Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 125 (NJ DDR 1965, S. 125); Unter Beachtung aller Umstände hält der Senat abweichend vom Antrag des Vertreters des Bezirksstaatsanwalts bei allen Angeklagten eine Bewährungszeit von je zwei Jahren für angemessen (wird ausgeführt). Anmerkung: Der Auffassung, die Dauer der Bewährungszeit gemäß § 1 Abs. 1 StEG könne nur nach vollen Jahren bemessen werden, ist nicht zuzustimmen. Sie kann aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 StEG nicht hergeleitet werden. Der Senat hat im übrigen seine Auffassung überhaupt nicht begründet; schon insofern entspricht das Urteil nicht den Anforderungen, die an jede Entscheidung, erst recht aber an eine Rechtsmittelentscheidung zu stellen sind. Der Senat geht zunächst in Übereinstimmung mit der Auffassung des BG Schwerin, Urt. vom 26. Februar 1964 Kass. S. 3/63 NJ 1964 S. 285 zutreffend davon aus, daß die Bewährungszeit den Zeitraum umfassen muß, der unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles für die Erziehung des straffällig gewordenen Bürgers notwendig ist. Dabei ist zu beachten, daß die Bewährungszeit ein Prüfstein dafür ist, welche Schlußfolgerungen der Verurteilte aus dem Gerichtsverfahren gezogen hat. Sie stellt also in jeder Hinsicht hohe Anforderungen an sein Verhalten. (Auf die Problematik, welche Anforderungen während der Bewährungszeit an das den Verurteilten umgebende Kollektiv zu stellen sind, soll hier nicht eingegangen werden.) Die Bewährungszeit darf daher nur den Zeitraum umfassen, der für den Nachweis einer Bewährung im gesellschaftlichen Leben erforderlich ist. Eine undifferenzierte oder gar willkürliche Festlegung der Bewährungszeiten würde die sozialistische Gesetzlichkeit und die Prinzipien der Gerechtigkeit verletzen und u. U. das Gegenteil des mit der bedingten Verurteilung beabsichtigten Erfolges zum Ergebnis haben. Das Differenzierungsprinzip muß deshalb auch für die mit der bedingten Verurteilung untrennbar verbundene Bewährungszeit gelten. Das Gericht muß stets sorgfältig beraten, welcher Zeitraum hierfür in Frage kommt. Würde die Bewährungszeit nur nach vollen Jahren bemessen, dann könnte dies in bestimmten Fällen zu ungerechtfertigten Belastungen der Verurteilten führen. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Prozeß der Bewährung erfolgreich verlaufen ist und eine längere als eineinhalbjährige Bewährungszeit nicht erforderlich gewesen wäre, jedoch nach Meinung des BG Dresden zwingend auf eine solche von zwei Jahren erkannt werden mußte. Zeiträume von einem halben Jahr sind für eine Bewährung einschätzbar, besonders bei kurzen bedingten Strafen mit kurzen Bewährungszeiten. Anders verhält es sich bei Strafen mit einer Bewährungsfrist zwischen drei und fünf Jahren. Hier wird es schwierig sein, die Notwendigkeit einer Differenzierung nach halben Jahren zu begründen. Die Anwendung des Differenzierungsprinzips bei der Festsetzung der Bewährungszeit bedeutet andererseits nicht, sie nach Monaten aufzugliedern. Der Zweck der Bewährungszeit verbietet es, innerhalb der Bewährungszeiten den Zeitraum von einem halben Jahr zu unterschreiten. Kurze Fristen etwa von zwei oder drei Monaten sind für die Beurteilung des Verhaltens des Verurteilten innerhalb der Bewährungszeit nicht mehr real einschätzbar. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten Bewährungszeiten daher grundsätzlich nur nach vollen oder halben Jahren bemessen werden. Die vorstehende Entscheidung gibt aber noch zu einer weiteren Bemerkung Anlaß: Einige Kreisgerichte legen trotz niedriger Strafen lange Bewährungszeiten fest. z. B. bei einer zweimonatigen bedingten Gefängnisstrafe eine Bewährungszeit von zwei Jahren oder bei einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten eine Bewährungszeit von drei Jahren. Bei der Festlegung dieser Bewährungszeiten werden offenbar Umstände mit berücksichtigt, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat stehen, aber im Verhalten des Täters allgemein kritikwürdig sind. Der Verurteilte soll deshalb nach Auffassung dieser Gerichte für längere Zeit „unter Kontrolle“ stehen. Eine solche administrative Vorstellung von einer „Aufsicht“ über den Verurteilten entspricht jedoch nicht dem Rechtspflegeerlaß. Die Dauer der Bewährungszeit muß vielmehr wie das BG Schwerin (a. a. O.) zu Recht ausgesprochen hat im richtigen Verhältnis zur Tat und zur Persönlichkeit des Täters stehen. Erfordert also die staatliche Reaktion auf eine Straftat nur eine niedrige Strafe, dann wird auch die für die Umerziehung des Täters erforderliche Bewährungszeit entsprechend kurz sein. Eine andere Auffassung würde die Tatsache außer acht lassen, daß die gesellschaftlichen Kräfte in zunehmendem Maße in der Lage sind, Rechtsverletzer nachhaltig zu einem ordnungsgemäßen, die Gesetzlichkeit achtenden Verhalten zu erziehen, vor allem dann, wenn es sich um nicht erhebliche Straftaten handelt. Es ist deshalb erforderlich, daß die Gerichte die gesellschaftlichen Kräfte im Betrieb oder Wohngebiet auf ihre Verantwortung bei der Umerziehung des Täters hin-weisen und ihnen entsprechende konkrete Empfehlungen geben. Nur dieser Weg, nicht aber eine Verlängerung der Bewährungszeit, führt zu dem mit der bedingten Verurteilung erstrebten Erfolg. Oberrichter Joachim Schlegel, Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen des Obersten Gerichts Zivilrecht §§ 823, 831 BGB; §§ 112 ff. GBA; § 160 Abs. 1 Ziff. 2, § 162 ZPO. 1. Arbeitspflichten verlieren ihren Charakter nicht dadurch, daß sie ordnungswidrig (hier: unter Alkoholbeeinflussung) ausgeführt werden; das begründet vielmehr die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit nach §§ 112 ff. GBA, sofern der Werktätige schuldhaft gehandelt hat. 2. Ein Werktätiger haftet für schuldhafte Arbeitspflichtverletzungen nur nach den Bestimmungen des GBA über die materielle Verantwortlichkeit und nur gegenüber dem Betrieb, unabhängig davon, ob der Betrieb oder ein Dritter dadurch geschädigt wurde. § 823 BGB ist insoweit nicht mehr anwendbar. Die Arbeitspflichtverletzung eines Werktätigen begründet gegenüber einem geschädigten Dritten die Haftung des Betriebes gern. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da der Werktätige dem Dritten gegenüber den verursachten Schaden in keinem Falle zu ersetzen hat. entfällt auch die in § 831 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Entlastungsmöglichkeit. 3. Ein Anerkenntnisurteil darf nur ergehen, wenn das Anerkenntnis vorgelesen und genehmigt ist und sich dies aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. OG, Urt. vom 8. September 1964 2 Zz 21/64. Als Werkstattleiter im VEB Autoreparaturwerkstatt D. beabsichtigte der Verklagte, am 18. März 1960 im Rahmen des Kundendienstes seines Betriebes nach Arbeits- 125;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 125 (NJ DDR 1965, S. 125) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 125 (NJ DDR 1965, S. 125)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit zu gewinnen, die über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen und von ihrer politischen Überzeugung und Zuverlässigkeit her die Gewähr bieten, die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X