Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 234 (NJ DDR 1967, S. 234); klagten oder ausnahmsweise auch beide Parteien vernimmt. Daß in der gerichtlichen Praxis überwiegend gemäß § 448 ZPO die Mutter des Kinde? vernommen wird, bedeutet nicht, daß von vornherein die Aussage des Verklagten einen geringeren Beweiswert hat. Seine Vernehmung wird immer dann unumgänglich sein, wenn die Erklärungen der Mutter des Kindes widersprüchlich sind oder andere Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Richtigkeit ihrer Angaben sprechen. Es entspricht auch der Verpflichtung des Gerichts zur sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts, selbst medizinisch-biologische Gutachten für seine Wahrheitsfindung beizuziehen. Dazu hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 9. Juni 1966 1 ZzF 8 66 (NJ 1966 S. 571) ausgeführt: Die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens zum Nachweise der Vaterschaft oder des Ausschlusses des in Anspruch genommenen Mannes ist auch dann geboten, wenn zwar bereits bemerkenswerte Umstände dafür sprechen, daß der Verklagte mit der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hat, jedoch zur völligen Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit einer solchen Feststellung noch die Unterstützung durch ein geeignetes medizinisch-biologisches Beweismittel erforderlich ist.“ Vereidigt werden sollte eine Partei grundsätzlich erst dann, wenn alle anderen Beweismittel ausgeschöpf! sind (Abschn. A Ziff. 5). Wird festgestellt, daß die Mutter des Kindes innerhalb der Empfängniszeit noch mit anderen Männern als dem Verklagten geschlechtliche Beziehungen unterhalten hat, oder wird dies schlüssig behauptet, so sind diese Männer vor ihrer Einbeziehung in die Sachverständigenbegutachtung zunächst als Zeugen zu vernehmen. Lediglich dann, wenn die Ermittlung des Aufenthalts der Zeugen auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt und sich das Verfahren erheblich verzögern könnte, sollte die Klärung, insbesondere zur Feststellung der möglichen größeren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des anderen Mannes, fortgesetzt werden (Abschn. A Ziff. 4). Aus manchen Urteilen ist ersichtlich, daß sich die Gerichte.zumindest in der Argumentation noch nicht ganz von der Mehrverkehrseinrede des § 1717 Abs. 1 BGB gelöst haben. Der Verklagte kann sich zwar nach wie vor darauf berufen, daß die Kindesmutter auch noch mit anderen Männern Verkehr hatte. Wird das bewiesen, so führt dieser Umstand jedoch nicht deshalb zur Klagabweisung; vielmehr wird derjenige als Vater in Anspruch genommen, für den die größere Wahrscheinlichkeit spricht. Daß die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist, folgt nach dem Gesetz aus der weiteren Untersuchung und Feststellung, aus welchem Geschlechtsverkehr das Kind stammen kann, soweit ein Ausschluß der Abstammung aus dem einen oder anderen Verkehr nicht möglich ist. Zur Beiziehung von Gutachten und zu deren Beweiswert Sowohl für den Ausschluß als auch für die Beantwortung der Frage nach der größeren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines Mannes sind die naturwissenschaftlich-medizinischen Gutachten von besonderer Bedeutung. Die ständig steigenden medizinischen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vaterschaftsgutachten sind nach dem FGB besser verwertbar als früher. Mit ihnen kann nicht nur die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft eines Mannes festgestellt werden, sondern sie sind auch zum Nachweis der größeren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des einen oder anderen Mannes verwertbar. Damit wird eine exaktere Klärung der Vaterschaft möglich. Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Gutachten immer einzuholen ist, wenn das die Parteien beantragen. So kann den Auffassungen des Stadtgerichts von Groß-Berlin nicht gefolgt werden, es müsse in jedem Fall nachgewiesen werden, daß der Verklagte als Erzeuger nicht auszuschließen sei, oder ein Antrag des Verklagten auf Beiziehung eines Blutgruppengutachtens müsse für das Gericht stets Anlaß zu Zweifeln sein. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob notwendige Voraussetzungen für die Erhebung eines naturwissenschaftlichen Gutachtens vorliegen, ob also das Bestehen oder Nichtbestehen der Vaterschaft des verklagten Mannes auf Grund beachtenswerter Umstände dem Gericht noch nicht hinreichend geklärt erscheint (Abschn. A Ziff. 12 und 15). Entsprechende Erwägungen sind auch anzustellen, bevor bei behauptetem Verkehr mit anderen Männern auch diese in eine Begutachtung einbezogen werden (Abschn. A Ziff. 17). Die Reihenfolge der Beiziehung naturwissenschaftlicher Gutachten muß vom Bestreben des Gerichts nach umfassender und schneller Aufklärung der Sache bestimmt sein; sie hängt jeweils vom konkreten Sachverhalt ab. Das erbbiologische Gutachten wird jedoch allgemein als letztes Beweismittel in Betracht kommen, und zwar dann, wenn das gesamte bisherige Beweisergebnis nur zu gleicher oder nur geringfügig unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft der in Anspruch genommenen Männer geführt hat. Hier könnte das ohnehin nur Wahrscheinlichkeitswerte bietende Gutachten im Einzelfall den Ausschlag geben (Abschn. A Ziff. 15). Von den verschiedenen Begutachtungsmöglichkeiten besitzt das Blutgruppengutachten den größten Beweiswert, weil seine Ergebnisse frei von subjektiven Ausdeutungen sind. Es ist auch am besten geeignet, die Vaterschaft eines Mannes auszuschließen. Darüber hinaus enthalten Blutgruppengutachten in zunehmendem Maße Angaben über biostatistische Wahrscheinlichkeitswerte. Dabei muß aber berücksichtigt werden, daß diese statistischen Feststellungen für die Beurteilung der größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines Mannes i. S. des § 54 Abs. 2 FGB nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Werte über 90 #/o oder unter 10 °/o liegen. Im allgemeinen werden von den Gutachtern auch nur Wertangaben biostatistischer Art gemacht, wenn sich die Wahrscheinlichkeit in diesen Grenzen bewegt. Eine selbständige Verwertung der biostatistischen Methode ist nur möglich, wenn biostatistisch die Vaterschaft als „praktisch erwiesen“ gilt (über 99,8 °/) oder „praktisch ausgeschlossen“ ist (unter 0,2 %). In allen anderen Fällen sind die Wertangaben in der Regel nur im Zusammenhang mit weiteren Beweisergebnissen von Bedeutung (Abschn. A Ziff. 9). Allerdings wird es ausreichen, die Vaterschaft des einen Mannes als wahrscheinlicher zu betrachten, wenn dieser biostatistisch mit einer Wahrscheinlichkeit von über 90 % als Vater in Betracht kommt, während beim anderen Mann ein biostatistischer Wert von unter 10 % vorliegt (Abschn. A Ziff. 20). Dabei ist bei Einbeziehung mehrerer Männer zu beachten, daß eine biostatistische Wahrscheinlichkeit von über 90 °/o nicht zwangsläufig eine biostatistische Unwahrscheinlichkeit unter 10 /o beim anderen Manne bedingt. Es gab Fälle, in denen mehrere Männer mit hohen biostatistischen Wahrscheinlichkeitswerten festgestellt wurden. Deshalb ist bei der Verwendung biostatistischer Angaben als alleinigen Beweismittels Zurückhaltung am Platz. Zur Einbeziehung eines weiteren Verklagten in das Verfahren Bei diesen Verfahren ergeben sich in der gerichtlichen Praxis eine Reihe von Problemen. So muß beachtet 234;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 234 (NJ DDR 1967, S. 234) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 234 (NJ DDR 1967, S. 234)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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