Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 235 (NJ DDR 1967, S. 235); werden, daß eine Einbeziehung nur auf Antrag des Klägers und nicht von Amts wegen möglich ist. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen Einstellung des Verfahrens gegenüber dem nicht als Erzeuger in Betracht kommenden Mann (§ 29 Abs. 3 FVerfO) muß der Kläger über seine Rechte sorgfältig aufgeklärt werden. Die Einbeziehung ist auch nur möglich, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen. Es genügt nicht schlechthin die Behauptung oder der Beweis eines Verkehrs mit noch einem anderen Mann. Vielmehr müssen auf Grund gutachtlicher Ergebnisse oder anderer Gesichtspunkte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Vaterschaft des einzubeziehenden Mannes wahrscheinlicher ist (Abschn. A Ziff. 21). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß an der im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der FVerfO vom Ui. Mai 1966 (NJ 1966 S. 411) vertretenen Auffassung festgehalten wird, wonach eine Einbeziehung nur dann in Frage kommt, wenn der Verklagte nicht auszuschließen ist. Ein ausgeschlossener Verklagter hat das Recht durauf, daß über den gegen ihn angestrengten Vaterschaftsprozeß endgültig in Form einer Klagabweisung entschieden wird. Demgegenüber eröffnet die in § 29 Abs. 3 FVerfO vorgesehene Notwendigkeit der Einstellung des Verfahrens gegenüber dem nicht als Vater in Betracht kommenden Manne die Möglichkeit einer anderweiten Feststellung der Vaterschaft gemäß §§ 59, 60 FGB. Nach der Beweisaufnahme festgestellte begründete Anhaltspunkte reichen für eine Einbeziehung eines anderen Mannes aus. Nicht zu folgen ist der Auffassung, daß die Einbeziehung frühestens dann möglich ist, wenn die Beweisaufnahme im wesentlichen abgeschlossen ist. Da in demselben Verfahren u. U. der mit einbezogene Mann als Vater festgestellt werden soll, ist ihm auch Gelegenheit zu geben, sich möglichst bald auf den Prozeß einzulassen. Insbesondere die unterschiedlichen Folgen bei der Nichteinbeziehung bzw. Einbeziehung waren für die in Abschn. A Ziff. 22 der Richtlinie vertretene Auffassung maßgeblich, daß ein Antrag auf Einbeziehung auch noch im Berufungsverfahren gestellt werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten. Gerichts in seinem ,Urteil vom 15. März 1963 - Za 6,63 - (NJ 1963 S. 414) für den Bereich der arbeitsrechtlichen Konflikte die Einbeziehung eines Dritten als Partei erstmalig in das Verfahren vor dem Berufungsgericht für unzulässig hält, weil eine entsprechende positive Regelung in § 22 AGO nicht vorgesehen ist. Abgesehen davon, daß das Berufungsverfahren im Vaterschaftsfeststellungsprozeß keinen Uberprüfungscharakter trägt, erfordert der Rechtsverlust, der bei Nichteinbeziehung eintreten könnte, die Einbeziehung auch in zweiter Instanz. Die vom Senat für Arbeitsrechtssachen berechtigt dargelegten Bedenken eines Instanzverlusts werden dadurch beseitigt, daß grundsätzlich die Sache in die erste Instanz zurückverwiesen werden sollte (Abschn. A Ziff. 23). Zur Anfechtung der Vaterschaft Die für die Vaterschaft des Ehemannes sprechende Vermutung des § 61 FGB kann nur durch den eindeutigen Nachweis des Ausschlusses seiner Vaterschaft widerlegt werden. Deshalb genügen im Gegensatz zur Feststellung der Vaterschaft gemäß §§ 54 ff. FGB bei einer Anfechtungsklage nach § 61 FGB größere oder geringere Wahrscheinlichkeitswerte nicht, um den Ehemann als Vater auszuschließen. Ein solcher Ausschluß ist nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände nur dann möglich, wenn entweder zwischen den Eheleuten kein Verkehr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit statt- gefunden hat oder wenn trotz des ehelichen Verkehrs die Vaterschaft des Ehemannes insbesondere auf Grund naturwissenschaftlicher Gutachten ausgeschlossen ist (vgl. Abschn. B der Richtlinie). Zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten Nach einjähriger Anwendung des FGB in der gerichtlichen Praxis kann festgestellt werden, daß auch die gesetzliche Regelung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten vom Rechtsbewußtsein der Bevölkerung getragen wird. Dafür spricht die Tatsache, daß nahezu alle vermögensrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe gütlich gelöst werden. In 80 °/o aller Fälle einigen sich die Parteien ohne gerichtliche Hilfe. Soweit im übrigen das Gericht um Unterstützung bei der Regelung der Vermögensbeziehungen ersucht wird, kommt es meist ebenfalls zu einer gütlichen Einigung. Daraus ergibt sich, daß die Bürger bei der Abwicklung ihrer Vermögensangelegenheiten die dem Leben entsprechenden vermögensrechtlichen Grundlagen erkennen und von ihnen ausgehen. Im Vordergrund steht eindeutig die Gemeinsamkeit der Vermögensbeziehungen bei intakter Ehe hinsichtlich des Teils, der der gemeinsamen Lebensführung dient und aus Arbeitseinkünften stammt, ohne daß im Einzelfall die Vielfalt der konkreten unterschiedlichen Lebensbedingungen unberücksichtigt bleibt. Die Verfahren, in denen auch über vermögensrechtliche Probleme zu entscheiden war, zeigten auch, daß im Vordergrund das Bemühen um Lösung der ehelichen Konflikte stand, während die Vermögensfragen mit Recht als die davon abgeleitete materielle Seite der Ehe-gemeinschaft behandelt worden sind. Mit der Richtlinie Nr. 24 soll wegen der zum Teil unterschiedlichen Anwendung des Rechts zu bisher bereits aufgetretenen Fragen Stellung genommen werden nicht zuletzt, um eine gütliche Lösung der vermögensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung einer Ehe zu erleichtern. Die besonders zu §§ 13, 14 FGB unterbreiteten Lösungswege mußten eingeordnet werden in das allgemeine Anliegen dieser auf dem Bestehen einer intakten Ehe beruhenden Gesetzesbestimmungen, in denen allgemein die Gemeinsamkeit dominiert und Abweichungen von dieser Gemeinsamkeit einer konkreten Feststellung im Verfahren bedürfen. Damit setzt auch die Richtlinie die beim FGB zu erkennende Tendenz fort, nicht vorrangig auf den Konfliktfall abzustellen; gleichzeitig wirkt sie aktivierend auf die Bewußtseinsbildung der Bürger ein. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die von einigen Bezirksgerichten gegebene Orientierung nicht gerechtfertigt, in jedem Fall ausdrücklich danach zu fragen und möglicherweise noch Ermittlungen anzustellen , ob und in welchem Umfang Vereinbarungen gemäß § 14 FGB getroffen worden sind. In der Regel wird davon auszugehen sein, daß dann, wenn eine Absonderung von Vermögensteilen, die aus Arbeitseinkünften stammen, nicht behauptet wird, eine abweichende Vereinbarung nach § 14 auch nicht vorliegt. Andererseits ist es selbstverständlich fehlerhaft, wenn bei erkennbarem Alleineigentum eine Verteilung erfolgt, die das Alleineigentum unberücksichtigt läßt. Das gilt auch bei der Bestätigung von Vergleichen. Vor einer Bestätigung sind die Parteien auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Bedeutung der Vereinbarung nach § 14 hinzuweisen (Abschn. A Ziff. 3). Vielfach wird es jedoch nicht möglich sein, genau abzugrenzen, welche Gegenstände im einzelnen aus vor- 23 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ist in analoger Weise wie zu Beginn dieser der Leiter der einheit die den führt verantwortlich. Die Entscheidungen über diese Vorschläge haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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