Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 776

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 776 (NJ DDR 1967, S. 776); dÜuchumsahan Notstandsstrafrecht Notstand des Friedens und der Demokratie Staatsverlag der DDR, Berlin 1967; 109 Seiten; Preis: 2 MDN In dieser von einem Kollektiv des Instituts für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ (Leitung und Gesamtredaktion: Dr. Gert Schwarz und Prof. Dr. habil. Hans Weber) ausgearbeiteten Broschüre wird die Perfektionierung des strafjustiziellen Systems zur Unterdrückung des legitimen Widerstandes der demokratischen Kräfte Westdeutschlands gegen den reaktionären Kurs der Regierung Kiesinger/Strauß mit Hilfe des geplanten 8. Strafrechtsänderungsgesetzes (StÄG) sowie der einschlägigen Schubladenverordnungen in ihrem inneren Zusammenhang zum sonstigen Notstandsinstrumentarium dargestellt. Die jüngste Entwicklung in Westdeutschland bestätigt anschaulich die Analyse der Verfasser. Bundesjustizminister Heinemann erklärte, daß die Neuregelung des politischen Strafrechts als vorrangig bearbeiteter Normenkomplex der „Großen Strafrechtsreform“ behandelt werden müsse. Das Bundesjustizministerium hat zu diesem Zweck Anfang 1967 Formulierungshilfen zum Strafrechts-Entwurf der SP-Fraktion und zum Regierungsentwurf der 8. StÄG ausgearbeitet, die Gegenstand der Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform des Bundestages waren. Sie lassen erkennen, daß es sich bei der Neufassung des politischen Strafrechts im wesentlichen nur um flexiblere Formulierungen der alten Konzeption handelt. Die gesetzgeberischen Arbeiten bekräftigen die Feststellung der Autoren: „Es (das 8. StÄG) nimmt wesentliche Bestandteile der Notstandsgesetzgebung vorweg und soll ihrer Einführung und Anwendung auf strafrechtlichem Gebiet den Boden bereiten. Die .eigentlichen“ strafrechtlichen Notstandsgesetze zeigen das Ziel der westdeutschen Strafrechtsentwicklung, zu deren Erreichung das 8. StÄG einen wichtigen Schritt darstellt Daß es im formellen Sinne kein Notstandsgesetz darstellt, nimmt ihm nichts von seiner Gefährlichkeit. Im Gegenteil: Es kann sogar ohne Ausrufung des .Notstandes“ angewandt werden “ (S. 29). Nach der Darlegung, welche Ziele die Bundesregierung mit der Notstandsgesetzgebung verfolgt, geben die Verfasser einen Überblick über die bereits verabschiedeten und vorbereiteten Notstandsgesetze (S. 20 ff.). Inhaltlich gekennzeichnet werden der Entwurf der sog. Notstandsverfassung, die „Zivilschutzgesetze“, die Sicherstellungsgesetze“ sowie andere geplante Notstandsregelungen, wie z. B. die „Notverordnung über den Zivildienst“. Dabei werden die gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafrechts und der Rechtspflege als Instrumente herausgestellt, die dieser Notstandspolitik den erforderlichen straf justiziellen Rückhalt geben sollen. Ein wichtiges Kriterium für den politischen und juristischen Gehalt der Bonner Notstandsgesetzgebung ist wie die Verfasser an Hand von Beispielen nachwei-sen die Tatsache, daß die westdeutsche Justiz von Anfang an die Ausnahme- und Kriegsgesetzgebung Hitlerdeutschlands rechtfertigt (S. 36 ff.). Die Legalisierung faschistischen Unrechts wird vor allem daran demonstriert, daß in der Bundesrepublik die Kriegs- und Naziverbrecher systematisch ihrer gerechten Bestrafung entzogen, rehabilitiert und als Stützen der staatsmonopolistischen Machtpolitik in verantwortliche Funktionen eingesetzt werden. ln einem weiteren Abschnitt untersuchen die Verfasser die Auswirkungen des gesamten Notstandsrechts auf das Strafrecht (S. 54 ff.). Die einzelnen Akte der Notstandsgesetzgebung vervielfältigen die Möglichkeiten eines strafrechtlichen Einschreitens gegenüber demokratischen Kräften, indem sie den Anwendungsbereich des Strafzwanges erweitern und selbst dem Wesen nach außerordentliche Strafmaßnahmen vorsehen. Entgegen den Beteuerungen der Befürworter des Notstandstrafrechts, daß mit dem 8. StÄG eine Entschärfung des „Staatsschutzrechts“ angestrebt würde, weisen die Autoren nach, daß die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Grundrechte und -freiheiten pönalisiert wird. Die Zielrichtung des Entwurfs wird u. a. demonstriert an Hand der Erweiterung der Strafbarkeit von Verständigungsbestrebungen zwischen beiden deutschen Staaten und ihren Bürgern, der Ausdehnung des Sabotage-Tatbestandes, der Einführung des Begriffs „geheimdienstliches Interesse“, des Ausbaus des strafrechtlichen Streikverbots und des Schutzes verfassungswidriger Zustände (S. 64 ff.). Diese Darlegungen werden auch nicht durch die Ergebnisse der Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform des Bonner Bundestages entkräftet. Sehr instruktiv sind die Ausführungen darüber, wie durch die Notverordnungen über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege und über die Befugnisse der Behörden des Verfassungsschutzes und des Bundeskriminalamtes die Strafgerichtsbarkeit und das Strafverfahren in der Bundesrepublik in den Dienst der Vorbereitung und Durchführung eines Aggressionskrieges gestellt werden sollen (S. 79 ff.). An Hand der geplanten Regelungen wird aufgezeigt, in welcher Weise unter dem Notstandsvorwand die Aufhebung des verfassungsmäßigen Gerichtssystems und die Beseitigung der Grundsätze des gesetzlichen Richters und der Unabhängigkeit der Richter erfolgen soll. Die Verfasser behandeln ferner die Zerstörung der gesellschaftlichen Würde des Richters, die völlige Ausschaltung der Schöffen und Geschworenen von der Rechtsprechung, die Einleitung der Strafverfolgung als Angelegenheit politischer Zweckmäßigkeitserwägungen, die Zentralisation der Exekutivgewalten in der Strafverfolgung, die Beschneidung der Rechte des Geschädigten und des Gerichts durch Außerkraftsetzung der Bestimmungen über das Klageerzwingungsverfahren und die Auflösung der Prozeßgarantien zum Schutze der Bürger. Abschließend weisen die Verfasser die Grundgesetz-und Völkerrechtswidrigkeit der Gesetzesvorhaben nach und legen dar, welche Aufgaben sich für die Schaffung eines wirklich demokratischen Systems des Strafrechts und der Rechtspflege ergeben (S. 103 ff.). Insgesamt vermittelt die Broschüre in instruktiver Weise einen umfassenden Einblick in das gesetzgeberische Räderwerk zur Schaffung des Notstandsstaates in Westdeutschland. Sie enthüllt den Charakter der westdeutschen Gesellschaftsordnung und ihres Rechtssystems. Dr. LUCIE FRENZEL, Potsdam-Babelsberg Sozialistische Wirtschaftsführung und Recht Vom 9. 11. Oktober 1967 fand in Leipzig eine Internationale wissenschaftliche Konferenz über die Rolle des Rechts als Mittel der sozialistischen Wirtschaftsführung statt. Es wurden folgende Referate ge halten: Prof. Dr. Heuer: Entwickeltes gesellschaftliches System des Sozialismus und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Such: Wissenschaftlich-technischer Fortschritt und sozialistisches Recht Prof. Dr. P f I i c k e : Die Entwicklung der Rechtsstellung der volkseigenen Produktionsbetriebe Dr. Moschütz : Die Rechtsbeziehungen zwischen den Sozialist! sehen Betrieben und den örtlichen Organen der Staatsmacht Frof. Dr. Kunz: Das Recht als Mittel der Menschenführung im sozialistischen Betrieb. Die Referate (mit Ausnahme des Referats von Kunz) sowie Berichte über die Diskussion in den entsprechenden Arbeitsgruppen sind in der Zeitschrift „Vertragssystem" 1967, Heft 12, veröffentlicht. Das überarbeitete Referat von Kunz sowie ein Bericht über die Diskussion in der letzten Arbeitsgruppe ist in der Zeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht" 1967, Hefte 19 bis 22, abgedruckt. 776;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 776 (NJ DDR 1967, S. 776) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 776 (NJ DDR 1967, S. 776)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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