Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 236 (NJ DDR 1967, S. 236); ehelichen Mitteln und welche aus während der Ehe erzieltem Arbeitseinkommen angeschafft worden sind. In solchen Fällen, in denen sowohl gemeinschaftliche als auch persönliche Mittel verwandt werden, ist davon auszugehen, daß gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten an allen Gegenständen entsteht. Der in Abschn. A Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 24 enthaltene Vorschlag, zur Vermeidung von Benachteiligungen diesen Umstand bei der Auflösung der Vermögensgemeinschaft zu berücksichtigen, schließt Nachteile für den anderen Ehegatten aus. Diese könnten nämlich eintreten, wenn solche Eigengelder vorab ausgesondert wurden, weil sich dann u. U. erhebliche Wertminderungen zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirken könnten. Einer besonderen Prüfung im Einzelfall bedarf es allerdings dann, wenn der Beitrag eines Ehegatten aus seinen persönlichen Mitteln weit überwiegt. Es besteht auch keine Notwendigkeit, gemeinsame voreheliche Anschaffungen, die später der gemeinsamen Lebensführung dienen sollen, von der anteillosen Vermögensgemeinschaft nach § 13 Abs. 1 FGB auszuschließen. Hier haben beide Partner vermögensrechtlich bereits als Ehegatten gehandelt, so daß nach Eheschließung gemeinschaftliches Eigentum entstanden ist, was dem seinerzeitigen Willen beider Partner entspricht. Die gegenteilige Auffassung, nach der insoweit allenfalls eine zivilrechtliche Gemeinschaft in Frage kommt, verkennt, daß § 13 auf eine klare, leicht verständliche und möglichst einheitliche Gütergemeinschaft abstellt (Abschn. A Ziff. 2). Diese Gesichtspunkte sind auch maßgebend für die Begründung gemeinschaftlichen Eigentums im Falle des Erbschaftserwerbs eines Ehegatten, wenn dieser die anderen Erben ganz oder teilweise mit Mitteln des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens oder sogar mit persönlichen Mitteln des anderen Ehegatten auszahlt. Hier würde u. U. der Fall eintreten, daß zu einem Bruchteil Alleineigentum ein weiterer Bruchteil anteilloses Gemeinschaftseigentum hinzukommt eine Folge, die von den Ehegatten in aller Regel nicht gewollt sein dürfte (Abschn. A Ziff. 4). Zwr Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bei Beendigung der Ehe Die durch §§ 13, 14 FGB geschaffene Grundlage für die Bildung gemeinschaftlichen Vermögens ist der Ausgangspunkt für dessen Verteilung bei Beendigung der Ehe und bei einer vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft. Durch die anteillose Vermögensgemeinschaft wird nicht erst im Konfliktfall, sondern bereits bei Begründung der Familiengemeinschaft und ihrer materiellen Basis das Prinzip der Gleichberechtigung durchgesetzt und der Realität Rechnung getragen, daß beide Partner entsprechend ihren Kräften zum Familienaufwand (§ 12 FGB) beitragen. Das ermöglicht es, bei Auflösung der Gemeinschaft die Leistungen jedes Partners prinzipiell als gleichwertig zu betrachten. Dem trägt § 39 Abs. 1 FGB Rechnung. Andererseits wird durch die in § 39 Abs. 2 nur beispielhaft aufgeführten Möglichkeiten einer anderweiten Verteilungsquote der Vielfalt der Lebensverhältnisse Rechnung getragen, ohne daß es zu kleinlicher Abrechnung von Einzelleistungen kommen muß. Bei bestehender Ehe ist unter dem Gesichtspunkt des Für-einander-Einstehens kein Raum dafür, nach einem Bruchteil des einen oder anderen am gemeinschaftlichen Vermögen zu forschen. In diesem Stadium kommt es vielmehr in erster Linie darauf an, die Ehepartner darin zu bestärken, daß beiden das Vermögen als Ganzes zusteht. Es wäre hingegen nicht zu verstehen, wenn die unterschiedlichen Bedingungen, die Lebensgewohnheiten der Ehegatten und die anderen im Gesetz genannten Gründe bei einer Auflösung der Vermögensgemeinschaft völlig unberücksichtigt blieben. Das gilt sowohl für die Art der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens als auch für den Anteil daran. Die unter Abschn. A Ziff. 5 bis 7 der Richtlinie dargelegten Gesichtspunkte sind daher nicht so zu verstehen, daß es über sie hinaus nicht weitere Umstände geben könnte, die für den Umfang und die Art des zuzusprechenden Teils des gemeinschaftlichen Vermögens maßgebend sein dürften. Das zeigt ein vom Bezirksgericht Potsdam bestätigter Vergleich: Die Ehefrau hatte sich jahrelang hinsichtlich ihrer persönlichen Bedürfnisse äußerste Beschränkungen auferlegen müssen, obwohl der Ehemann über ein verhältnismäßig gutes Einkommen verfügte. Dieses verbrauchte er jedoch nahezu für sich allein. In den letzten beiden Jahren hatte er keinen Unterhalt mehr gezahlt, weil die Ehefrau eine Rente von 129 MDN erhielt. Er lebt seit 15 Jahren mit einer anderen Frau zusammen und nahm das gemeinschaftliche Eigentum, das sich im wesentlichen aus dem ehelichen Hausrat zusammensetzte, nicht in Anspruch. In diesem Fall hätte das gesamte gemeinschaftliche Vermögen der Ehefrau auch dann zugeteilt werden müssen, wenn sich der Ehemann nicht freiwillig dazu bereit erklärt hätte. Zur Wirksamkeit von Vergleichen In der Praxis ist die Frage auf getreten, ob ein gerichtlicher Vergleich nur dann bestätigt werden darf, wenn auch ein Urteil in gleicher Weise ausgefallen wäre. In erster Linie sollen sich die Ehepartner freiwillig über ihre Vermögensangelegenheiten verständigen. Soweit sie dazu die Gerichte in Anspruch nehmen, entsteht daraus deren Verpflichtung, zu prüfen, inwieweit diese Vereinbarung mit den Prinzipien des Familienrechts übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, dann wird die Bestätigung zu versagen sein (Abschn. A Ziff. 15). Auch eine Einigung außerhalb des Gerichtsverfahrens ist zulässig. Das FGB fordert eine gerichtliche Vereinbarung nur bei Einigungen über die Zahlung von Unterhalt an einen Ehegatten im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 30 Abs. 3 FGB). Demnach ist eine zulässige außergerichtliche Einigung auch für die Parteien verbindlich, und es kann nicht der eine oder andere Ehepartner danach einseitig von diesem Vertrag zurücktreten. Beantragt er ungeachtet einer außergerichtlichen Einigung die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens, dann muß das Gericht zwar darüber entscheiden, aber die Einigung als Grundlage seiner Entscheidung benutzen, es sei denn, sie verstieße gegen die Grundsätze des Familienrechts oder wäre wegen anderer zivilrechtlicher Willensmängel anfechtbar (Abschn. A Ziff. 17, 18). Zur vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft Entgegen anderen Auffassungen wird eine vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft nur über das Gesamtvermögen für zulässig erachtet (Abschn. A Ziff. 12). Das ergibt sich aus den in § 41 Abs. 2 FGB dargelegten Rechtsfolgen. Danach werden nach Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft alle späterhin erworbenen Sachen und Vermögensrechte Eigentum desjenigen Ehegatten, der sie erworben hat. Das läßt nur den Schluß zu, daß das Gesetz von einer vollständigen Aufhebung der Gemeinschaft ausgeht. Aus einer teilweisen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft können solche weitgehenden' Folgen nicht hergeleitet werden. Zur Streitwertfestsetzung bei Vermögensauseinandersetzung Bei den Gerichten haben sich recht unterschiedliche Maßstäbe für die Festsetzung des Streitwerts bei einer 236;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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