Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 236 (NJ DDR 1967, S. 236); ehelichen Mitteln und welche aus während der Ehe erzieltem Arbeitseinkommen angeschafft worden sind. In solchen Fällen, in denen sowohl gemeinschaftliche als auch persönliche Mittel verwandt werden, ist davon auszugehen, daß gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten an allen Gegenständen entsteht. Der in Abschn. A Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 24 enthaltene Vorschlag, zur Vermeidung von Benachteiligungen diesen Umstand bei der Auflösung der Vermögensgemeinschaft zu berücksichtigen, schließt Nachteile für den anderen Ehegatten aus. Diese könnten nämlich eintreten, wenn solche Eigengelder vorab ausgesondert wurden, weil sich dann u. U. erhebliche Wertminderungen zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirken könnten. Einer besonderen Prüfung im Einzelfall bedarf es allerdings dann, wenn der Beitrag eines Ehegatten aus seinen persönlichen Mitteln weit überwiegt. Es besteht auch keine Notwendigkeit, gemeinsame voreheliche Anschaffungen, die später der gemeinsamen Lebensführung dienen sollen, von der anteillosen Vermögensgemeinschaft nach § 13 Abs. 1 FGB auszuschließen. Hier haben beide Partner vermögensrechtlich bereits als Ehegatten gehandelt, so daß nach Eheschließung gemeinschaftliches Eigentum entstanden ist, was dem seinerzeitigen Willen beider Partner entspricht. Die gegenteilige Auffassung, nach der insoweit allenfalls eine zivilrechtliche Gemeinschaft in Frage kommt, verkennt, daß § 13 auf eine klare, leicht verständliche und möglichst einheitliche Gütergemeinschaft abstellt (Abschn. A Ziff. 2). Diese Gesichtspunkte sind auch maßgebend für die Begründung gemeinschaftlichen Eigentums im Falle des Erbschaftserwerbs eines Ehegatten, wenn dieser die anderen Erben ganz oder teilweise mit Mitteln des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens oder sogar mit persönlichen Mitteln des anderen Ehegatten auszahlt. Hier würde u. U. der Fall eintreten, daß zu einem Bruchteil Alleineigentum ein weiterer Bruchteil anteilloses Gemeinschaftseigentum hinzukommt eine Folge, die von den Ehegatten in aller Regel nicht gewollt sein dürfte (Abschn. A Ziff. 4). Zwr Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bei Beendigung der Ehe Die durch §§ 13, 14 FGB geschaffene Grundlage für die Bildung gemeinschaftlichen Vermögens ist der Ausgangspunkt für dessen Verteilung bei Beendigung der Ehe und bei einer vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft. Durch die anteillose Vermögensgemeinschaft wird nicht erst im Konfliktfall, sondern bereits bei Begründung der Familiengemeinschaft und ihrer materiellen Basis das Prinzip der Gleichberechtigung durchgesetzt und der Realität Rechnung getragen, daß beide Partner entsprechend ihren Kräften zum Familienaufwand (§ 12 FGB) beitragen. Das ermöglicht es, bei Auflösung der Gemeinschaft die Leistungen jedes Partners prinzipiell als gleichwertig zu betrachten. Dem trägt § 39 Abs. 1 FGB Rechnung. Andererseits wird durch die in § 39 Abs. 2 nur beispielhaft aufgeführten Möglichkeiten einer anderweiten Verteilungsquote der Vielfalt der Lebensverhältnisse Rechnung getragen, ohne daß es zu kleinlicher Abrechnung von Einzelleistungen kommen muß. Bei bestehender Ehe ist unter dem Gesichtspunkt des Für-einander-Einstehens kein Raum dafür, nach einem Bruchteil des einen oder anderen am gemeinschaftlichen Vermögen zu forschen. In diesem Stadium kommt es vielmehr in erster Linie darauf an, die Ehepartner darin zu bestärken, daß beiden das Vermögen als Ganzes zusteht. Es wäre hingegen nicht zu verstehen, wenn die unterschiedlichen Bedingungen, die Lebensgewohnheiten der Ehegatten und die anderen im Gesetz genannten Gründe bei einer Auflösung der Vermögensgemeinschaft völlig unberücksichtigt blieben. Das gilt sowohl für die Art der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens als auch für den Anteil daran. Die unter Abschn. A Ziff. 5 bis 7 der Richtlinie dargelegten Gesichtspunkte sind daher nicht so zu verstehen, daß es über sie hinaus nicht weitere Umstände geben könnte, die für den Umfang und die Art des zuzusprechenden Teils des gemeinschaftlichen Vermögens maßgebend sein dürften. Das zeigt ein vom Bezirksgericht Potsdam bestätigter Vergleich: Die Ehefrau hatte sich jahrelang hinsichtlich ihrer persönlichen Bedürfnisse äußerste Beschränkungen auferlegen müssen, obwohl der Ehemann über ein verhältnismäßig gutes Einkommen verfügte. Dieses verbrauchte er jedoch nahezu für sich allein. In den letzten beiden Jahren hatte er keinen Unterhalt mehr gezahlt, weil die Ehefrau eine Rente von 129 MDN erhielt. Er lebt seit 15 Jahren mit einer anderen Frau zusammen und nahm das gemeinschaftliche Eigentum, das sich im wesentlichen aus dem ehelichen Hausrat zusammensetzte, nicht in Anspruch. In diesem Fall hätte das gesamte gemeinschaftliche Vermögen der Ehefrau auch dann zugeteilt werden müssen, wenn sich der Ehemann nicht freiwillig dazu bereit erklärt hätte. Zur Wirksamkeit von Vergleichen In der Praxis ist die Frage auf getreten, ob ein gerichtlicher Vergleich nur dann bestätigt werden darf, wenn auch ein Urteil in gleicher Weise ausgefallen wäre. In erster Linie sollen sich die Ehepartner freiwillig über ihre Vermögensangelegenheiten verständigen. Soweit sie dazu die Gerichte in Anspruch nehmen, entsteht daraus deren Verpflichtung, zu prüfen, inwieweit diese Vereinbarung mit den Prinzipien des Familienrechts übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, dann wird die Bestätigung zu versagen sein (Abschn. A Ziff. 15). Auch eine Einigung außerhalb des Gerichtsverfahrens ist zulässig. Das FGB fordert eine gerichtliche Vereinbarung nur bei Einigungen über die Zahlung von Unterhalt an einen Ehegatten im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 30 Abs. 3 FGB). Demnach ist eine zulässige außergerichtliche Einigung auch für die Parteien verbindlich, und es kann nicht der eine oder andere Ehepartner danach einseitig von diesem Vertrag zurücktreten. Beantragt er ungeachtet einer außergerichtlichen Einigung die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens, dann muß das Gericht zwar darüber entscheiden, aber die Einigung als Grundlage seiner Entscheidung benutzen, es sei denn, sie verstieße gegen die Grundsätze des Familienrechts oder wäre wegen anderer zivilrechtlicher Willensmängel anfechtbar (Abschn. A Ziff. 17, 18). Zur vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft Entgegen anderen Auffassungen wird eine vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft nur über das Gesamtvermögen für zulässig erachtet (Abschn. A Ziff. 12). Das ergibt sich aus den in § 41 Abs. 2 FGB dargelegten Rechtsfolgen. Danach werden nach Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft alle späterhin erworbenen Sachen und Vermögensrechte Eigentum desjenigen Ehegatten, der sie erworben hat. Das läßt nur den Schluß zu, daß das Gesetz von einer vollständigen Aufhebung der Gemeinschaft ausgeht. Aus einer teilweisen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft können solche weitgehenden' Folgen nicht hergeleitet werden. Zur Streitwertfestsetzung bei Vermögensauseinandersetzung Bei den Gerichten haben sich recht unterschiedliche Maßstäbe für die Festsetzung des Streitwerts bei einer 236;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Spgwing des persönlichen Eigen- tums Beschuldigter entstandenen. Küsten sind nach den bereits in der Arbeit dargeiegtan Bestimmungen des oder aber im Sinne des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein.

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