Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 638

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 638 (NJ DDR 1965, S. 638); rechtssachen) für vollstreckbar erklärten Konfliktkommissionsbeschluß kann nur vollstreckt werden, nachdem ihn der zuständige Sekretär gemäß § 52 Abs. 1 AGO mit der Vollstreckungsklausel versehen hat. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung selbst gelten die Bestimmungen der §§ 52 ff. AGO bzw. der Zivilprozeßordnung. (3) Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen, so hat das Gericht eine Beratung je nach Sachlage mit einem oder beiden Beteiligten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Konfliktkommissionsmitgliedern, durchzuführen. Diese Beratung ist eine besondere Form der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 29 AGO. Die Beteiligten, gegebenenfalls auch die Mitglieder der Konfliktkommission, sind dazu ordnungsgemäß zu laden. Den Beteiligten kann aufgegeben werden, ihren Standpunkt zu den Zweifelsfragen schriftlich darzulegen und für die Richtigkeit ihrer Behauptungen Beweismittel zu benennen. Zur Beratung hinzugezogene Mitglieder der Konfliktkommission brauchen nicht einzeln und in Abwesenheit der anderen gehört zu werden, aber sie sind zur Wahrheit zu ermahnen, und ihre Auskünfte und Bekundungen sind zu protokollieren. Über die Beratung ist ein Protokoll zu führen, das auch die Anträge der Beteiligten enthalten muß. Die Anträge können nur auf die Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung gerichtet sein. Der Antrag auf Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung kann nur damit begründet werden, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung nicht vorliegen. Die Beratung endet mit einem Beschluß des Gerichts, der die Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung ausspricht. Der Beschluß über die Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung ist zu begründen. (4) Versagt das Kreisgericht durch Beschluß die Vollstreckbarkeitserklärung, so ergibt sich daraus, daß die Beratung vor der Konfliktkommission zur Entscheidung über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch nicht zum Erfolg geführt hat. Für den Berechtigten ist damit dieselbe Rechtslage eingetreten, als sei er in der Beratung vor der Konfliktkommission mit seinem Anspruch abgewiesen worden. In diesem Falle hätte der Antragsteller gemäß § 146 Abs. 2 GBA in Verbindung mit Ziff. 44 Konfliktkommissions-Richtlinie das Recht, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Konfliktkommissionsbeschlusses beim zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) Klage (Einspruch) zu erheben. Wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 31. Mai 1963 Za 13/63 (Arbeit und Arbeitsrecht 1964 S. 117; OGA Bd. 4 S. 165) ausgeführt hat, muß ihm dieses Recht auch dann zugebilligt werden, wenn sich das für ihn ungünstige Ergebnis der Tätigkeit der Konfliktkommission erst im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 44 AGO herausstellt. Die 14tägige Frist zur Erhebung der Klage (Einspruch) beginnt in diesem Fall mit der Zustellung des Beschlusses des Kreisgerichts (Kammer für Arbeitsrechtssachen) über die Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, daß unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses über die Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung am Schluß der Beratung die Klage (Einspruch) durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts erhoben wird. Die sofortige Verhandlung hierüber wird jedoch dann nicht möglich sein, wenn das Gericht erst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorbereiten muß. (5) Über diese Klage (Einspruch) hat das Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) gemäß § 37 Abs. 2 AGO zu entscheiden. Sie führt somit zu einer vollständigen Überprüfung des vor der Konfliktkommission beratenen Arbeitsstreitfalles, die mit allen nach der Arbeitsgerichtsordnung möglichen und zulässigen Entscheidungen enden kann. Die Verhandlung und Entscheidung darf sich jedoch nicht darauf beziehen, ob die Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung durch das Kreisgericht berechtigt war. Das würde praktisch darauf hinauslaufen, daß das Kreisgericht seine eigene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern hätte, was nach den Bestimmungen der Arbeitsgerichtsordnung vom Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens abgesehen nicht zulässig ist. (6) Wie alle Entscheidungen des Kreisgerichts im arbeitsrechtlichen Verfahren, die ein Verfahren beenden oder nicht lediglich der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung dienen, kann auch der Beschluß über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 47 AGO durch Einspruch (Berufung) beim Bezirksgericht (Senat für Arbeitsrechtssachen) angefochten werden. Das Bezirksgericht (Senat für Arbeitsrechtssachen) hat hierüber durch Urteil zu entscheiden, wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 27. November 1964 Za 15/64 (NJ 1965 S. 63) ausgeführt hat. (7) Eine Partei kann somit nach der völligen oder teilweisen Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung durch Beschluß des Kreisgerichts jeweils innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung durch Einspruch (Berufung) gemäß § 47 AGO beim Bezirksgericht (Senat für Arbeitsrechtssachen) überprüfen lassen, ob die Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung berechtigt ist, oder mit der Klage (Einspruch) gemäß § 21 AGO den vor der Konfliktkommission beratenen Arbeits-Streitfall vor das Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) bringen. Dabei wird durch die Inanspruchnahme der Klage (Einspruch) gemäß § 21 AGO, die das weitergehende prozessuale Recht der Partei darstellt, der Einspruch (Berufung) der Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichts über die Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung konsumiert. Macht die Partei jedoch ohne Erfolg von der ihr gebotenen prozessualen Möglichkeit Gebrauch, den Beschluß des Kreisgerichts über die Versagung oder Teilversagung der Vollstreckbarkeitserklärung mit dem Einspruch (Berufung) anzufechten, so behält sie das Recht zur Klageerhebung gemäß § 21 AGO, da ihre Rechtslage nach erfolglosem Einspruch (Berufung) genauso zu beurteilen ist wie unmittelbar nach der Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung durch das Kreisgericht. (8) Haben die Beteiligten den Konfliktkommissionsbeschluß nicht mit der Klage (Einspruch) angefochten und legt der Staatsanwalt auf Grund des ihm zustehenden Rechts nach Ablauf der für sie geltenden 14tägigen Anfechtungsfrist beim zuständigen Kreisgericht Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission ein, so wird die zunächst eingetretene Rechtskraft des Konfliktkommissionsbeschlusses wieder beseitigt. Damit entfällt eine gemäß § 44 in Verbindung mit § 52 AGO unerläßliche Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung. Demzufolge ist das Verfahren über einen vor oder nach Einlegung des Einspruchs durch den Staatsanwalt von einem Beteiligten gestellten Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit des Konfliktkommissionsbeschlusses, über den bis dahin noch nicht entschieden wurde, vom Kreisgericht gemäß § 33 AGO durch Beschluß auszusetzen. Nach der Beendigung des Verfahrens über den Einspruch des Staatsanwalts ist das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung fortzusetzen. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Konfliktkommissionsbeschlusses ist zurückzuweisen, wenn auf den Einspruch des Staats- 638;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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