Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 80 (NJ DDR 1965, S. 80); einsetzen und auf Befriedigung persönlicher Wünsche vielfach verzichten muß. Es besteht hierbei kein Unterschied, ob es sich um jüngere oder ältere Kinder handelt. Der Mutter entstehen sogar finanzielle Nachteile, wenn sie z. B. bei Erkrankung des Kindes zur notwendigen Pflege die Arbeit versäumt. Bei längerer Erkrankung eines oder mehrerer Kinder deckt die dafür vorgesehene staatliche Unterstützung nicht den Verdienstausfall. Häufig ist die Mutter durch die Pflege und Betreuung der Kinder auch in ihrer eigenen Qualifizierung gehemmt, so daß sich die Chance einer Steigerung ihres Einkommens verringert. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Kindesmutter in sehr vielen Fällen auch einen finanziellen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet, da das Kind doch stets ihren Lebensstandard teilt. Die Mutter wird also zu dem vom Kindesvater geleisteten Unterhaltsbeitrag zwangsläufig dann aus ihren Einkünften eine weitere Summe hinzufügen, wenn ihr Lebensstandard höher ist, als es der vom Kindesvater gezahlte Unterhaltsbeitrag gestatten würde. Deshalb halten wir es dann für richtig, den Sorgeberechtigten zu verpflichten, einen finanziellen Beitrag zum Unterhalt des Kindes zu leisten, wenn sein Einkommen wesentlich höher ist als das des Nichtsorgeberechtigten. Wir stimmen dem Vorschlag zu, daß weitere unterhaltspflichtige Verwandle, insbesondere die Großeltern, zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, wenn das Kind vom anderen Elternteil keinen Unterhalt erlangen kann. Das sieht auch der Entwurf des FGB vor. Es wird Aufgabe des Obersten Gerichts sein, zur Lösung dieser Probleme und zur Beseitigung der vorhandenen Mängel möglichst bald den Gerichten Grundsätze für die Berechnung der Höhe des Unterhalts minderjähriger Kinder zu übermitteln. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist zur vollen Durchsetzung eines sozialistischen Familienrechts auch auf diesem Gebiet erforderlich. KATE FRÖHBRODT und INGEBORG WEISE, Staatsanwälte beim. Generalstaatsanwalt der DDR Zur Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde i Zu der Diskussion über die künftige Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde1 möchten wir unsere pädagogischen Erfahrungen mitteilen. Zunächst muß davon ausgegangen werden, daß jedes Kind von Natur aus zu seiner allseitigen, gesunden Entwicklung beider Elternteile bedarf und ein unbestreitbares Recht auf beide Eltern hat. Es wird stets darunter leiden, wenn die Bindungen zu einem Elternteil gewaltsam zerrissen werden. Uns begegnen in der pädagogischen Praxis viele Fälle, bei denen Kinder geschiedener Eltern zu beiden Elternteilen Kontakt unterhalten. Dabei konnten wir feststellen, daß sich diese unter den völlig veränderten familiären Verhältnissen aufrechterhaltenen Bindungen zwischen Kind und nicht sorgeberechtigtem Elternteil stets positiv auf die Entwicklung des Kindes auswirken, selbst dann, wenn dieser Kontakt durch eine staatliche Regelung gewährleistet wird. Wenn es auch hier wie auf allen Gebieten des Lebens Ausnahmefälle geben dürfte, dann sollten diese unter keinen Umständen in einer künftigen gesetzlichen Regelung eine Verallgemeinerung finden, etwa dahingehend, daß wie Borkmann und D a u t e Vorschlägen der Nichtsorgeberechtigte kein Recht auf einen persönlichen Umgang mit dem Kinde hat1 2. Dort, wo diese Bindungen aufrechterhalten blieben* konnten wir Lehrer in vielen Fällen den erzieherischen Einfluß beider wenn auch getrennter Elternteile zum Wohle des Kindes, zu seiner positiven Entwicklung in Anspruch nehmen. Im Gegensatz dazu stellen sich größere Erziehungsschwierigkeiten oft bei solchen Kindern ein, die nur von einem Elternteil erzogen werden und deren Bindungen zum anderen Elternteil vollständig zerstört werden. In solchen Fällen haben die Pädagogen keine Möglichkeit mehr, den erzieherischen Einfluß dieses Elternteils geltend zu machen. Es müssen dann oft ausschließlich Personen und gesellschaftliche Kräfte wie Hausgemeinschaften, Brigaden, Elternbeirat u. a. zu Rate gezogen werden, zu denen das Kind in der Regel keine innere 1 Vgl. Beyer, Dittmann und Händler in NJ 1964 S. 48 ff. sowie Borkmann/Daute und Krause in NJ 1964 S. 267 ff. 2 a. a. O., S. 268. 80 Bindung hat und deren erzieherische Einflußnahme deshalb nicht den Erfolg wie im erstgenannten Falle haben kann Unserer Ansicht nach kann eine gesetzliche Regelung, die die Entscheidung über den Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil allein dem Sorgeberechtigen überlassen will, nicht in jedem Falle dem Wohle des Kindes dienen. Dazu sind die Situationen im einzelnen viel zu verschiedenartig. Es gibt Fälle, bei denen ein Elternteil die Familie und damit auch die Kinder in gewissenloser Weise verließ. Auf diesen konkreten Tatbestand bezogen, spricht Makarenko aus moralischen Erwägungen davon, daß es besser ist, wenn ihn die Familie ganz vergißt, „ wenn er keinen positiven Einfluß mehr auf seine alte Familie ausüben kann“2. Die Fürsprecher einer endgültigen Trennung zwischen Kind und nicht sorgeberechtigtem Elternteil benutzen dieses auf eine moralische Entgleisung bezogene Zitat Makarenkos, um es auch auf diejenigen Eltemteile und diese bilden u. E. bei uns die Mehrheit anzuwenden, die sich keines Vergehens gegen die Familie und die Kinder schuldig gemacht haben, die nur als Folge des Nichtverstehens und oft gegen ihren Willen die eheliche Gemeinschaft lösen mußten. Interessant ist, daß Makarenko, so sehr er die Tat des Verlassens der Familie auch verurteilt, selbst diesen Elternteilen noch positive Erziehungseinflüsse zubilligt. Er spricht nämlich auch von Vätern, „die, nachdem sie die Familie verlassen haben, sich auch weiterhin in vorbildlicher Weise um ihre Kinder kümmern, ja sie sogar zu wertvollen Menschen erziehen. Ich glaube, daß so etwas möglich ist, daß es der Kraft des Menschen entspricht Wir glauben, daß wir dieses Positive auch bei unseren Menschen, die durch ihre schöpferische Kraft große Taten auf allen Gebieten des Lebens vollbringen, sehen und bei einer künftigen Umgangsregelung berücksichtigen müssen. Selbstverständlich übersehen wir dabei nicht, daß es Elternteile gibt, deren Lebenswandel keine Gewähr dafür bietet, daß sie einen positiven erzieherischen Ein- 3 Makarenko, Werke, Berlin 1958, Bd. TV, S. 371. Makarenko, Ein Buch für die Eltern, Berlin 1932, S. 162 f. (Hervorhebungen von uns d. Verf.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 80 (NJ DDR 1965, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 80 (NJ DDR 1965, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der die Auswertung von vielfältigen Publikationen aus der DDR. Sie arb eiten dabei eng mit dem Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und anderer Zentren. Institutionen. Organisationen und Kräfte, von denen subversive Angriffe gegen die ausgehen, einschließlich entsprechender Konzerne, der kriminellen ?lenschenh;indlerb.a.nden.

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