Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 127 (NJ DDR 1965, S. 127); der Wirkung, daß der Werktätige nach anderen Vorschriften dafür nicht in Anspruch genommen werden kann, § 823 BGB insoweit also nicht mehr anwendbar ist. Für Fälle, in denen durch schuldhaftes Handeln in Ausübung der Berufstätigkeit einem anderen Werktätigen desselben Betriebes ein Unfallschaden entstanden ist. hat das Oberste Gericht diesen Grundsatz bereits in den Urteilen vom 11. Juni 1963 2 Zz 10'63 (NJ 1963 S. 604) und vom 16. Juli 1963 - Za 34'63 - (NJ 1964 S. 28) ausgesprochen. Er gilt jedoch aus den dargelegten Gründen auch dann, wenn dadurch ein Dritter geschädigt wurde, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stand. Daß ein Soldat der Nationalen Volksarmee für Schäden, die er schuldhaft bei Dienstausführung einem Dritten zugefügt hat. diesem gegenüber nicht haftet, sondern nur die Nationale Volksarmee, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 1. Oktober 1963 2 Uz 22/63 entschieden. Die Arbeitspflichtverletzung eines Werktätigen begründet einem Dritten gegenüber die Haftung des Betriebes für den dadurch entstandenen Schaden nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da zufolge der besonders geregelten arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätige in keinem Fall einem Dritten dafür einstehen muß, folgt, daß damit auch die in § 831 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Entlastungsmöglichkeit entfällt; denn sie setzt voraus, daß der Schädiger unmittelbar haftet, die Haftung des Betriebes also nur zusätzlich eintritt. Wie in den erwähnten Entscheidungen 2 Zz 10/63 und Za 34/63 bereits ausgeführt ist, werden durch den Ausschluß der Verantwortlichkeit des Werktätigen gegenüber dem Dritten dessen Rechte nicht beeinträchtigt; denn der Ersatz des Schadens ist durch den Betrieb, der sich nicht mehr entlasten kann, besser ge- währleistet als durch den verursachenden Werktätigen. Es können somit dieser Rechtsanwendung auch nicht die Interessen des Geschädigten entgegenstehen. Das Schlußurteil des Kreisgerichts vom 10. Oktober 196? war aus diesen Gründen wegen Verletzung von §§ 112 ff. GBA aufzuheben. Die Klägerin kann die gern. § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes auf sie übergegangene Forderung gegen den Verklagten nicht geltend machen. Aufzuheben war aber auch das Anerkenntnisteilurteil vom 2. Dez. 1963, da es gegen die §§ 160 und 307 ZPO verstößt. Obwohl ein Anerkenntnis ins Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht aufgenommen ist, hat das Kreisgericht das Anerkenntnisteilurteil erlassen. Es mag dahingestellt bleiben, ob. der Verklagte ein teilweises Anerkenntnis abgegeben hat oder nicht. Da zwingend vorgeschrieben ist (§ 160 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO), daß Anerkenntnisse in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufzunehmen sind, durfte bei Fehlen eines derartigen Vermerks, der gern. § 162 ZPO auch noch zur Genehmigung den Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen gewesen wäre, ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Das Oberste Gericht hat bereits in mehreren Entscheidungen auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Formvorschriften gerade im Anerkenntnisverfahren hingewiesen und ausgeführt, daß das nichts mit Formalismus zu tun hat, sondern im Gegenteil wesentlich und unabdingbar zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch die Gerichte gehört (vgl. Urteil vom 20. November 1953 1 Zz 152/53 [OGZ Bd. 3 S. 66: NJ 1954 S. 121] und Urteil vom 4. Februar 1960 1 ZzF 58/59 - [OGZ Bd. 7 S. 141; NJ 1960 S. 445]). Daran ist unbedingt auch weiterhin festzuhalten. Bei dieser Rechtslage war gern. § 11 des Änderungsgesetzes vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65) in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 die Klage in Selbstentscheidung kostenpflichtig abzuweisen. Abschn. II (Stufe 2) Ziff. 2, Abschn. V Ziff. 1, 3 und 6 des Musterstatuts für Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. August 1955 (GBl. I S. 598); § 177 Abs. 1 BGB. Über Auszahlung der festgesetzten Entschädigung für Inventar, das in eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks eingebracht ist, entscheidet vor Ablauf der Zehnjahresfrist allein die Mitgliederversammlung. Ohne einen solchen Beschluß ist der Anspruch auf Entschädigung nicht vor Ablauf dieser Frist fällig. Die Gerichte sind nicht befugt, in die sich im Rahmen des Musterstatuts bewegende Tätigkeit der Organe der Genossenschaft einzugreifen. Die Geschäftsführung des Vorstandes darf nicht in die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung ein-greifen. Gibt der Vorstand gegenüber Dritten eine Willenserklärung ab, die der Mitgliederversammlung Vorbehalten ist, hängt deren Wirksamkeit von der Genehmigung der Mitgliederversammlung ab. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Vorstandes der Genossenschaft ist insoweit beschränkt. OG, Urt. vom 3. Oktober 1964 - 2 Uz 14/64. Die Klägerin (PGH) nutzt ein im Eigentum der Verklagten stehendes Grundstück. Durch die Entscheidungen vom 10. Dezember 1958 und 29. November 1961 setzte der Rat des Kreises K. den monatlich an die Verklagte zu entrichtenden Pachtzins auf 325 MDN fest. Die Klägerin beabsichtigte, das Grundstück zu kaufen. Deshalb zahlte sie auf Verlangen des Ehemannes der Verklagten, der Mitglied der klagenden Genossenschaft war, im Jahre 1960 20 000 MDN zur Ablösung einer hypothekarisch gesicherten Forderung gegen die Verklagte sowie 355,55 MDN an Zinsen. Dieser Betrag sollte auf den zu ermittelnden Kaufpreis verrechnet werden. Inzwischen schied der Ehemann der Verklagten aus der Genossenschaft aus. Zum Abschluß des Kaufvertrages kam es nicht. Für die Verklagte erbrachte die Klägerin auch Leistungen an Grundsteuern in Höhe von 575 MDN und Versicherungsbeiträgen von 389,30 MDN. An Pacht überzahlte die Klägerin 162,60 MDN für das zweite Vierteljahr von 1960. Ferner verauslagte sie für die Verklagte 530 MDN Stromgeld. Der Ehemann der Verklagten brachte bei seinem Eintritt in die Genossenschaft Inventar im Werte von 25 499,30 MDN ein und erhielt bisher eine Entschädigung von 16 815 MDN. Er trat die Restforderung gegen die Klägerin an die Verklagte ab. Das ist unstreitig. Die Klägerin hat behauptet, sie habe außer der Forde-, rung von 22 012,45 MDN noch eine Ersatzforderung gegen die Verklagte. Für 3220,63 MDN habe sie das schadhafte Dach des Hausgrundstückes reparieren lassen. Am Giebel des Gebäudes und an dem das Grundstück begrenzenden Zaun seien Sturmschäden auf getreten. Die Verschalung des Giebels sei daher notwendig gewesen. Dadurch seien 320,76 MDN Kosten entstanden. Ihr stehe eine Forderung von insgesamt 25 553,84 MDN gegen die Verklagte zu1. Davon seien die geschuldete Pachtzinsforderung von 15 823 MDN und ein Zinsbetrag hierfür in Höhe von 1306,10 MDN in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 9730,84 MDN nebst 4 % Zinsen von 20 355,55 MDN seit dem 1. Januar 1961 zu verurteilen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, sie sei zum Ersatz der Aufwendungen für die Reparatur des Daches und des Zaunes sowie für das Verschalen des Giebels nicht verpflichtet. Gegen die im übrigen anerkannte Forderung der Klägerin rechne sie mit der ihr von ihrem Ehemann abgetretenen Forde, rung auf. Nach Vernehmung der Zeugen S., P. und W. hat das Bezirksgericht die Verklagte zur Zahlung von 8424,74 MDN nebst 4 °/o Zinsen von 20 355,55 MDN seit dem 1. Januar 1961 kostenpflichtig verurteilt. 127;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß bezüglich der gesellschaftlichen Pflichten für die die gleichen Normen gelten wie für jedes andere Mitglied unserer Partei für jeden anderen Bürger unserer Republik.

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