Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 79 (NJ DDR 1965, S. 79); Kindes halte ich für unzweckmäßig. Sie nimmt m. E. der Mutter die Möglichkeit, etwas vom Unterhalt des Kindes zurückzulegen, auf das sie bei größeren Anschaffungen und im späteren Zeitpunkt bei einem höheren Bedarf des Kindes zurückgraifen kann. Ferner würde die Staffelung zahlreiche Abänderungsklagen nötig machen und dadurch die Gerichte und die Parteien erheblich stärker belasten. Die Praxis zeigt, daß die meisten Abänderungen zu einer Verringerung der Höhe des Unterhalts führen, weil die Unterhaltspflichtigen durch Eheschließung u. a. stärker für Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen werden. Eine Staffelung des Unterhalts könnte dagegen nur eine Erhöhung der Sätze vorsehen, die zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in den meisten Fällen nicht mehr der Wirklichkeit entspricht. ERICH METZKER, Richter am Kreisgericht Dresden (Stadtbezirk Ost) Ausgangspunkt für die Festlegung der Höhe des Unterhalts minderjähriger Kinder müssen im konkreten Fall die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes sein. Dabei muß zwar allgemein vom erfahrungsgemäßen Durchschnittsbedarf des Kindes in einer bestimmten Altersstufe ausgegangen werden; letzten Endes werden aber immer die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten entscheidend sein. Der Lebensstandard aller Familienmitglieder wird durch das Einkommen der Eltern bestimmt. Die Höhe des Einkommens ist abhängig von ihren Leistungen für die Gesellschaft. Die Befriedigung der Bedürfnisse der Familie richtet sich nach der Höhe der vorhandenen Mittel und nach der Anzahl der Familienmitglieder. Danach ist der Lebensstandard der Familien unterschiedlich. Die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Untersuchung darüber, welche materiellen Aufwendungen für ein Kind eines bestimmten Alters notwendig sind, können daher nur bedingt Verwendung finden. Die Festlegung der Ünterhaltshöhe allein nach den Bedürfnissen des Kindes wäre unreal. Die vorgenannten Überlegungen treffen auch dann zu, wenn die Familie nach einer Ehescheidung nicht mehr zusammenlebt oder wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Festlegung einer oberen Grenze des Unterhalts in den Fällen, in denen die Eltern über ein hohes Einkommen verfügen, ist problematisch. Die Frage wird u. E. auch durch die bisherigen Vorschläge noch nicht gelöst. Ein höherer Unterhaltssatz darf sich zwar nicht nachteilig auf die Entwicklung des Kindes auswirken. Es muß aber beachtet werden, daß bei einer Begrenzung des Unterhalts das Kind nicht den ihm zustehenden Anteil erhält, den es bei weiterem Zusammenleben der Familie bekommen und der vor allem seiner weiteren Ausbildung zugute kommen würde. Eine Begrenzung der Unterhaltshöhe halten wir trotzdem für notwendig. Auch bei einer nicht getrennt lebenden Familie und bei reichlich vorhandenen Geldmitteln sollten sich die Ausgaben für die Bedarfsdeckung des Kindes in bestimmten Grenzen halten, damit das Kind zur Bescheidenheit und Sparsamkeit erzogen wird, wie es die sozialistische Moral erfordert. Die gezahlten Unterhaltsbeträge müssen allein dem Unterhalt zugute kommen und sollen nicht zu einer Geldanhäufung führen. Die bisherigen Vorschläge, die Unterhaltssätze in einer gut durchdachten Tabelle festzulegen, erscheinen uns zweckmäßig, weil dadurch eine größere Sicherheit dafür gegeben ist, daß einheitliche Maßstäbe in der Rechtsprechung angewandt werden. Das setzt aber voraus, daß vorhandene Besonderheiten berücksichtigt werden, die Tabelle also variabel gehandhabt wird. In Ergänzung der bisherigen Vorschläge, die eine Staffelung nach dem Einkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowohl bei einem niedrigen als auch bei einem hohen Einkommen vorsehen, schlagen wir folgendes vor: Bei einem Netto-Einkommen über 1200 MDN scheint uns eine Staffelung nach der Anzahl der vorhandenen unterhaltsberechtigten Kinder nur dann berechtigt, wenn es sich um mehr als drei Kinder handelt. Es ist dem Unterhaltsverpflichteten zuzumuten und schränkt seine eigene Bedarfsdeckung nicht ein, wenn er in diesen Fällen einen gleich hohen Betrag für alle drei Kinder zahlt. Eine höhere Unterhaltszahlung kommt besonders älteren Kindern zugute, die hierdurch z. B. erhöhte Beträge für ein Studium, für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen usw. erhalten und damit ihren allgemeinen Bildungsstand erhöhen können. Trotz des Vorliegens einer Tabelle bedarf es wie bisher einer sehr gründlichen Aufklärung aller Umstände durch das Gericht. Wir bejahen eine Staffelung nach dem Lebensalter des Kindes bei der Unterhaltsfestsetzung. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß der Bedarf eines Kindes in den verschiedenen Lebensabschnitten unterschiedlich ist. Die bisherige Praxis, die Unterhaltshöhe für die gesamte Zeit der Bedürftigkeit gleichbleibend und unabänderlich festzusetzen (abgesehen von der Möglichkeit der Abänderung nach § 323 ZPO), hat sich nicht bewährt; sie wirkt sich in der Regel zum Nachteil des älteren Kindes -aus. Wir halten es darum für richtig, daß der Unterhalt bereits bei der erstmaligen Festsetzung durch das Gericht gestaffelt wird, wobei wir eine Staffelung nach drei verschiedenen Lebensabschnitten befürworten. Dies könnte wie folgt geschehen: a) bis zum Schulbeginn, b) bis zur Vollendung des 13. oder 14. Lebensjahres, c) bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit. Eine erneute Festsetzung des Unterhalts bei Erreichung eines anderen Lebensabschnittes durch Einreichung einer Abänderungsklage halten wir dagegen nicht für ratsam und praktisch. Der Vorschlag von Schmidt (NJ 1964 S. 404), daß der sorgeberechtigte Elternteil die im Säuglings- und Kleinstkindalter nicht verbrauchten Mittel zum Zwecke der späteren Verwendung auf einem Sparkonto an-legen soll, widerspricht den Lebensgewohnheiten. In der Regel sind die Unterhaltssätze nicht so hoch, daß sie nicht doch für eine allseitige Bedürfnisbefriedigung des Kindes aufgebraucht werden könnten. Zum anderen wird es bei der Haushaltsführung schwierig sein, eine ungleichmäßige Verteilung der vorhandenen Mittel vorzunehmen. In der Praxis wird doch die Bedarfsdeckung für alle Familienmitglieder durch die insgesamt vorhandenen Mittel vorgenommen, ohne Differenzierung, für welches Familienmitglied bestimmte Einkommensanteile gedacht sind. Befinden sich z. B. in der Familie einer sorgeberechtigten Mutter drei Kinder, von denen zwei je 60 MDN und eines 30 MDN erhalten, dann entspricht es der Lebenserfahrung, daß die Summe von 150 MDN gleichmäßig für die Befriedigung der Bedürfnisse aller Kinder verwendet wird. Wir halten es nicht für richtig, von dem Grundsatz ab-, zuweichen, daß der Unterhaltsbeitrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, in der Regel durch die Pflege des Kindes abgegolten wird. Dieser Beitrag ist in Geld nicht meßbar. Nach unserer Auffassung wird er sogar noch häufig unterschätzt. Es wird völlig verkannt, daß die Mutter im Hinblick aul die Pflege, Wartung, Betreuung und Erziehung des Kindes ihre ganze Kraft 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 79 (NJ DDR 1965, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 79 (NJ DDR 1965, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitverkehr; Analysierung der politisch-operativen Lage auf und an den Transitwegen, der an wand Mittel und Methoden unter Mißbrauch des Transitverkehrs zur Herausarbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte; Durchsetzung der sich aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ergebenden Anforderungen zu vertiefen sowie alle Genossen der Linie unverzüglich mit neuen Rechtsstandpunkten vertraut zu machen. Um die Wirksamkeit der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit? -.,. Einheit. - Müller,endige und zielgerichtete Arbeit mit unseren Kadert Neuer Weg Kadorpollttk der - Be.tandt.il der Leitungstätigkeit.

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