Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 59 (NJ DDR 1965, S. 59);  NJ 1954 S. 702, worauf auch Wittenbeck/ Po m-p o e s in NJ 1964 S. 467 hin weisen. In den Anwendungsbereich des § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB fallen deshalb insbesondere auch geringfügige Entwendungen in Einrichtungen des sozialistischen Handels, vor allem in Selbstbedienungsläden. Bei den von der Angeklagten entwendeten Waren handelt es sich um zehn Eier und zwei Stück Butter, die zusammen einen Wert von 7,70 MDN verkörpern. Das ist die vom Tatbestand geforderte geringe Menge, die gleichzeitig einen unbedeutenden Wert darstellt. Die entwendeten Waren wollte die Angeklagte zum Kuchenbacken und damit zum alsbaldigen Verbrauch benutzen. Damit ist der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB in vollem Umfang erfüllt. Die Verfolgung des sog. Mundraubs tritt gern. § 370 Abs. 2 StGB nur auf Antrag ein. Diesem prozessualen Erfordernis ist dadurch genügt, daß die geschädigte Handelsorganisation bei der Volkspolizei Strafanzeige gegen die Angeklagte erstattet hatte. (Es folgen Ausführungen über die Persönlichkeit der Angeklagten, die von gesellschaftlichen Kräften in ihrem Wohngebiet positiv beurteilt wird.) Entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts erkannte das Gericht wegen der Übertretung nach § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB gegen die Angeklagte auf eine Geldstrafe in Höhe von 10 MDN. § 1 Abs. 2 StEG, §§ 200, 299, 300 Abs. 1 StPO. 1. In der mündlichen Verhandlung über die Vollstrek-kung der mit der bedingten Verurteilung angedrohten Gefängnisstrafe gem. § 1 Abs. 2 StEG sind unter Mitwirkung des Arbeitskollektivs, in dem der Verurteilte tätig war, umfassend die Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die zur böswilligen Pflichtverletzung geführt haben, aufzuklären. Insbesondere ist, zu prüfen, was das Kollektiv unternommen hat, um positiv auf den Verurteilten einzuwirken, wie dessen gesellschaftliche Erziehung organisiert war und die dazu festgelegten Maßnahmen durchgesetzt wurden und ob es seit der Verurteilung bereits möglich war, einen bestimmten Erziehungserfolg zu erreichen. 2. Die Vollstreckung ist dann anzuordnen, wenn sich in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei ergibt, daß der Verurteilte böswillig gegen die Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, verstößt; um der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs auszuweichen, obwohl die Voraussetzungen zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit gegeben sind. 3. Über eine Beschwerde gegen die Anordnung der Vollstreckung gem. § 1 Abs. 2 StEG ist dann auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, wenn die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Pflichtverletzung des Verurteilten ungenügend aufgeklärt wurden und das Beschwerdegericht deshalb Ermittlungen vorgenommen hat. BG Magdeburg, Beschl. vom 14. Juli 1964 III BSR 54/64. Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch abgeändert und der Angeklagte vom Bezirksgericht am 17. Januar 1964 wegen fortgesetzten Betruges (§ 263 StGB) zu acht Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt, und der Verurteilte wurde zugleich verpflichtet, den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz als Rangierer bei der Deutschen Reichsbahn, Bahnhof S., während dieser Zeit nicht zu wechseln. Das Kreisgericht ordnete durch Beschluß vom 22. April 1964 die Vollstreckung der mit der bedingten Verurteilung angedrohten Gefängnisstrafe an. Die Vollstreckung wird im wesentlichen damit begründet, daß der Verurteilte fortgesetzt die Arbeit gebummelt und den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ohne ernsthaften Grund verlassen habe. Da er seit dem 31. März 1964 in keinem Arbeitsverhältnis stehe, gebe er zu erkennen, daß er nicht gewillt sei, die ihm auferlegte Verpflichtung einzuhalten. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte fristgemäß Beschwerde eingelegt und in dieser im wesentlichen dargelegt, daß er den Arbeitsplatzwechsel nicht zu vertreten habe. Er habe den Rangierdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, und ihm sei kein Arbeitsplatz vom Betrieb zugewiesen worden. Da das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst worden sei und er überdies seit dem 24. April 1964 einen Arbeitsvertrag mit der Meliorationsgenossenschaft beim Rat des Kreises abgeschlossen habe, sei die Anordnung der Vollstreckung der bedingten Gefängnisstrafe nicht gerechtfertigt. Die. Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, daß das Kreisgericht das Verhalten des Verurteilten nach der ausgesprochenen Bindung an den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nur ungenügend und oberflächlich aufgeklärt hat. Demzufolge ist es auch nicht- zu einer überzeugenden Entscheidung gelangt. Insbesondere hat es verabsäumt, die Ursachen und die begünstigenden Bedingungen, die zu dem Arbeitsplatzwechsel führten, aufzudecken, obwohl nur daraus ersichtlich ist. ob sich der Verurteilte böswillig der ihm auferlegten Verpflichtung entzogen hat. In der mündlichen Verhandlung über die Anordnung der Vollstreckung der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe sind unter unmittelbarer Beteiligung des Arbeitskollektivs, in dem der Verurteilte tätig war, umfassend die Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die zur böwilligen Verletzung der dem Verurteilten auferlegten Verpflichtung geführt haben, aufzuklären*. Insbesondere ist zu prüfen, was vom Kollektiv unternommen wurde, um positiv auf den Verurteilten einzuwirken, wie dessen gesellschaftliche Erziehung organisiert war und die dazu festgelegten Maßnahmen durchgesetzt wurden, und ob es seit der Verurteilung unter Berücksichtigung der Kompliziertheit der Bewußtseinsumbildung bereits möglich war, einen bestimmten Erziehungserfolg zu erreichen. Die Vollstreckung der bedingten Gefängnisstrafe ist gem. § 1 Abs. 2 StEG nur dann anzuordnen, wenn sich in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei ergibt, daß sich der VeVurteilte böswillig seiner sich aus der Bindung an den Arbeitsplatz ergebenden Verpflichtung entzieht, um der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs auszuweichen, obwohl er die geistigen und körperlichen Fähigkeiten zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit besitzt. Da solche konkreten Feststellungen vom Kreisgericht nicht getroffen wurden, hat der Senat gern. §§ 299, 300 StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StEG eine mündliche Verhandlung in S., in der neben dem Verurteilten die an der Erziehung des Verurteilten Beteiligten und der Staatsanwalt gehört wurden, durchgeführt und sich Klarheit über die Entwicklung des Verurteilten seit dem Wirksamwerden der Bindung an den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz verschafft. Die Bestimmung des § 300 Abs. 1 StPO, daß über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, kann nur der Regelfall sein. Die Durchsetzung des Prinzips der Einbeziehung der gesellschaftlichen * Vgl. hierzu Lischke Schröder, „Einige Probleme der Anwendung der Arbeitsplatzverpflichtung“, NJ 1964 S. 463. - r. Red. 59;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 59 (NJ DDR 1965, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 59 (NJ DDR 1965, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Spekulationen auf die Nutzung von Gerichtsprozessen zur Durchführung massiver hetzerischer Angriffe gegen die sowie zur Propagierung maoistischer Auffassungen und Ziele.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X