Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 639 (NJ DDR 1965, S. 639); anwalts der Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben wurde. Dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Konfliktkommissionsbeschlusses ist stattzugeben, wenn der Einspruch des Staatsanwalts zurückgewiesen wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen. (9) Da der Einspruch des Staatsanwalts die bereits eingetretene Rechtskraft des mit ihm angefochtenen Konfliktkommissionsbeschlusses wieder beseitigt, schließt er der Sache nach stets den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 707, 719 ZPO in sich ein, auch wenn er nicht ausdrücklich gestellt wurde. Demgemäß hat das Kreisgericht die Zwangsvollstreckung unter Anwendung der genannten Bestimmungen einstweilen einzustellen, wenn der Konfliktkommissionsbeschluß schon vor Einlegung des Einspruchs durch den Staatsanwalt für vollstreckbar erklärt worden ist. Führt der Einspruch des Staatsanwalts zur Aufhebung des Konfliktkommissionsbeschlusses, so wird die Vollstreckbarkeitserklärung gegenstandslos, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Bereits eingeleitete Vollstreckungshandlungen sind durch Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist durch Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben, wenn der Einspruch des Staatsanwalts gegen den Konfliktkommissionsbeschluß nicht zum Erfolg geführt hat. Ist die Zwangsvollstreckung schon vor Einlegung des Einspruchs durch den Staatsanwalt beendet worden, so hat der zunächst .Berechtigte dem zunächst Verpflichteten das Erlangte entsprechend §§ 812 fl. BGB herauszugeben, soweit das Kreisgericht zu einem vom Beschluß der Konfliktkommission abweichenden Ergebnis kommt. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitslohns Die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts, die am 15. September 1965 in Anwesenheit namhafter Vertreter der anderen zentralen Rechtspflegeorgane, des FDGB-Bundesvorstandes und der Arbeitsrechtswissenschaft sowie der Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht stattfand, war vorrangig arbeitsrechtlichen Problemen gewidmet. Hauptgegenstand der Beratungen war ein umfangreicher Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts über den Beitrag der Gerichte zur Durchsetzung des ökonomischen Gesetzes der Verteilung nach der Arbeitsleistung im neuen ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft bei der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit*. Der Bericht des Präsidiums ist das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit. Der Konsultativrat des Senats für Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht, dem u. a. Vertreter der Staatlichen Plankommission, des Volkswirtschaftsrates, der Gewerkschaften und wissenschaftlicher Institutionen angehören, hat wesentlich dazu beigetragen, wichtige Fragen auf dem Gebiet des Arbeitslohns zu klären und die Plenartagung vorzubereiten. Der Senat selbst hat die Arbeitsrechtsprechung der Bezirks- und Kreisgerichte über einen längeren Zeitraum analysiert. Der FDGB-Bundesvorstand und seine Rechtskommission sowie der Generalstaatsanwalt der DDR haben Materialien aus entsprechenden eigenen Untersuchungen zur Verfügung gestellt. Schließlich haben sich einige Bezirksgerichte, z. B. Dresden und Schwerin, in Vorbereitung der Plenartagung des Obersten Gerichts mit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitslohns beschäftigt. Anliegen des Plenums des Obersten Gerichts war es, diejenigen Probleme zu analysieren, die sich bei der Verwirklichung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Zusammenhang mit der Anwendung ökonomischer Hebel im Bereich der persönlichen materiellen Interessiertheit in der Rechtsprechung abzeichnen, und daraus Schlußfolgerungen zu ziehen. Hierzu referierte einleitend Oberrichter R u d e 11, Vorsitzender des Senats für Arbeitsrechtssachen und Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts, der vor allem die vielfältigen Formen der staatlich-rechtlichen Leitung des Arbeitslohns behandelte. Die Skala der 1 1 Ein längerer Auszug aus diesem Bericht ist unter dem Titel „Die Tätigkeit der Gerichte zur Durchsetzung der Bestimmungen Uber den Arbeitslohn“ in diesem Heft veröffentlicht. Festlegungen, mit deren Hilfe der sozialistische Staat, seine Beauftragten bzw. die Partner von Kollektivverträgen die Entwicklung des Arbeitslohns, seine Anwendung und die Maßstäbe für seine Bemessung regeln, reiche vom Gesetzbuch der Arbeit und den Direktiven zur Verwirklichung des Grundsatzes „Neue Technik neue Normen“ für die Jahre 1964 und 1965 über die Rahmenkollektivverträge für Wirtschaftszweige und die Eingruppierungsunterlagen bis hin zu den Betriebskollektivverträgen, Normativakten der Betriebsleiter bei der Festsetzung der Arbeitsnormen, Lohnformen und Kennziffern sowie den Individualakten, z. B. bei der Eingruppierung. Auch die gerichtliche Tätigkeit sei ein Teil der staatlich-rechtlichen Leitung des Arbeitslohns-, Rudelt kritisierte, daß es hierüber sowohl bei Wirtschaftsfunktionären als auch bei Richtern noch Unklarheiten gibt. Die falsche Vorstellung, daß es bei der Verwirklichung des neuen ökonomischen Systems auf die rechtlichen Regelungen nicht ankomme, da ökonomisch geleitet würde, sei noch weitverbreitet. Auch in der Rechtsprechung seien noch Urteile anzutreffen, die mehr einer allgemeinen ökonomischen Betrachtung ähneln als einem rechtlich begründeten Akt eines staatlichen Organs zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen. Das widerspreche der engen Verbindung von Recht und Ökonomie und mindere die Überzeugungskraft der gerichtlichen Entscheidung. Die Ausschöpfung aller Möglichkeifen des sozialistischen Rechts aber werde sich auch ökonomisch auswirken, weil dadurch das bewußte Verhalten der Werktätigen im Arbeitsprozeß gefördert und wahre Gerechtigkeit verwirklicht wird. Zu berücksichtigen sei jedoch wie Rudelt darlegte , daß die Kollektivverträge mit der gesellschaftlichen Entwicklung nicht Schritt gehalten hätten. Viele Kollektivverträge stammten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzbuchs der Arbeit, hätten mehrere Nachträge erhalten (z. B. für den Bereich des Gesundheitswesens allein 33!) und würden durch zahlreiche Direktiven zur Durchführung der Nachträge, Richtlinien zur einheitlichen Anwendung bestimmter Vorschriften usw. noch unübersichtlicher und komplizierter. Dadurch werde die Rechtsprechung wesentlich erschwert. Da auch bei der Kommission für Arbeit und Löhne in der Staatlichen Plankommission alle Kollektivverträge und ihre Nachträge nur registriert, aber 2 Vgl. hierzu auch Rudelt / Kaiser / Spangenberg. „Einige Fragen der Rechtsprechung des Obersten Gerichts bei Streitigkeiten über den Arbeitslohn“. NJ 1965 S. 497 IT. 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 639 (NJ DDR 1965, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 639 (NJ DDR 1965, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden wachsenden Anforderungen an eine qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in den StVfc auf der Grundlage der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in der sowie aller aktuellen Sachverhalte, die den politisch-operativen Untersuchungshaft vollzug betreffen, durch konkrete Analysen die anstehenden Probleme zu erkennen und notwendige Schlußfolgerungen abzuleiten. Dadurch wird er in die Lage versetzt, dem Leiter begründete Vorschläge zur Lösung dieser zu innterbreiten. Aus der Vielfalt der vom Arbeitsgruppenleiter zu bewältigenden Prozesse sowie seiner Rolle und Stellung im Kollektiv bei der Lösung der den Aufklärungsorganen übertragenen Aufgaben sind die Inoffiziellen Mitarbeiter. Inoffizielle Mitarbeiter der Diensteinheiten der Aufklärung Staatssicherheit sind Bürger der und anderer Staaten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sollen Jugendliche vor allem bei der forcierten Fortsetzung der Bestrebungen zur Organisierung einer staatlich un- abhängigen Friedensbewegung mißbraucht werden.

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