Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 81 (NJ DDR 1965, S. 81); fluß auf- die Kinder ausüben können. In solchen Fällen sollte nach einer sorgfältigen Prüfung der Umgang mit dem Kind unbedingt ausgeschlossen werden. Nicht unerwähnt darf bleiben,, daß bis in die jüngste Vergangenheit hinein das Sorgerecht, insbesondere für Kleinkinder, zumeist schematisch der Mutter zugesprochen wurde ohne Rücksicht darauf, daß sich der Vater nachweisbar bereits während der Ehe mehr für das Wohl des Kindes eingesetzt hat als die Mutter. Wir sind der Auffassung, daß es auf Grund der Verschiedenheit der Fälle nicht ausschließlich von der Entscheidung des Sorgeberechtigten abhängig gemacht werden kann, ob der nicht sorgeberechtigte Elternteil die Kontakte zu seinem Kind aufrechterhalten darf. Bei der Subjektivität des Sorgeberechtigten würde nicht gewährleistet sein, daß bei solchen Entscheidungen immer das Wohl des Kindes im Vordergrund steht, weil hierbei die Gefühle der Abneigung und des Hasses zum ehemaligen Ehepartner primäre Faktoren sein können. Eine Einigung der geschiedenen Elternteile von vornherein vorauszusetzen, ist zwar wünschenswert, dürfte sich aber in der Praxis noch als irreal erweisen. Die betreffenden Eltern haben sich doch in der Regel nur deshalb scheiden lassen, weil sie sich in wichtigen Fragen des Lebens nicht einigen konnten! Das darf doch keinesfalls übersehen werden. Zum Wohle des Kindes müssen also objektive Entscheidungen getroffen werden. Ausgehend von der gesellschaftlichen Verantwortung für die sozialistische Erziehung eines jeden jungen Menschen, schlagen wir deshalb vor, bei den Referaten Jugendhilfe der Kreise Kommissionen zu bilden, in denen neben Jugendhelfern Vertreter gesellschaftlicher Organisationen und erfahrene Pädagogen mitwirken. Aufgabe der Kommissionen sollte es sein, erzieherisch auf beide Elternteile einzuwirken, damit trotz der Trennung der Familie eine gesunde Entwicklung der Kinder im Sinne der sozialistischen Gesellschaft gewährleistet ist. Das entspräche zugleich der Forderung nach einer breiten pädagogischen Propaganda und dient dem § 42 des FGB-Entwurfs 1954 (NJ 1954 S. 380) hat die Befugnis des nicht sorgeberechtigten Eltemteils, den persönlichen Umgang mit dem Kinde auch nach der Ehescheidung zu pflegen, anerkannt. Dieser Vorschlag war nach längerer Diskussion entstanden, er fand seinen Niederschlag in § 11 EheVO. Er stimmt mit der Regelung in anderen sozialistischen Ländern, insbesondere der RSFSR, Bulgarien, Rumänien und Ungarn, überein. Auch hier ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil befugt, den Umgang mit dem Kinde zu pflegen „sowie über dessen Gedeihen, Erziehung, Unterricht und Berufsausbildung zu wachen“ (Art. 43 Abs. 3 des rumänischen FGB), wobei staatliche Organe ein wesentliches Mitspracherecht in der Frage der Gestattung und der Durchführung der Zusammenkünfte haben* * II. Bei dieser Regelung sollte es verbleiben. Ich vermag mich nicht dem Gedanken anzuschließen, daß der persönliche Umgang von der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils- abhängen solle. Nicht zu Unrecht hat Beyer in NJ 1964 S. 48/49 darauf hingewiesen, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil durch die Abnahme des Sorgerechts im Scheidungsverfahren nicht auch von allen Pflichten, die er als Elternteil dem Kind gegenüber besessen hat, entbunden ist. Er bleibt seinem Kind unterhaltspflichtig, und wegen seiner persönlichen Bindung zu seinem Kind bleibt er ihm gegenüber auch verpflichtet, seine körperliche und geistige Entwicklung zu unterstützen. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung dem Wohle * Vgl. dazu Grandke, Familiengesetze sozialistischer Länder, Berlin 1939, S. 48, 80, 133 und 225. Wohl des Kindes. Diese Kommission sollte dem Referat Jugendhilfe Vorschläge über das Umgangsrecht zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil unterbreiten, wenn der sorgeberechtigte Elternteil aus egoistischen Beweggründen dem Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil verwehren will. Händler nennt die Zahl von 400 Fällen, in denen sich die Elternteile im Jahre 1962 nicht von selbst über das Umgangsrecht einigten®. Aus dieser sehr niedrigen Zahl Schlußfolgerungen für eine künftige ' gesetzliche Regelung zu ziehen, halten wir für falsch, weil sie u. E. darauf zurückzuführen ist, daß sich die überwiegende Mehrzahl der Sorgeberechtigten an das Gesetz gehalten hat, das dem nicht sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis des persönlichen Umgangs mit dem Kind mit vollem Recht zubilligt. Diese zutiefst menschliche Beziehung zwischen Mutter und Kind sowie Vater und Kind sollte auch in Zukunft vom Gesetz nicht unterbunden werden. Es liegt auf der Hand, daß sich die Anzahl der uneinigen Fälle sprunghaft ändern würde, wenn im neuen Familiengesetz die Entscheidungsbefugnis einzig und allein dem Sorgeberechtigten ohne gesellschaftliche Einflußnahme zugestanden würde. Aus grundsätzlichen pädagogischen Erwägungen heraus stimmen wir der Aufrechterhaltung der Bindungen zwischen Kind und nicht sorgeberechtigtem Elternteil unbedingt zu, weil wir darin einen Nutzen für die gesunde Entwicklung des Kindes sehen. Wir sind im Gegensatz zu Borkmann'Daute auch der Meinung, daß Beyer mit seinen Ausführungen in erster Linie das Wohl des Kindes und nicht das des Nichtsorgeberechtigten gesehen hat. ELFRIEDE KIESSLING, Oberlehrerin in Zwickau-Planitz JOSEF RIEDEL und RUDOLF SCHOTT, Lehrer in Wilkau-Haßlau 5 a. a. O., S. 50. 6 Vgl. Beyer, a. a. O., S. 48 f. II des Kindes dient. Hierbei wird also nicht ausschlaggebend sein, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil noch eine starke Bindung zu dem Kinde hat, sondern es wird zu fragen sein, ob das Kind seinerseits die erforderliche Bindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil hat und ob es für seine Entwicklung diese Bindung weiterhin benötigt. Diese Frage ist sicherlich nicht leicht zu entscheiden, wenn das Scheidungsverfahren einen gewissen nachhaltigen Eindruck auch auf das Kind ausgeübt hat und es möglicherweise mit seinen bisherigen Gefühlen und einer positiven Bindung zu beiden Elternteilen in Widerspruch geraten und in die Irre gelenkt worden ist. Dies gilt besonders dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gleich starke Bindung gehabt hat oder wenn die Eltern gleich stark dem Kinde zugetan waren. Besonders schwer wird das Recht des persönlichen Umgangs zu regeln sein, wenn beide Elternteile hinsichtlich ihrer Person und ihres Charakters zur Ausübung des Sorgerechts geeignet sind, was für die Mehrzahl aller Fälle zutrifft. Kommt es zur Scheidung der Ehe der Eltern, dann wird auf jeden Fall zunächst in der Entwicklung des Kindes ein gewisser Stillstand insoweit eintreten, als die äußeren Beziehungen des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil abgebrochen werden. Der Abbruch dieser persönlichen Beziehungen wird grundsätzlich zum Nachteil für die Entwicklung des Kindes sein, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht durch sein Verhalten in der Ehe jedes Vertrauen des Kindes zu ihm zerstört hat. Deshalb sollte der Bruch möglichst 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 81 (NJ DDR 1965, S. 81) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 81 (NJ DDR 1965, S. 81)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge.

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