Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 311

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 311 (NJ DDR 1970, S. 311); §§113 Abs. 2 Buchst, b und Abs. 4, 109 Abs. 2 GBA; Abschn. n. Buchst. E des Rahmenkollektiwertrags für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels in der DDR. 1. Nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels ist die Schadenersatzpflicht eines Werktätigen bis zum dreifachen Betrag seines monatlichen Tariflohnes der Regelfall der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit, die Ersatzpflicht bis zum Betrag des sechsfachen monatlichen Tariflohnes demgegenüber der Ausnahmefall. Die Regelung des Ausnahmefalles ist als Differenzierungsgrundsatz zu verstehen. 2. Während im Regelfall der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels die Differenzierung der Schadenersatzsumme darin bestehen kann, den dreifachen monatlichen Tariflohn oder einen hiervon nach unten abweichenden Betrag festzulegen, ist beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles eine Differenzierung über die Begrenzung für den Regelfall hinaus bis zum sechsfachen Betrag des monatlichen Tariflohnes vorzunehmen. Für die Differenzierung im Sinne des Ausnahmefalles muß festgestellt werden, daß die Begrenzung der materiellen Verantwortlichkeit im Regelfall entsprechend der Gesamtheit aller Umstände nicht ausreicht, um gemäß der Zielstellung der materiellen Verantwortlichkeit auf den Schadensverursacher im Komplex politisch-erzieherisch und materiell differenziert einzuwirken. OG, Urt. vom 13. März 1970 - Za 3/70. Die Klägerin besitzt den Facharbeiterbrief als Verkäuferin und den Befähigungsnachweis für Verkaufsstellenleiter. Sie war Leiterin einer Einmannverkaufsstelle der Verklagten und erhielt ein Gehalt von 405 M brutto monatlich. Zwischen den Parteien bestand eine schriftliche Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit. Eine wegen des Ausscheidens - der Klägerin aus dem Arbeitsrechtsverhältnis am 13. Mai 1969 durchgeführte Inventur für die Zeit vom 14. April 1968 an ergab einen Fehlbetrag in Höhe von 4 187,71 M. Die Konfliktkommission verpflichtete die Klägerin auf Antrag der Verklagten mit Beschluß vom 26. Juni 1969 zur Zahlung des vollen Schadensbetrages. Gegen diesen Beschluß wandte sich die Klägerin mit der Klage (Einspruch) an das Kreisgericht. Das Kreisgericht änderte den Beschluß der Konfliktkommission, verurteilte die Klägerin zur Zahlung von 2 430 M Schadenersatz und wies die Verklagte mit ihrer Mehrforderung ab. Zur Begründung führte es aus, die Konfliktkommission habe die Klägerin fehlerhaft zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet. Der Schaden sei jedoch fahrlässig verursacht worden. Auf der Grundlage der Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit sei die Klägerin mit dem sechsfachen monatlichen Tariflohn materiell verantwortlich. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kreisgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Der Beschluß der Konfliktkommission, der auf der Grundlage des § 114 Abs. 1 GBA die volle materielle Verantwortlichkeit der Klägerin für den gesamten Schaden aussprach, beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Grundlage der materiellen Verantwortlichkeit der Klägerin ist vielmehr die Bestimmung in § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA, wie das Kreisgericht zutreffend erkannt hat. Allerdings offenbart das Urteil des Kreisgerichts Unsicherheiten bei der Anwendung c.ieser Bestimmung. Die in der Entscheidung dargelegte Ansicht, 'die Klägerin sei ihrer Pflicht zur Abwendung von Schäden nicht nachgekommen und sie habe auch nicht nach-weisen können, daß der Schaden durch-Dritte oder durch objektive Umstände verursacht worden sei, wird im Kassationsantrag zu Recht als für die Begründung der Schadenersatzverpflichtung unzutreffend bezeichnet. Die Bestimmung in § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA regelt einen besonderen Fall fahrlässiger Schadensverursachung. Entscheidendes Kriterium für den Eintritt der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nach dieser Vorschrift ist beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, daß der Werktätige über den Verbleib der ihm übergebenen Warenbestände und vereinnahmten Geldbeträge (Werte) nicht Rechenschaft ablegen kann. Da im bisherigen Verfahren festgestellt wurde, daß die Klägerin in einem selbständigen, in sich abgeschlossenen Arbeitsbereich die alleinige Verfügungsmöglichkeit über die Werte besaß, mit ihr zulässigerweise eine schriftliche und zur Zeit des Verlustes der Werte wirksame Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit abgeschlossen worden war und von der Rechenschaftspflicht erfaßte Werte in Verlust geraten sind, hätte sich das Kreisgericht in seiner Entscheidung besonders mit dem Unvermögen der Klägerin auseinandersetzen müssen, ihrer Rechenschaftspflicht nachzukommen. Die hierfür maßgebenden Umstände sind im Verfahren zwar ebenfalls festgestellt, jedoch nicht in der erforderlichen Deutlichkeit im Urteil zum Ausdrude gebracht worden. Dadurch ist vor allem der erzieherische Aspekt beeinträchtigt worden, dem in Verfahren über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen und den hierauf ergehenden Entscheidungen große Aufmerksamkeit zu widmen ist. Die Klägerin konnte ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachkommen, weil sie, abweichend von den betrieblichen Weisungen, die Überprüfung der Rechnungen über Fettlieferungen an Hand der Pendelkarte unterließ. Sie setzte sich außerstande, eine ihren Arbeitspflichten entsprechende Verwendung der ihr anvertrauten Werte zu belegen. Dieser Umstand ist auf ihr eigenes arbeitspflichtverletzendes Handeln zurückzuführen. Deshalb ist die Klägerin gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA materiell verantwortlich. Dieses Verfahrensergebnis wird vom Kassationsantrag nicht angegriffen. Gerügt wird vielmehr, daß das Kreisgericht bei der Entscheidung über die Höhe der Schadenersatzverpflichtung der Klägerin, abweichend vom hier anzuwendenden Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels in der DDR (RKV), generell die materielle Verantwortlichkeit bis zum sechsfachen Betrag des monatlichen Tariflohnes angenommen hat. Diese fehlerhafte Rechtsansicht geht einher mit einer ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts. Aus Abschn. II Buchst. E Ziff. 3 des RKV geht hervor, daß die Werktätigen in Fällen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit in der Regel bis zum dreifachen monatlichen Tariflohn ersatzpflichtig gemacht werden können. Diese Regelung ist der Regelfall der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit im Geltungsbereich des RKV. Die Ersatzpflicht bis zum Betrag des sechsfachen monatlichen Tariflohnes ist demgegenüber als Ausnahmefall geregelt. Von seiner 311;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 311 (NJ DDR 1970, S. 311) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 311 (NJ DDR 1970, S. 311)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit gefährdenen Handlungen führen. Der Untersuchungsführer muß deshalb in der Lage sein, Emotionen richtig und differenziert zu verarbeiten, sich nicht von Stimmungen leiten zu lassen, seine Emotionen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? ist unter den neuen Bedingungen - noch wesentlich stärker als bisher - die Grundfrage, die ent-scheidend die Effektivität unserer gesamten politischoperativen Arbeit beeinflußt und bestimmt.

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