Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 126 (NJ DDR 1965, S. 126); Schluß einen reparierten Pkw „Skoda“ zum Eigentümer nach Oe. zu fahren. Diese Fahrt unterbrach er an einer Gaststätte, die er nach einem kurzen Umweg erreichte und in der er sich etwa drei bis vier Stunden aufhielt. Unter erheblicher Alkoholbeeinflussung setzte er danach die Fahrt fort und verursachte schließlich schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der von ihm gefahrene Pkw erheblich beschädigt wurde. Der Verklagte ist deshalb rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Klägerin (DVA), bei der der beschädigte Pkw kaskoversichert ist, hat den Fahrzeughalter in Höhe von 2016 MDN entschädigt. Sie hat rückgriffsweise unter Berücksichtigung eines Additionsfehlers 2015 MDN nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 8. September 1960 vom Verklagten gefordert. Dieser hatte sich mit Schreiben vom 26. Mai 1962 zu geringfügigen Ratenzahlungen verpflichtet, jedoch nach Zahlung von insgesamt 60 MDN bis Ende 1962 weitere Leistungen nicht erbracht. Nach Mahnverfahren hat die Klägerin vor dem Kreisgericht beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 2219,40 MDN, das sind 1955 MDN zuzüglich 4 Prozent Zinsen für die Zeit vom 8. September 1960 bis 10. Mai 1963, zu verurteilen. Das Kreisgericht hat den Verklagten mit Anerkenntnisteilurteil vom 2. Dezember 1963 zur Zahlung von 442 MDN und mit Schlußurteil vom 10. Dezember 1963 zur Zahlung von weiteren 1777,40 MDN verurteilt. Es hat die Verjährungseinrede des Verklagten zurückgewiesen und ausgeführt, daß die Grundsätze arbeits-rechllicher materieller Verantwortlichkeit nicht zu beachten gewesen wären, da nicht davon ausgegangen werden könnte, daß der Verklagte nach dem Genuß alkoholischer Getränke noch in Erfüllung von Arbeitspflichten gehandelt habe. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation beider Entscheidungen beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Wagen wurde im Rahmen des Kundendienstes des VEB Autoreparaturwerk D. überführt. Damit steht fest, daß der Verklagte als Beschäftigter des Betriebes in Erfüllung einer Arbeitsverpflichtung gehandelt hat. Dem steht weder entgegen, daß die Überführung nach Arbeitsschluß und unentgeltlich durchgeführt wurde, noch daß der Verklagte darin gleichzeitig eine günstige Gelegenheit gesehen haben mag, bequem seinen eigenen Wohnort zu erreichen. Wie der Kassationsantrag richtig ausführt, kann entgegen der vom Kreisgericht vertretenen Rechtsauffassung das Handeln des Verklagten schließlich auch nicht deshalb eine andere rechtliche Beurteilung erfahren, weil er die Fahrt einige Zeit unterbrochen und dann unter Alkoholeinfluß fortgesetzt hat. Richtig ist zwar, daß er dadurch, wie übrigens auch schon durch die Benutzung eines vermeidbaren Umweges, seine Arbeitspflichten verletzt hat. Arbeitspflichten verlieren ihren Charakter als solche nicht dadurch, daß sie ordnungswidrig ausgeführt werden; das begründet vielmehr gerade die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit gemäß §§ 112 ff. GBA, sofern der Werktätige dabei schuldhaft gehandelt hat. Die in der Begründung der Entscheidung des Kreisgerichts vom 10. Dezember 1963 zum Ausdruck gekommene Auffassung ist rechtsirrig, daß nicht die Zivilkammer, sondern die Kammer für Arbeitsrechtssachen zuständig wäre, wenn ein Dritter Ersatzforderungen gegen einen Werktätigen geltend macht, weil dieser ihm in Erledigung von Arbeitspflichten schuldhaft Schaden zugefügt hat. Im Hinblick auf die Regelung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen für schuldhafte Arbeitspflichtverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit erhebt sich vielmehr die Frage, ob der Geschädigte den beanspruch- ten Schadenersatz überhaupt vom Verklagten verlangen kann. Diese Frage hat das Kreisgericht nicht geprüft. Sie ist zu verneinen. Den Werktätigen werden vielfach Maschinen und Aggregate mit hohem Wert anvertraut, sie werden vorwiegend innerhalb eines aufeinander abgestimmten Produktionsprozesses tätig und leiten und beaufsichtigen diesen oder arbeiten auch an anderen Aufgaben, die ganz erhebliche materielle Auswirkungen haben. Regelmäßig können sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit das Volkseigentum, aber auch Eigentum, Vermögen und auch die Person Dritter wesentlich mehr gefährden, als das außerhalb ihrer Berufstätigkeit möglich ist. Der Erziehungsfunktion des sozialistischen Rechts entspricht es daher einerseits, die Werktätigen materiell für die auf ihr schuldhaftes Handeln zurückzuführenden Schäden haften zu lassen, als auch andererseits die Verantwortlichkeit in einer solchen Form auszugestalten, daß die Schwere der Pflichtverletzung, ihre bisherigen Leistungen und die bereits angewandten Erziehungsmaßnahmen berücksichtigt werden, damit nicht durch eine übermäßige, den konkreten Umständen nicht entsprechende Schadenersatzforderung die Freude an der Arbeit und der Anreiz zur weiteren Leistungssteigerung verlorengehen. Diesen Prinzipien entspricht die Regelung der materiellen Verantwortlichkeit im Gesetzbuch der Arbeit, in dem dem Betrieb gegenüber eine diffenzierte Schadenersatzverpflichtung vorgesehen ist, die bei Fahrlässigkeit nur in Höhe des direkten Schadens besteht und grundsätzlich auf den Betrag eines monatlichen Tariflohnes als Höchstgrenze beschränkt ist (§ 112 ff. GBA). Die gleichen Grundsätze müssen jedoch auch dann für die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen gelten, wenn er durch eine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung nicht den Betrieb, sondern einen Dritten geschädigt hat. Es ist nicht gerechtfertigt, daß in diesen Fällen an die Stelle der arbeitsrechtlichen differenzierten und regelmäßig begrenzten materiellen Verantwortlichkeit, die vorwiegend der Erziehung des Werktätigen dient, die zivilrechtliche Haftung tritt, bei der neben ihrer erzieherischen Funktion zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Bürger die Wiedergutmachung des verursachten Schadens eine höhere Beachtung verdient. Das muß um so mehr gelten, als es andernfalls dem Zufall überlassen bliebe, ob der Werktätige in diesen Fällen nach arbeits- oder nach zivilrechtlichen Vorschriften zu haften hätte. Zunächst ist es bereits in der Art bestimmter Pflichtverletzungen begründet, daß er selbst keinen entscheidenden Einfluß darauf nehmen kann, ob ein etwa daraus entstehender Schaden im Betrieb oder einem Dritten erwächst. Ist er aber einem Dritten entstanden, und zwar unabhängig davon, ob voraussehbar war, daß dieser und nicht der Betrieb geschädigt werde, so müßte der Werktätige dann voll für den Schaden einstehen, wenn der Dritte ihn dafür in Anspruch nehmen könnte, nur nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen aber dann, wenn der Dritte gegenüber dem Betrieb seine Schadenersatzforderung geltend macht und der Betrieb beim Werktätigen Regreß nimmt. Aus diesem Grunde ist es nicht zu billigen, daß bei einer Arbeitspflichtverletzung der Werktätige einem geschädigten Dritten neben dem Betrieb haftet. Die gesetzliche Ausgestaltung der Verantwortlichkeit eines Werktätigen für schuldhafte Verletzungen seiner Arbeitsaufgaben im Gesetzbuch der Arbeit muß vielmehr als eine abschließende Regelung aufgefaßt werden mit 126;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 126 (NJ DDR 1965, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 126 (NJ DDR 1965, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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