil des Bezirksgerichts wegen Gesetzesverletzung durch unrichtige Gesetzesanwendung aufzuheben und der Streitfall gemäß § 9 Abs. 2 AGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. In dem erneuten Verfahren vor dem Bezirksgericht hängt die Entscheidung über die Schadenersatzforderung des Klägers aus § 98 Abs. 1 GBA für die Zeit seit dem 1. Oktober 1968 allein von der Feststellung des ihm entstandenen Schadens ab. Sollte das Bezirksgericht in diesem Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Kläger ein Schaden entstanden ist, wird es bei der Bestimmung der Höhe des ihm zustehenden Schadenersatzes die im Urteil des Obersten Gerichts vom 28. Juli 1967 - Za 13/67 - (NJ 1967 S.711; Arbeit und Arbeitsrecht 1967, Heft 18, S. 431) ausgesproche-nenen Grundsätze zu beachten haben. Für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 30. September 1968, in der eine Berufskrankheit des Klägers nicht bestand, wird das Bezirksgericht außerdem entsprechend seinem eigenen Hinweis an das Kreisgericht in dem durch Zustellung am 29. Februar 1968 verkündeten Urteil zu prüfen haben, ob dem Kläger ggf. ein Schadenersatzanspruch gegen den Verklagten entsprechend § 116 GBA zusteht. Dabei hat es davon auszugehen, daß die Regelung in § 116 GBA wie auch die vor dem Inkrafttreten des GBA geltenden entsprechenden Regelungen als Voraussetzung für die Entstehung eines Schadenersatzanspruchs ein Verschulden des Betriebes fordern. Damit werden an die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs qualitativ andere Anforderungen gestellt als in § 98 Abs. 1 GBA bzw. § 40 VSV. Der Wortlaut des Gesetzes läßt insoweit eine Auslegung im Sinne der in der Literatur von einigen Autoren vertretenen Auffassung nicht zu, daß in § 116 GBA ein objektives Verschulden geregelt sei, wodurch diese Bestimmung zwar einen weiteren Anwendungsbereich habe als § 98 Abs. 1 GBA, im übrigen aber die gleichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Schadenersatzanspruchs enthalte. 310;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 310 (NJ DDR 1970, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 310 (NJ DDR 1970, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Kaderarbeit und vorhandenen Erfordernissen in den aktiven Dienst Staatssicherheit übernommen werden. Sie sind langfristig als Perspektivkader in der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet in langfristigen Konzeptionen nach Abstimmung und Koordinierung mit den anderen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sind grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten durchzuführen, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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